ARBEITSLOSENRECHT
 

Diakonie zur Änderung des Sozialgesetzbuch II
Geplante Änderung der Unterhaltspflicht widerspricht dem BGB
 
16.2.2006 – Das Diakonische Werk Deutschland teilt in seiner Stellungnahme zu dem geplanten Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II die Kritik von Erwerbslosenorganisationen an der vorgesehenen Erweiterung der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren ALG II empfangenden Kindern. So hatte die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) in dieser Woche darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Änderung der Unterhaltspflicht in § 7 SGB II im Widerspruch zu Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stehe. KOS warf der schwarz-roten Bundesregierung vor, für Familien, in denen ein junger Erwerbsloser lebt, grundlegende Ansprüche aus dem BGB außer Kraft zu setzen. Laut Bürger­lichem Gesetzbuch sind Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern nur noch beschränkt unterhaltspflichtig.

Nach Einsschätzung der Experten der Diakonie hat die Neufassung von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Unterhaltspflicht zur Folge, die es so im BGB nicht gibt. Außerdem benachteilige die Neuregelung bei getrennt lebenden Eltern den allein erziehenden gegenüber dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil.

Im Einzelnen heißt es in der Stellungnahmen zu diesem Thema:

„Gemäß § 1601 BGB sind zwar grundsätzlich alle Verwandte gerader Linie verpflichtet, sich einander Unterhalt zu gewähren. Bedürftig ist gem. § 1602 Abs. 1 BGB aber nur derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Unterhaltspflicht entfällt für diejenigen, die bei Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt für den Verwandten zu gewähren. Eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung trifft die Eltern von minderjährigen unverheirateten Kindern und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Für die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Volljährigen hat sich inzwischen eine umfangreiche und ausdifferenzierte Rechtsprechung entwickelt. Volljährige haben danach in der Regel keinen Unterhaltsanspruch, wenn sie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulausbildung und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Kommt es zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn zu Verzögerungen, entfällt der Unterhaltsanspruch zumindest, wenn das volljährige Kind nicht ausreichende Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweist. Nimmt das volljährige Kind dann eine Ausbildungsstelle an, besteht ein Unterhaltsanspruch auf ergänzende Unterstützung, soweit der Unterhalt nicht aus der Ausbildungsvergütung gedeckt werden kann. Der Unterhaltsanspruch endet in der Regel mit dem Ende der ersten Ausbildung.

Eltern, die das volljährige Kind zur Aufnahme einer Ausbildung motivieren wollen, haben im gegenwärtigen Unterhaltsrecht dazu die Möglichkeit, indem sie keinen Unterhalt – und auch keinen Naturalunterhalt durch Wohnungsgewährung – leisten. Diese Möglichkeit des Einflusses auf das Kind wird sozialleistungsbedürftigen Eltern, die mit ihren Kindern zusammenleben, genommen, weil sie durch die Aufnahme der volljährigen Kinder in die Bedarfsgemeinschaft ihr Einkommen auch auf den Bedarf der volljährigen Kinder anrechnen lassen und darüber hinaus Naturalunterhalt in Form der Wohnungsgewährung leisten müssen.

Darüber hinaus wird ein alleinerziehender Elternteil benachteiligt der mit dem volljährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Während sich der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil auf einen fehlenden Unterhaltsanspruch aufgrund der oben skizzierten Rechtsprechung stützen kann, muss der alleinerziehende Elternteil zumindest Naturalunterhalt gewähren. Es ist fraglich, ob die Ungleichbehandlung der Eltern mit ausreichendem Einkommen und denjenigen, die Sozialleistungen nach dem SGB II beziehen, und der alleinerziehenden Elternteile gegenüber den getrennt lebenden Elternteilen verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes Bestand haben kann.“

Die gesamte Stellungnahme des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland im Wortlaut
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Pressemitteilung der KOS:
Kürzungen für junge Erwachsene: Bürgerliches Gesetzbuch für Erwerbslose ausgehebelt (PDF, 44 KB)