ARBEITSLOSENRECHT
 

Einschnitte beim Arbeitslosengeld ab 1. Februar wirksam geworden

6.2.2006 - Seit dem 1. Februar sind die im Hartz II –Paket beschlossenen Verschlechterungen beim Arbeitslosengeld wirksam. Dazu gehören:

Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird bei unter 55-jährigen Personen auf 12 Monate begrenzt. Über 55-jährige Personen erhalten Arbeitslosengeld maximal 18 Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Die Anwartschaftszeit wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt 12 Monaten nachweisen. Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die bisher aufgrund von Sonderregelungen Ansprüche auf Arbeitslosengeld bereits bei einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben konnten, werden damit bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 1. Februar 2006 mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

Die so genannte Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (so genannte Rahmenfrist) erfüllt werden. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Der so genannte Bestandsschutz wird verkürzt. Parallel zur Rahmenfrist wird auch die Dauer des Bestandsschutzes, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt niedrigerem Verdienst die Orientierung des Arbeitslosengeldes an dem höheren Arbeitsentgelt des vorherigen Leistungsbezuges regelt, von drei auf zwei Jahre reduziert.

Die so genannte Erlöschensregelung wird verschärft. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat. Für das Erlöschen des Anspruchs bei Sperrzeiten werden zukünftig auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben. Die Regelung stellt sicher, dass auch eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintritt, grundsätzlich für das Erlöschen eines Anspruchs berücksichtigt wird.