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TIPPS UND HILFEN | ||
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Mobilitätshilfen
vom Arbeitsamt (bis 31.12.2004) 16.1.2003- Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können vom Arbeitsamt eine finanzielle Unterstützung in Form von so genannten Mobilitätshilfen erhalten. Das Sozialgesetzbuch III sieht unterschiedliche Arten von Mobilitätshilfen vor: Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können unter anderem die Kosten für einen Umzug übernommen werden. In der Vergangenheit war dies nur in Form eines Darlehens möglich. Seit dem 1. Januar 2003 kann die Umzugskostenbeihilfe aber als Zuschuss bewilligt werden. Das Arbeitsamt weist allerdings darauf hin, dass diese günstigere Regelung nur für diejenigen gilt, deren Umzug auch im neuen Jahr liegt. Die Höhe der Umzugskostenbeihilfe ist auf einen Betrag von maximal 4.500,- Euro begrenzt. Weitere Einzelheiten: http://arbeitsagentur.de/vam/vamController/CMSConversation/anzeige Content?docId=16604&rqc=4&ls=false&ut=0 Regelung: § 53 SGB III: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb03/sgb03x053.htm und § 54 SGB III: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb03/sgb03x054.htm |
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