TIPPS UND HILFEN
 
Für neue Selbstständige tut Eile not
Beim Arbeitslosengeld II kann die Arbeitsagentur Existenzgründer unterstützen - sie muss es aber nicht

28.7.2004 - Von Hans Nakielski - Frankfurter Rundschau - Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, sollten dies tun, bevor sie statt Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im nächsten Jahr das neue Arbeitslosengeld (ALG) II bekommen. Sonst müssen sie unter Umständen auf Förderleistungen der Arbeitsagenturen verzichten.

Der Hintergrund: Wer Geld von der Arbeitsagentur bezieht und eine Existenz gründen möchte, erhält von der Agentur entweder Überbrückungsgeld oder den so genannten Existenzgründungszuschuss für eine Ich-AG. Auf beide Leistungen haben Bezieher von Arbeitslosengeld und -hilfe heute einen Rechtsanspruch. Das bedeutet: Das Amt kann derzeit einen Antrag darauf nicht unter Verweis auf fehlende Haushaltsmittel ablehnen.

Das ändert sich aber demnächst für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Das Überbrückungsgeld gibt es für sie grundsätzlich nicht mehr. Und der Existenzgründungszuschuss für die Ich-AG wird für ALG II-Bezieher zur so genannten Kann-Leistung. Das bedeutet: Bei einem Antrag kann die Arbeitsagentur "Ja" sagen - sie muss es jedoch nicht. Vor allem bei knappen Haushaltsmitteln werden Antragsteller leer ausgehen. Wer sich mit Hilfe der Arbeitsagentur selbstständig machen möchte, sollte dies also möglichst noch tun, solange er Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht.

Hier ein kurzer Überblick, was die Arbeitsagentur derzeit angehenden Selbstständigen bietet:

Überbrückungsgeld: Die Höhe dieser Leistung hängt davon ab, wie hoch die vorher bezogene "Stütze" war. Wer beispielsweise monatlich 1000 Euro Arbeitslosengeld erhalten hat, bekommt als Überbrückungsgeld ebenfalls 1000 Euro und dazu noch einen Zuschlag von 71,5 Prozent für die Sozialversicherungsbeiträge - und das sechs Monate lang. Im Beispielfall gibt es damit insgesamt genau 10 290 Euro für die ersten sechs Monate der Selbstständigkeit. Für Arbeitslosenhilfe-Bezieher liegt der Zuschlag für die Sozialversicherung nur bei 35,7 Prozent.

Beispiel: Bei einer monatlichen Arbeitslosenhilfe von 1000 Euro gibt es damit ein Überbrückungsgeld von 1357 Euro - auch das ebenfalls für sechs Monate. Insgesamt kommen so für den Hilfebezieher dann aber nur 8142 Euro zusammen.

Existenzgründungszuschuss: Arbeitslose Gründungsinteressenten können sich allerdings auch statt des Überbrückungsgeldes für den so genannten Existenzgründungszuschuss entscheiden. Gerade Bezieher von Arbeitslosenhilfe oder eines niedrigen Arbeitslosengeldes stehen sich mit diesem Zuschuss für die so genannte Ich-AG oft besser. Dabei gibt es feste Sätze - und zwar bis zu drei Jahre lang: Im ersten Jahr werden monatlich 600 Euro, im zweiten 360 und im dritten 240 Euro ausgezahlt. Als Existenzgründungszuschuss gibt es damit insgesamt maximal 14 400 Euro. Steigen die Jahreseinkünfte (Einnahmen minus Ausgaben) der betroffenen Gründer allerdings über 25 000 Euro, so wird im nächsten Geschäftsjahr kein Zuschuss mehr gezahlt.

Überbrückungsgeld und den Zuschuss für die Ich-AG können Arbeitslose auch dann noch beantragen, wenn sie nur noch kurze Zeit Arbeitslosengeld oder -hilfe beanspruchen können.

Beispiel: Wenn das Arbeitslosengeld im Dezember dieses Jahres ausläuft, kann ein Arbeitsloser Anfang Dezember noch Überbrückungsgeld beantragen. Dieses wird dann auf Basis des vorher gezahlten Arbeitslosengeldes berechnet und bis Ende Mai 2005 gezahlt.

Wie lange wird Arbeitslosengeld II gezahlt? Solange Hilfebedürftigkeit vorliegt, also gegebenenfalls ohne zeitliche Begrenzung. Die Ämter wollen allerdings die Bedingungen in zeitlich überschaubaren Abständen prüfen und bewilligen Leistungen jeweils nur für höchstens sechs Monate.

Quelle: http://www.fr-aktuell.de/uebersicht/alle_dossiers/politik_inland/wie_viel_staat_braucht_der_mensch/
hartz_iv_ein_ueberblick/hilfe_zum_hartz_bogen/?cnt=477929