 |
|
Einschnitte beim Arbeitslosengeld ab 1.
Februar wirksam geworden
6.2.2006 - Seit dem 1. Februar sind die im Hartz II
–Paket beschlossenen Verschlechterungen beim
Arbeitslosengeld wirksam. Dazu gehören:
Die Anspruchsdauer
auf Arbeitslosengeld wird bei unter 55-jährigen Personen auf 12 Monate
begrenzt. Über 55-jährige Personen erhalten Arbeitslosengeld maximal 18
Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006
arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
Die Anwartschaftszeit
wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Um einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von
insgesamt 12 Monaten nachweisen. Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und
Zivildienstleistende, die bisher aufgrund von Sonderregelungen Ansprüche auf
Arbeitslosengeld bereits bei einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben
konnten, werden damit bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 1. Februar 2006 mit
den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die so genannte Rahmenfrist
wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss
zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
Arbeitslosmeldung (so genannte Rahmenfrist) erfüllt werden. Dies betrifft
alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006
arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
Der so genannte Bestandsschutz
wird verkürzt. Parallel zur Rahmenfrist wird auch die Dauer des
Bestandsschutzes, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt
niedrigerem Verdienst die Orientierung des Arbeitslosengeldes an dem höheren
Arbeitsentgelt des vorherigen Leistungsbezuges regelt, von drei auf zwei
Jahre reduziert.
Die so genannte Erlöschensregelung
wird verschärft. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein
Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat. Für
das Erlöschen des Anspruchs bei Sperrzeiten werden zukünftig auch
Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der
Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen
des Anspruchs geführt haben. Die Regelung stellt sicher, dass auch eine
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintritt,
grundsätzlich für das Erlöschen eines Anspruchs berücksichtigt wird.
|
|