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Hartz
IV verfassungswidrig?
Gutachten
von Rechtsanwalt Ulf Wende, Berlin
30.11.2004 –
Pressemeldung der PDS - Eine von den PDS-Fraktionen in den Landtagen
von Brandenburg, Sachsen und Thüringen in Auftrag gegebene gutachterliche
Stellungnahme zum Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt (Hartz IV) kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Gesetz zehnfach
gegen das Grundgesetz verstößt.
Zwar begegnen dem
Systemwechsel - der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe -
keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Gesetzgeber
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, im Nachgang zur
Versicherungsleistung Arbeitslosengeld ein auf Dauer angelegtes System der
Arbeitslosenhilfe vorzuhalten. Doch dies gilt nur insoweit, als mit den
Neuregelungen die aus dem Grundgesetz folgenden Vorgaben des
Sozialstaatsgebots sowie der Grundrechte und grundrechtgleichen Rechte
gewahrt werden.
- Genau dies leistet
jedoch das Regelwerk des SGB II im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot
des Artikel 20 Absatz 1 nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Maße.
Mit diesem Gesetz nimmt der Gesetzgeber klar Abstand vom
Sozialstaatsgebot, wie es das Grundgesetz normiert hat.
- Die Zusammenlegung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf dem vorgesehenen Niveau der
Sozialhilfe unterschreitet den Bedarf der Betroffenen und ist deshalb
mit dem Grundrecht auf Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 in
Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar
ist. Insbesondere die mit der Pauschalierung verbundene Abschaffung
von Einmal-Leistungen und der nicht mehr vorgesehene Ausgleich von
Notlagen steuern die Betroffenen in eine Situation, wo sie ihren
Bedarf nicht mehr decken können. Die Regelsätze reichen nicht aus.
- Die Kombination der Verkürzung
der Anspruchsdauer auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I mit der Einführung
des Arbeitslosengeldes II ohne angemessene Übergangsregelungen ist
insbesondere für Langzeitversicherte nicht mit dem Eigentumsschutz
des Artikels 14 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz
vereinbar, sofern diese durch diese Regelung schlechter gestellt
werden.
- Die Beschränkung der
Leistungen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die die so genannte
58er-Regelung in Anspruch genommen haben, ist mit dem Eigentumsschutz
von Artikel 14 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel
20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar.
- Die mittelbare
Diskriminierung von Frauen, die durch die Anrechnung des
Partnereinkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft weit überwiegend
von einem dadurch begründeten Leistungsentzug betroffen sein werden,
ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung gemäß Artikel 3 Abs. 2
und 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
- Diese Regelung des SGB
II zur Hilfebedürftigkeit bei Bedarfsgemeinschaft ist ebenso
unvereinbar mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie gemäß
Artikel 6 Absatz 1.
- Die
Zumutbarkeitsregelungen in Verbindung mit dem sanktionsbewährten
Zwang, jede Arbeit anzunehmen, sind mit dem Artikeln 12 Abs. 2 und 3
des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die Aufnahme von
Arbeitsgelegenheiten gegen den Willen des oder der Betroffenen
verlangt wird und diesem oder dieser der Arbeitsmarkt verschlossen
ist.
- Der sanktionierte Zwang,
eine so genannte Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist wegen
des Fehlens privatautonomer Entscheidungsfreiheit mit dem Grundrecht
auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1
unvereinbar.
- Die derzeitige
Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere der zur
Antragstellung gehörende Fragebogen, ist mit dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 und mit
Artikel 1 Abs. 1 unvereinbar. Es werden Daten erhoben, die die
Bundesagentur für die Bewilligung der Leistungen gar nicht benötigt.
- Die Ermächtigung zur
Pauschalierung der Leistung durch Verordnung der zuständigen
Bundesministerien steht auf keiner ausreichend geregelten gesetzlichen
Grundlage und ist deshalb mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20
und 28 Absatz 1 unvereinbar.
Die PDS geht mit diesen
gutachterlichen Ergebnissen von einer gravierenden Verfassungswidrigkeit
der Hartz-Gesetze aus. Die Prüfung hat ergeben, dass die PDS nicht im
eigenen Namen Verstöße von Hartz IV gegen das Grundgesetz vor dem
Bundesverfassungsgericht geltend machen kann. Sie wird deshalb den
Arbeitslosenverband darin unterstützen, Betroffene auf ihrem Gang durch
die Instanzen bis nach Karlsruhe zu begleiten. Wegen der Erheblichkeit der
Grundgesetzverstöße und wegen der Vielzahl der von Hartz IV Betroffenen
ist es im Interesse des Landes, wenn die Verfahren nicht über Jahre
hinweg durch alle Instanzen laufen, sondern alle Möglichkeiten genutzt
werden, um die Karlsruher Richter schnellstmöglich damit zu befassen.
Quelle: http://sozialisten.de/politik/hartziv_muss_weg/
hartziv_verfassungswidrig/dokumente/view_html?zid=24963&bs=1&n=2
Download:
Gutachten von
Rechtsanwalt Ulf Wende, Berlin (PDF-Datei, 358 KB)
Musterwiderspruch
gegen den Bescheid über ALG II – allgemein (RTF-Datei, 10 KB)
Musterwiderspruch
gegen den Bescheid über ALG II für Betroffene der so genannten
58er-Regelung (RTF-Datei, 9 KB)
Musterwiderspruch
gegen den Bescheid über ALG II für langjährig Versicherte (RTF-Datei,
9 KB)
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