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„Rechtzeitig Widerspruch einlegen“
Fehlerhafte und rechtswidrige ALG II-Bescheide werden sonst
rechtskräftig – Für viele läuft die Widerspruchsfrist am 31.1.2005 aus –
Aufruf: „31.1.2005 ist Widerspruchstag“
24.1.2005 - Arbeitslose sollten gegen
ihren ALG II - Bescheid Widerspruch einlegen, wenn Zweifel an der
Richtigkeit bestehen. Dazu haben am Freitag die Koordinierungsstelle
gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS), die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) und Tacheles
e.V. aufgerufen. „Wird kein Widerspruch eingelegt, dann werden auch
fehlerhafte und rechtswidrige Bescheide für den Bewilligungszeitraum von bis
zu neun Monaten rechtskräftig“, warnen die Erwerbslosenverbände. Für die
große Masse der Bescheide läuft die Widerspruchsfrist am 31. Januar aus.
Während die Bundesregierung und die Arbeitsagentur die Einführung des
Arbeitslosengeldes II positiv bewerten, sprechen die Erwerbslosenverbände
von einem „katastrophalen Start auf Kosten der Erwerbslosen”.
„Die Bescheide sind weder nachvollziehbar noch begründet und haben eine
extrem hohe Fehlerquote” erläutert Harald Thomé von Tacheles. „Lieber einen
Widerspruch zuviel als zuwenig einlegen” ergänzt Martin Künkler von der
Koordinierungsstelle, „denn vielen Bescheiden sieht man gar nicht an, dass
sie falsch sind.”
KOS, BAG-SHI und Tacheles schätzen, dass die überwiegende Mehrheit der
Bescheide fehlerhaft und rechtswidrig ist. Vor allem bei Miet- und
Heizkosten werde unzulässig gekürzt und bei der Anrechnung von Einkommen
nicht alle Absetz- und Freibeträge berücksichtigt. Mancherorts würden
leistungserhöhende Elemente wie etwa der Mehrbedarf für Schwangere oder der
Absetzbetrag für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro systematisch in
allen Bescheiden unterschlagen. Im Einzellfall kann es sich um mehrere
hundert Euro zu wenig im Monat handeln. „Wer jetzt keinen Widerspruch
einlegt verschenkt unter Umständen bares Geld, das dringend zum Leben
gebraucht wird” so Frank Jäger von der BAG-SHI.
Für Bescheide, die noch im letzten Jahr verschickt wurden, endet die
Widerspruchsfrist am 31.1.2005. Für in diesem Jahr erstellte Bescheide
beginnt die Widerspruchsfrist von einem Monat mit dem Erhalt des Bescheides.
Widersprüche müssen innerhalb der Frist bei der im Bescheid angegebenen,
zuständigen Stelle eingegangen sein. KOS, BAG-SHI und Tacheles empfehlen
Arbeitslosen, die Widerspruch in den nächsten Tagen persönlich bei den
zuständigen Ämtern abzugeben und sich den Eingang bestätigen zu lassen.
Mustertexte für Widersprüche sowie weitere Tipps und Hinweise zur
rechtlichen Gegenwehr finden Sie auf folgenden Internetseiten:
http://www.erwerbslos.de/index.php?option=content&task=view&id=60&Itemid=
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/ALG_II_Bescheidfehler.html
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