ARBEITSLOSENRECHT
 

Neu für Selbständige, Pflegepersonen und Auslandbeschäftigte
Freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung möglich
Voraussetzung ist eine vorhergehende beitragspflichtige Beschäftigung


5.2.2006 - Pressemeldung der Bundesagentur Arbeit - Ab 1. Februar 2006 können sich Personen, die

  • Angehörige mit den Pflegestufen I bis III wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,

  • eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben oder

  • eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU oder assoziierten Staaten ausüben,

in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern.

Damit soll erreicht werden, dass Arbeitnehmer nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Aufnahme einer solchen Tätigkeit ihren Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit nicht verlieren. Voraussetzung für eine Weiterversicherung ist, dass in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt oder eine Entgeltersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, nach dem Sozialgesetzbuch III von der Agentur für Arbeit gezahlt wurde. Zwischen der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. dem Ende des Leistungsbezugs und der Aufnahme der Tätigkeit, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt, darf nicht mehr als ein Monat liegen.

Wichtig ist, dass der erforderliche Antrag innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt wird. Personen, die bereits vor dem

1. Februar 2006 eine solche Tätigkeit ausgeübt haben, können noch bis zum 31. Dezember 2006 einen entsprechenden Antrag stellen.

Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag des Antragseingangs bei der Arbeitsagentur.

Die Höhe des Betrags beträgt 2006 in den westlichen Bundesländern für Angehörige pflegende Personen 15,93 Euro und für selbständig Tätige 39,81 Euro im Monat. Auslandsbeschäftigte müssen monatlich einheitlich 39,81 Euro zahlen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist im Einzelfall unterschiedlich. Sie hängt davon ab, ob in einer Frist vor der Arbeitslosigkeit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde oder ob eine fiktive Einstufung nach vier Qualifikationsstufen notwendig ist.

Näheres erfahren Sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit.

Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung (PDF, 84 KB)
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Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (PDF, 272 KB)
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Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (nach Unterbrechung) (PDF, 242 KB)
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