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ARBEITSLOSENRECHT | ||
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Sozialgerichte
verurteilen Hartz-Reform Starke juristische Bedenken gegen die verschärfte Meldevorschrift für Arbeitslose / "Versehen des Gesetzgebers" 11.10.2004 – Markus Sievers – Frankfurter Rundschau - Seit Juli 2003 müssen sich Beschäftigte unverzüglich beim Arbeitsamt (neuerdings: "Arbeitsagentur") melden, wenn sie von ihrer Kündigung beziehungsweise dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses erfahren. Wer zu lange wartet, muss mit empfindlichen Leistungskürzungen rechnen. Mit diesem erhöhten Druck, Teil der ersten Hartz-Reform, wollte der Gesetzgeber die Vermittlung in neue Jobs erleichtern und beschleunigen. Ob er dabei die Rechte der Betroffenen angemessen berücksichtigt hat, stellt die Justiz zunehmend in Frage. So meldete das Sozialgericht Frankfurt/Oder verfassungsrechtliche Bedenken an und erklärte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für verletzt (Aktenzeichen S 7 AL 42/04). Es legte diesen Punkt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor mit dem Hinweis darauf, dass die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Artikel 14 Grundgesetz) auch das Arbeitslosengeld schütze. Wenn es den Betroffenen gekürzt wird, bedürfe es daher einer besonderen Rechtfertigung. Die Bundesregierung begründet die Verschärfung mit dem Wunsch, die Leute nach dem Ausscheiden aus einem Job schnell zurück ins Berufsleben zu bringen, bevor sie durch eine längere Arbeitslosigkeit Chancen auf dem Arbeitsmarkt einbüßen. Die Stichhaltigkeit dieser Argumentation hat nun auch das Sozialgericht in Aachen in Zweifel gezogen (Aktenzeichen S 8 AL 81/04). In dem Fall ging es um eine befristet Beschäftigte, der das Arbeitsamt die Überweisung um immerhin 1050 Euro gemindert hatte. Begründung: Die Packerin hätte sich drei Monate vor Ende ihres Jobs arbeitslos melden müssen. Tatsächlich informierte sie das Amt erst elf Tage vorher. Dieses konstatierte eine 79-tägige Verspätung und kürzte den Anspruch. Das Aachener Gericht gab jedoch der Klage statt. In seiner Urteilsbegründung verwies es auf eine merkwürdige Gesetzesformulierung, die es sich offenbar nur durch Schlamperei zu erklären vermochte. Denn für befristet Beschäftigte sagt das Gesetz gar nichts darüber aus, wann sie ihre Arbeitslosigkeit spätestens melden müssen. Stattdessen heißt es, dass sie sich "frühestens" drei Monate vor Ablauf des Jobs zu melden haben. Weil das keinen Sinn ergibt, hatte das Aachener Arbeitsamt wie viele andere auch die Vorschrift so uminterpretiert, dass die Meldung genau drei Monate vorher hätte abgeben werden müssen. Diesen Ausweg wollte der
Aachener Richter nicht mitgehen. Er bezeichnete es als "nicht
nachvollziehbar, inwieweit es zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten
erforderlich und geeignet sein soll, dass sich der Arbeitslose genau an
einem bestimmten Tag - drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
nicht früher und nicht später - arbeitslos melden soll". Auch die
weitere Urteilsbegründung stellt dem Gesetzgeber ein vernichtendes
Zeugnis aus. So konnte der Richter den Gesetzesmaterialien "nichts
entnehmen, was zur Erhellung beiträgt". Sein Fazit: "Es steht
daher zu vermuten, dass der Gesetzgeber übersehen hat zu regeln, bis wann
spätestens die Meldung zu erfolgen hat". Ein "derartiges
gesetzgeberisches Versehen" sei keine geeignete Grundlage, um das
Arbeitslosengeld zu mindern und in die grundgesetzlich garantierten
Eigentumsrechte einzugreifen. Quelle: Kommentar von Markus
Sievers: „Schikane“
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