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Brutale Ignoranz im Jobcenter
Amt forderte Hartz-IV-Empfängerin auf, ihre Wohnung zu verlassen - zu Unrecht und mit blutigen Folgen

22.8.2005 - Von Sigrid Kneist und Marc Neller – Der Tagesspiegel - Eine alleinerziehende Mutter in Reinickendorf fürchtet, wegen Hartz IV ihre Wohnung zu verlieren, sie ist verzweifelt und sticht ihrem zehnjährigen Sohn mit einem Messer in den Hals. Ob diese Verzweiflung tatsächlich der Grund für die Tat war, konnte die Polizei auch gestern nicht sagen. Fest steht aber: Das Jobcenter in Reinickendorf durfte die Frau gar nicht dazu auffordern, sich eine neue Wohnung zu suchen. "Das Verhalten war eindeutig rechtswidrig", sagt Roswitha Steinbrenner, Sprecherin von Sozialsenatorin Heidi Knake-Werner (PDS). Der Vorfall müsse untersucht werden und Konsequenzen haben. Denn bereits seit Ende vergangenen Jahres habe festgestanden, dass im ersten halben Jahr zu hohe Mieten noch übernommen werden und es anschließend neue Regelungen geben sollte.

Am 31. März dieses Jahres aber schrieb das Jobcenter Irene T., 44, alleinerziehend, zwei Kinder, an. Sie müsse zum 30. Juni ihre Wohnung am Eichborndamm verlassen und in eine günstigere Wohnung umziehen. Am 10. Mai bekam die Frau wieder Post vom Jobcenter: Sie dürfe bis zum 30. September in ihrer Wohnung bleiben. Dass sie sich gar keine Sorgen machen muss, weil ihre Wohnung nach den neuen Vorschriften, die der Senat eine Woche zuvor beschlossen hatte, gut zehn Euro über der erlaubten Grenze liegt, erfährt Irene T. nicht.

Jobcenter-Geschäftsführer Achim Tübbicke sagt: "Wir kannten die neuen Vorschriften erst Ende Juni. Seitdem haben wir uns nach ihnen gerichtet." Das reicht Steinbrenner nicht: "Über den Beschluss des Senats wurde in allen Medien hinreichend berichtet, so dass dieser hätte bekannt sein müssen." Lediglich das offizielle Rundschreiben an die Verwaltungen habe es erst Ende Juni gegeben.

Die Vorschriften sind seit dem 1. Juli in Kraft. Einen Grund dafür, dass die Frau ausziehen müsste, sieht nun auch das Jobcenter nicht mehr. Aber auch das wird Irene T. nicht mitgeteilt. Sie hat bis heute keine Benachrichtigung erhalten, wie Jobcenter-Chef Tübbicke gestern bestätigte. Den Widerspruch Irene T.s hat das Jobcenter demnach nicht beantwortet. "Dass die Beschwerde noch nicht bearbeitet ist, ist eindeutig unser Fehler, den wir sehr bedauern." Allerdings findet Tübbicke in diesem Zusammenhang, dass die Frau noch Glück gehabt habe: "Denn hätten wir umgehend reagiert, hätte sie wohl aus der Wohnung ausziehen müssen."

Die Kritik der Sozialverwaltung wehrt Tübbicke ab: "Es gab Richtlinien der Senatssozialverwaltung, denen zufolge es möglich war, Menschen mit einer deutlich zu hohen Miete zum Auszug aufzufordern", sagt Tübbicke. Es werde daher auch keine Konsequenzen im Jobcenter geben. Warum aber hat die Frau bis heute noch keine Nachricht? "Es gibt in Reinickendorf 21000 Bedarfsgemeinschaften, denen entsprechende Bescheide zugestellt werden müssen", sagt Tübbicke. Und Frank Balzer (CDU), Sozialstadtrat in Reinickendorf, findet die Aufforderung zum Umzug an sich nicht dramatisch: "Wenn es aber um 10 oder 20 Euro Miete geht, muss man sich schon die Frage stellen, ob eine Auszugsaufforderung verhältnismäßig ist."

Anmerkungen der BALZ-Online-Redaktion:

Das JobCenter Reinickendorf hat klar gegen die gelten Bestimmungen der „Ausführungsvorschrift Wohnen“ des Berliner Senats verstoßen.

1.       Schonfrist: Nach Ziffer 4 Absatz 2 der Vorschrift „werden die Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten für die Dauer eines Jahres ab Beginn des Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe übernommen.“ Das heißt: Berliner JobCenter dürfen frühestens ab dem 1. Januar 2006 zu einem Umzug drängen, wenn die Unterkunftskosten die Richtwerte der AV Wohnen überschreiten.

2.       Härtefallregelung: Bei bestehendem Wohnraum können die Richtwerte in begründeten Einzelfällen um bis zu 10 Prozent überschritten werden. Diese Regelung gilt zum Beispiel für Alleinerziehende. Ziffer 4 Absatz 9 bestimmt überdies: „Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten werden in der Regel nicht verlangt werden können bei a) schwerer Krankheit oder Behinderung, b) über 60 Jahre alten Hilfeempfangenden nach längerer Wohnungsdauer, c) einmaligen oder kurzfristigen Hilfen und d) bei Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern.“ Nach der Härtefallregelung hätte Irene T. nicht zum Umzug aufgefordert werden dürfen.

3.       Wirtschaftlichkeitsberechnung: Ist die Miete für eine Wohnung als „unangemessen“ bewertet worden, muss das JobCenter vor einer Aufforderung zum Wohnungswechsel berechnen, ob der Umzug auch wirtschaftlich ist. Dabei sind auch die unvermeidbaren Kosten für zwei Wohnungen infolge des Umzugs und die Umzugskosten selbst zu berücksichtigen. Für die Berechnung sind in der Regel zwei Jahre zu Grunde zu legen. Übersteigen die durch den Umzug ausgelösten Kosten den Differenzbetrag zwischen den „angemessenen“ Richtwerten und den tatsächlichen Unterkunftskosten, kann der Umzug unterbleiben. Die bisherige Miete wird dann weiter übernommen – so Ziffer 7 Absatz 4 der Ausführungsvorschrift.

4.       Verhältnismäßigkeit: Gemäß § 22 Absatz 1 SGB II ist bei der Angemessenheitsprüfung ist immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Abweichungen von den Kriterien der AV Wohnen können damit auch bei „unangemessenen“ Unterkunftskosten gerechtfertigt sein. „Die Einleitung geeigneter Schritte zur Reduzierung der Ausgaben soll ausschließlich unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen“, heißt es in Ziffer 9 Absatz 2 der Senatsrichtlinien.

Bereits Anfang Mai war in der Stadt durch ausführliche Berichterstattung in allen Zeitungen bekannt, auf welche Miet-Richtwerte für ALG II-Haushalte der Senat sich geeinigt hatte. Die Aussage des Reinickendorfer JobCenter-Chefs, wonach er davon erst Ende Juni Kenntnis bekommen haben will, verwundert doch sehr.