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Neu für Selbständige,
Pflegepersonen und Auslandbeschäftigte
Freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung möglich
Voraussetzung ist eine vorhergehende beitragspflichtige
Beschäftigung
5.2.2006 - Pressemeldung der Bundesagentur Arbeit - Ab 1. Februar
2006 können sich Personen, die
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Angehörige mit den Pflegestufen I bis III wenigstens 14 Stunden
wöchentlich pflegen,
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eine
selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben
oder
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eine
Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU oder assoziierten Staaten
ausüben,
in der
Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern.
Damit soll erreicht werden, dass Arbeitnehmer nach einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Aufnahme einer solchen
Tätigkeit ihren Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit nicht verlieren.
Voraussetzung für eine Weiterversicherung ist, dass in den letzten zwei
Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung
von mindestens zwölf Monaten ausgeübt oder eine Entgeltersatzleistungen, wie
Arbeitslosengeld, nach dem Sozialgesetzbuch III von der Agentur für Arbeit
gezahlt wurde. Zwischen der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung
bzw. dem Ende des Leistungsbezugs und der Aufnahme der Tätigkeit, die zur
freiwilligen Versicherung berechtigt, darf nicht mehr als ein Monat liegen.
Wichtig ist, dass der erforderliche Antrag innerhalb von einem Monat nach
Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt wird. Personen,
die bereits vor dem
1. Februar 2006 eine solche Tätigkeit ausgeübt haben, können noch bis zum
31. Dezember 2006 einen entsprechenden Antrag stellen.
Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag des Antragseingangs bei der
Arbeitsagentur.
Die Höhe des Betrags beträgt 2006 in den westlichen Bundesländern für
Angehörige pflegende Personen 15,93 Euro und für selbständig Tätige 39,81
Euro im Monat. Auslandsbeschäftigte müssen monatlich einheitlich 39,81 Euro
zahlen.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist im Einzelfall unterschiedlich. Sie hängt
davon ab, ob in einer Frist vor der Arbeitslosigkeit beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt erzielt wurde oder ob eine fiktive Einstufung nach vier
Qualifikationsstufen notwendig ist.
Näheres erfahren Sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit.
Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur freiwilligen
Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung (PDF, 84 KB)
>> Download
Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (PDF, 272 KB)
>> Download
Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (nach Unterbrechung) (PDF,
242 KB)
>> Download
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