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Diakonie
zur Änderung des Sozialgesetzbuch II
Geplante Änderung der Unterhaltspflicht widerspricht dem BGB
16.2.2006 – Das Diakonische Werk Deutschland teilt in seiner Stellungnahme
zu dem geplanten Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II die Kritik von
Erwerbslosenorganisationen an der vorgesehenen Erweiterung der
Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren ALG II empfangenden Kindern. So
hatte die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS)
in dieser Woche darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Änderung der
Unterhaltspflicht in § 7 SGB II im Widerspruch zu Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stehe. KOS warf der schwarz-roten
Bundesregierung vor, für Familien, in denen ein junger Erwerbsloser lebt,
grundlegende Ansprüche aus dem BGB außer Kraft zu setzen. Laut Bürgerlichem
Gesetzbuch sind Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern nur noch
beschränkt unterhaltspflichtig.
Nach Einsschätzung der Experten der Diakonie hat die Neufassung von § 7 Abs.
3 Nr. 4 SGB II eine Unterhaltspflicht zur Folge, die es so im BGB nicht
gibt. Außerdem benachteilige die Neuregelung bei getrennt lebenden Eltern
den allein erziehenden gegenüber dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden
Elternteil.
Im Einzelnen heißt es in der Stellungnahmen zu diesem Thema:
„Gemäß § 1601 BGB sind zwar grundsätzlich alle Verwandte gerader Linie
verpflichtet, sich einander Unterhalt zu gewähren. Bedürftig ist gem. § 1602
Abs. 1 BGB aber nur derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten. Die Unterhaltspflicht entfällt für diejenigen, die bei
Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, ohne
Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt für den
Verwandten zu gewähren. Eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung trifft die
Eltern von minderjährigen unverheirateten Kindern und Kinder bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern leben
und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Für die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Volljährigen hat sich
inzwischen eine umfangreiche und ausdifferenzierte Rechtsprechung
entwickelt. Volljährige haben danach in der Regel keinen Unterhaltsanspruch,
wenn sie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulausbildung und eine
Berufsausbildung abgeschlossen haben. Kommt es zwischen Schulabschluss und
Ausbildungsbeginn zu Verzögerungen, entfällt der Unterhaltsanspruch
zumindest, wenn das volljährige Kind nicht ausreichende Bemühungen um einen
Ausbildungsplatz nachweist. Nimmt das volljährige Kind dann eine
Ausbildungsstelle an, besteht ein Unterhaltsanspruch auf ergänzende
Unterstützung, soweit der Unterhalt nicht aus der Ausbildungsvergütung
gedeckt werden kann. Der Unterhaltsanspruch endet in der Regel mit dem Ende
der ersten Ausbildung.
Eltern, die das volljährige Kind zur Aufnahme einer Ausbildung motivieren
wollen, haben im gegenwärtigen Unterhaltsrecht dazu die Möglichkeit, indem
sie keinen Unterhalt – und auch keinen Naturalunterhalt durch
Wohnungsgewährung – leisten. Diese Möglichkeit des Einflusses auf das Kind
wird sozialleistungsbedürftigen Eltern, die mit ihren Kindern zusammenleben,
genommen, weil sie durch die Aufnahme der volljährigen Kinder in die
Bedarfsgemeinschaft ihr Einkommen auch auf den Bedarf der volljährigen
Kinder anrechnen lassen und darüber hinaus Naturalunterhalt in Form der
Wohnungsgewährung leisten müssen.
Darüber hinaus wird ein alleinerziehender Elternteil benachteiligt der mit
dem volljährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Während sich der
nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil auf einen fehlenden
Unterhaltsanspruch aufgrund der oben skizzierten Rechtsprechung stützen
kann, muss der alleinerziehende Elternteil zumindest Naturalunterhalt
gewähren. Es ist fraglich, ob die Ungleichbehandlung der Eltern mit
ausreichendem Einkommen und denjenigen, die Sozialleistungen nach dem SGB II
beziehen, und der alleinerziehenden Elternteile gegenüber den getrennt
lebenden Elternteilen verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitsgrundsatzes Bestand haben kann.“
Die gesamte Stellungnahme des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche
in Deutschland im Wortlaut
>> Download (PDF, 44 KB)
Pressemitteilung der KOS:
Kürzungen für junge Erwachsene: Bürgerliches Gesetzbuch für Erwerbslose
ausgehebelt (PDF, 44 KB)
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