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Ab 1. Oktober 2005
Neue Zuverdienstgrenzen und weitere Änderungen beim ALG II
27.9.2005 -
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit - Ab dem 1. Oktober gelten
neue Einkommensfreibeträge für Empfänger von Arbeitslosengeld II. Für die
meisten von ihnen verbessert sich dadurch die finanzielle Situation. Auch
ist die Berechnung deutlich einfacher geworden.
So werden die Freibeträge nunmehr aus dem Brutto- und nicht mehr aus dem
Nettoeinkommen errechnet. Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden
grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet
(Grundfreibetrag). Hinzu kommen noch weitere Freibeträge.
Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro sind 20 Prozent des den
Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei. Das heißt, 80
Prozent des Einkommens zwischen 100 und 800 Euro werden mit dem
Arbeitslosengeld II verrechnet.
Beispiel: Ein Arbeitslosengeld II-Bezieher erzielt aus einer
geringfügigen Beschäftigung 400 Euro (brutto = netto). Von diesen 400 Euro
sind zunächst 100 Euro als Grundfreibetrag abzuziehen. Von den verbleibenden
300 Euro sind 20 Prozent, also 60 Euro, ebenfalls anrechnungsfrei. Anders
ausgedrückt: 240 Euro werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Derzeit wird
die Grundsicherung um 306,72 Euro abzüglich eventuell anfallender Fahrkosten
vermindert.
Für Bruttoeinkommen über 800 Euro sind zusätzlich weitere 10 Prozent
anrechnungsfrei. Hierbei liegt die Obergrenze für Hilfebedürftige ohne
minderjähriges Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für diejenigen
mit minderjährigem Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Beispiel: Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.000 Euro
ergeben sich folgende Freibeträge: 100 Euro (Grundfreibetrag) plus 140 Euro
(20 Prozent von 700 Euro) plus 20 Euro (10 Prozent von 200 Euro), also
insgesamt 260 Euro. Das heißt, die Grundsicherung wird in diesem Fall um 740
Euro gemindert.
Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen mehr als 400 Euro, können anstelle
des Grundfreibetrages individuelle Abzüge (angemessene Werbungskosten,
geförderte Altersvorsorgebeiträge und Beiträge in angemessener Höhe zu
öffentlichen oder privaten Versicherungen) berücksichtigt werden, wenn diese
den pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigen. Die tatsächlichen
Aufwendungen müssen nachgewiesen werden.
Derzeit beziehen etwa 650.000 Bedarfsgemeinschaften Einkommen aus
Erwerbstätigkeit. Für sie wird sich ab Oktober in der Regel noch nichts
ändern.
Eine Neuberechnung der Freibeträge erfolgt erst dann, wenn für diese
Bedarfsgemeinschaften ein Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird.
Bei denjenigen, die ab 1. Oktober erstmals Arbeitslosengeld II erhalten
oder bei Leistungsempfängern, die nach dem 30. September eine neue
Erwerbstätigkeit aufnehmen, gilt die neue Regelung sofort.
Am 1. Oktober treten noch weitere Änderungen in Kraft:
So wird die Eigenheimzulage nicht mehr als Einkommen berücksichtigt,
wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie
verwendet wird.
Sozialgeldempfänger unter 15 Jahren, die einer Nebentätigkeit nachgehen,
erhalten ebenfalls einen Freibetrag von 100 Euro auf das erzielte Einkommen.
Einmalige Einnahmen, wie z. B. Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld
führen nicht mehr zum kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs und dem
damit entfallenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung, sondern
werden für einen gewissen Zeitraum auf den Leistungsanspruch angerechnet,
wobei der Versicherungsschutz erhalten bleiben soll. Der Zeitraum ist
abhängig von der Höhe der einmaligen Einnahme.
Darüber hinaus wird der Pauschalbetrag für die Wegstrecke von der Wohnung
zum Arbeitsplatz von derzeit 6 Cent pro Entfernungskilometer auf 20 Cent
erhöht, wenn die Strecke mit einem PKW zurückgelegt wird und die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann.
Auch bei diesen Änderungen gilt, dass das bisherige Recht noch bis zum
Ablauf des aktuellen individuellen Bewilligungszeitraumes oder bis zur
Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit anzuwenden ist.
Weitere Infos
Info des BALZ mit Tabellen: Neuer Zuverdienst bei ALG II: Was bleibt übrig?
Broschüre des Dortmunder Arbeitslosenzentrums (PDF, 65 KB)
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