TIPPS UND HILFEN
 
Alleinerziehende und Arbeitslosengeld II
Nur titulierter Kindesunterhalt wird vom Einkommen abgezogen

5.11.2004 - Frankfurter Rundschau - Kinder getrennt lebender Eltern, deren Väter demnächst Arbeitslosengeld II bekommen, werden nun doch Unterhalt erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Unterhaltsansprüche tituliert sind. Das heißt, es muss ein vollstreckbares Urteil, eine notarielle Urkunde oder eine Anerkennung der Ansprüche beim Jugendamt über die Höhe des Unterhalts vorliegen. Darauf haben sich jetzt das Bundeswirtschaftsministerium und die Bundesagentur für Arbeit (BA) geeinigt.

Der Vater kann den Betrag des Unterhalts von seinem Einkommen abziehen. Auf dieser Basis wird dann sein Arbeitslosengeld II berechnet. Väter, die bislang immer pünktlich und korrekt für ihre Kinder gezahlt haben, kommen jedoch nicht in diesen Genuss, weil es keinen Titel für ihre Unterhaltszahlungen gibt. Der BA reicht es nicht, wenn ein Kontoauszug oder eine schriftliche Bestätigung des Elternteils vorliegt, bei dem das Kind lebt. Das heißt, diese Väter können den Unterhalt, den sie zahlen, nicht von ihrem Einkommen abziehen, es sei denn die Mütter lassen sich die Ansprüche ihrer Kinder titulieren.

Der Verband der alleinerziehenden Mütter und Väter (vamv) rügte am Donnerstag die Regelung und empfahl, alle Alleinerziehenden sollten sich einen solche Titel besorgen und vorhandene Titel auf die angemessene Höhe der Ansprüche überprüfen.

Pressemeldung des vamv: http://www.vamv-bundesverband.de/PDFs/PM_TitulierterUnterhalt.pdf