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Brutale Ignoranz im Jobcenter
Amt forderte Hartz-IV-Empfängerin auf, ihre Wohnung zu
verlassen - zu Unrecht und mit blutigen Folgen
22.8.2005 -
Von Sigrid Kneist und Marc Neller – Der Tagesspiegel - Eine
alleinerziehende Mutter in Reinickendorf fürchtet, wegen Hartz IV ihre
Wohnung zu verlieren, sie ist verzweifelt und sticht ihrem zehnjährigen Sohn
mit einem Messer in den Hals. Ob diese Verzweiflung tatsächlich der Grund
für die Tat war, konnte die Polizei auch gestern nicht sagen. Fest steht
aber: Das Jobcenter in Reinickendorf durfte die Frau gar nicht dazu
auffordern, sich eine neue Wohnung zu suchen. "Das Verhalten war eindeutig
rechtswidrig", sagt Roswitha Steinbrenner, Sprecherin von Sozialsenatorin
Heidi Knake-Werner (PDS). Der Vorfall müsse untersucht werden und
Konsequenzen haben. Denn bereits seit Ende vergangenen Jahres habe
festgestanden, dass im ersten halben Jahr zu hohe Mieten noch übernommen
werden und es anschließend neue Regelungen geben sollte.
Am 31. März dieses Jahres aber schrieb das Jobcenter Irene T., 44,
alleinerziehend, zwei Kinder, an. Sie müsse zum 30. Juni ihre Wohnung am
Eichborndamm verlassen und in eine günstigere Wohnung umziehen. Am 10. Mai
bekam die Frau wieder Post vom Jobcenter: Sie dürfe bis zum 30. September in
ihrer Wohnung bleiben. Dass sie sich gar keine Sorgen machen muss, weil ihre
Wohnung nach den neuen Vorschriften, die der Senat eine Woche zuvor
beschlossen hatte, gut zehn Euro über der erlaubten Grenze liegt, erfährt
Irene T. nicht.
Jobcenter-Geschäftsführer Achim Tübbicke sagt: "Wir kannten die neuen
Vorschriften erst Ende Juni. Seitdem haben wir uns nach ihnen gerichtet."
Das reicht Steinbrenner nicht: "Über den Beschluss des Senats wurde in allen
Medien hinreichend berichtet, so dass dieser hätte bekannt sein müssen."
Lediglich das offizielle Rundschreiben an die Verwaltungen habe es erst Ende
Juni gegeben.
Die Vorschriften sind seit dem 1. Juli in Kraft. Einen Grund dafür, dass die
Frau ausziehen müsste, sieht nun auch das Jobcenter nicht mehr. Aber auch
das wird Irene T. nicht mitgeteilt. Sie hat bis heute keine Benachrichtigung
erhalten, wie Jobcenter-Chef Tübbicke gestern bestätigte. Den Widerspruch
Irene T.s hat das Jobcenter demnach nicht beantwortet. "Dass die Beschwerde
noch nicht bearbeitet ist, ist eindeutig unser Fehler, den wir sehr
bedauern." Allerdings findet Tübbicke in diesem Zusammenhang, dass die Frau
noch Glück gehabt habe: "Denn hätten wir umgehend reagiert, hätte sie wohl
aus der Wohnung ausziehen müssen."
Die Kritik der Sozialverwaltung wehrt Tübbicke ab: "Es gab Richtlinien der
Senatssozialverwaltung, denen zufolge es möglich war, Menschen mit einer
deutlich zu hohen Miete zum Auszug aufzufordern", sagt Tübbicke. Es werde
daher auch keine Konsequenzen im Jobcenter geben. Warum aber hat die Frau
bis heute noch keine Nachricht? "Es gibt in Reinickendorf 21000
Bedarfsgemeinschaften, denen entsprechende Bescheide zugestellt werden
müssen", sagt Tübbicke. Und Frank Balzer (CDU), Sozialstadtrat in
Reinickendorf, findet die Aufforderung zum Umzug an sich nicht dramatisch:
"Wenn es aber um 10 oder 20 Euro Miete geht, muss man sich schon die Frage
stellen, ob eine Auszugsaufforderung verhältnismäßig ist."
Anmerkungen der
BALZ-Online-Redaktion:
Das JobCenter Reinickendorf hat klar gegen die gelten
Bestimmungen der
„Ausführungsvorschrift Wohnen“ des Berliner Senats
verstoßen.
1.
Schonfrist:
Nach Ziffer 4 Absatz 2 der Vorschrift „werden die Kosten der Unterkunft
einschließlich Heizkosten für die Dauer eines Jahres ab Beginn des
Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe übernommen.“ Das heißt: Berliner
JobCenter dürfen frühestens ab dem 1. Januar 2006 zu einem Umzug drängen,
wenn die Unterkunftskosten die Richtwerte der AV Wohnen überschreiten.
2.
Härtefallregelung: Bei bestehendem Wohnraum können die Richtwerte in begründeten
Einzelfällen um bis zu 10 Prozent überschritten werden. Diese Regelung gilt
zum Beispiel für Alleinerziehende. Ziffer 4 Absatz 9 bestimmt überdies:
„Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten werden in der Regel nicht verlangt
werden können bei a) schwerer Krankheit oder Behinderung, b) über 60 Jahre
alten Hilfeempfangenden nach längerer Wohnungsdauer, c) einmaligen oder
kurzfristigen Hilfen und d) bei Alleinerziehenden mit zwei und mehr
Kindern.“ Nach der Härtefallregelung hätte Irene T. nicht zum Umzug
aufgefordert werden dürfen.
3.
Wirtschaftlichkeitsberechnung: Ist die Miete für eine Wohnung als „unangemessen“ bewertet
worden, muss das JobCenter vor einer Aufforderung zum Wohnungswechsel
berechnen, ob der Umzug auch wirtschaftlich ist. Dabei sind auch die
unvermeidbaren Kosten für zwei Wohnungen infolge des Umzugs und die
Umzugskosten selbst zu berücksichtigen. Für die Berechnung sind in der Regel
zwei Jahre zu Grunde zu legen. Übersteigen die durch den Umzug ausgelösten
Kosten den Differenzbetrag zwischen den „angemessenen“ Richtwerten und den
tatsächlichen Unterkunftskosten, kann der Umzug unterbleiben. Die bisherige
Miete wird dann weiter übernommen – so Ziffer 7 Absatz 4 der
Ausführungsvorschrift.
4.
Verhältnismäßigkeit:
Gemäß § 22 Absatz 1 SGB II ist bei der Angemessenheitsprüfung
ist immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Abweichungen
von den Kriterien der AV Wohnen können damit auch bei „unangemessenen“
Unterkunftskosten gerechtfertigt sein. „Die Einleitung geeigneter Schritte
zur Reduzierung der Ausgaben soll ausschließlich unter dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit erfolgen“, heißt es in Ziffer 9 Absatz 2 der
Senatsrichtlinien.
Bereits Anfang Mai war in
der Stadt durch ausführliche Berichterstattung in allen Zeitungen bekannt,
auf welche Miet-Richtwerte für ALG II-Haushalte der Senat sich geeinigt
hatte. Die Aussage des Reinickendorfer JobCenter-Chefs, wonach er davon erst
Ende Juni Kenntnis bekommen haben will, verwundert doch sehr.
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