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TIPPS UND HILFEN | ||
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Hartz IV und Wohnen in Berlin Hinweise und Tipps für Betroffene (Stand: März 2009) Paragraf 22 Sozialgesetzbuch II bestimmt, dass für hilfebedürftige Arbeitsuchende und ihre Angehörigen die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, „soweit sie angemessen sind“. Was aber ist „angemessen“? Eine verschuldete Stadt wie Berlin beantwortet diese Frage anders als die Menschen, die auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) angewiesen sind. Im Juni 2005 hat der Senat erstmals Richtwerte für die „Angemessenheit“ von Wohnkosten in Berlin verabschiedet. Die „Ausführungsvorschriften Wohnen“ wurden inzwischen komplett überarbeitet. Die neuen „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII“ (kurz AV-Wohnen) sind zum 1. März 2009 in Kraft getreten. Bei Neubezug einer Wohnung gelten danach folgende Brutto-Warmmieten (Netto-Kaltmiete plus kalte Betriebskosten plus Heizkosten ohne Kosten für Haushaltsenergie) als angemessen: 1-Personen-Haushalt: 378 Euro 2-Personen-Haushalt: 444 Euro 3-Personen-Haushalt: 542 Euro 4-Personen-Haushalt: 619 Euro 5-Personen-Haushalt: 705 Euro Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 Euro. Bei bestehenden Mietverhältnissen können die genannten Richtwerte in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 Prozent überschritten werden. Das gilt insbesondere bei Alleinerziehenden und Schwangeren, über 60-jährige Hilfeempfangenden, wesentlichen sozialen Bezügen (zum Beispiel Schulweg von Kindern, Kitas, Betreuungseinrichtungen) sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer. Eine Überschreitung ist auch zulässig, wenn diese allein aufgrund eines höheren Heizkostenbedarfs zum Beispiel aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen zurückzuführen ist. Auch wenn Hilfebedürftige in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte erwarten, können die Richtwerte maximal um den genannten Prozentsatz überschritten werden. Ergibt die Prüfung der Angemessenheit, dass die Richtwerte überschritten werden, fordert das Jobcenter die Leitungsempfangenden auf, die Kosten durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise (zum Beispiel durch Untervermietung oder Antrag auf Mietminderung beim Vermieter) zu senken. Die tatsächlichen Kosten werden danach nur noch für in der Regel längstens sechs Monate übernommen. Die Frist beginnt mit der Aufforderung zur Kostensenkung, nachdem die Betroffenen angehört wurden. Maßnahmen zur Kostensenkung werden nicht verlangt werden können bei schwerer Krankheit oder Behinderung, sofern diese einen Umzug unmöglich machen, über 60 Jährigen nach längerer Wohndauer, wenn die Hilfebedürftigkeit zukünftig unwahrscheinlich wird (zum Beispiel durch Rentenansprüche), einmaligen oder kurzfristigen Hilfen und bei Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern. Außerdem: Wenn die Warmmiete allein wegen gestiegener Betriebskosten nicht angemessen ist, soll die Aufforderung zur Kostensenkung bis zur Überprüfung der Richtwerte nach dem Mietspiegel von 2009 ausbleiben. Vor der Aufforderung zum Wohnungswechsel muss das Jobcenter zudem eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vornehmen. Darin werden die Kosten, die durch den Umzug entstehen, mit den Kosten verglichen, die sich ergeben, wenn anstelle der angemessenen Bruttowarmmiete die tatsächliche Bruttowarmmiete für maximal 12 Monate übernommen wird. Ergibt die Berechnung, dass der Umzug dem Jobcenter teurer kommt, werden die tatsächlichen Kosten längstens für zwölf Monate übernommen. Bei der Aufforderung zur Kostensenkung hat das Jobcenter immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Keinesfalls darf das Verfahren zu Wohnungslosigkeit führen. Verstößt ein ALG-II-Bescheid gegen die Vorschriften der AV-Wohnen, sollte umgehend Widerspruch eingelegt werden. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Senatsverwaltung zu informieren und Änderungen zu verlangen: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Frau Dr. Heidi Knake-Werner, Oranienstraße 106, 10969 Berlin E-Mail: pressestelle@senias.berlin.de Was tun, wenn eine Aufforderung zum Umzug kommt? Elf Fragen und Antworten zu „unangemessenen“ Wohnkosten bei ALG II in Berlin » Download (PDF-Datei, 25 KB) Hinweise des Berliner Mietervereins zur Wohnung bei Arbeitslosengeld II » mehr Übersicht über das Kostensenkungsverfahren nach den AV-Wohnen » Download (PDF-Datei, 40 KB) Wie kann ich mich wehren? Wo kann ich mich beraten lassen? Umfangreiche Hinweise auf der Internetseite: http://www.beratung-kann-helfen.de § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung » mehr AV-Wohnen - Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10. Februar 2009 » Download (PDF-Datei, 89 KB) Rundschreiben des Senats zu Leistungen für die Wohnung - Kosten der Warmwasseraufbereitung - im Regelsatz enthaltene Energie- und Warmwasserpauschalen - Festsetzung für feste Brennstoffe - Übernahme von Renovierungskosten und Schönheitsreparaturen - Schreiben zu Inhaftierung und gleichzeitiger Mietübernahme » Link zur Seite der Senatsverwaltung (die Rundschreiben finden Sie unter "Allgemein") Offener Brief von Berliner MieterGemeinschaft, Berliner Arbeitslosenzentrum, DGB Berlin sowie Einzel-Gewerkschaften vom 26.4.2005 » mehr Stellungnahme der Berliner MieterGemeinschaft zu den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Unterkünfte für die Bezieher von ALG II vom 19.4.2005 » mehr Keine Geheimverhandlungen über "angemessenes" Wohnen in Berlin! Stellungnahme von DGB, Berliner MieterGemeinschaft und AG Soziales Berlin vom 6.11.2008 » mehr Gutes Wohnen für alle! Aufruf für bessere „Ausführungsvorschriften Wohnen“ bei Hartz IV in Berlin, November 2008 » mehr Änderungsvorschläge zu den AV-Wohnen von Solveig Koitz und Markus Wahle, November 2008 » Download (PDF, 183 KB) Wohnkostenübernahme bei Hartz IV unzureichend Stellungnahme des Berliner Arbeitslosenzentrums zur Novellierung der AV-Wohnen (Senatsbeschluss vom Dezember 2008) » mehr
Juli 2005
- "Hartz IV und die Kosten der Unterkunft" und März 2006 – „Hartz IV
und die Kosten der Wohnung - Umziehen oder bleiben?“
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