 |
|
Was tun, wenn eine Aufforderung zum Umzug
kommt?
Zehn Fragen und
Antworten zu „unangemessenen“ Wohnkosten bei ALG II
16.3.2006 - Irene Froböse - In Berlin werden
für die Dauer eines Jahres ab Beginn des ALG-II-Leistungsbezugs die
Mietkosten in tatsachlicher Hohe übernommen. Für ALG-II-Beziehende, die seit
Anfang des Jahres 2005 diese Leistungen erhalten, war diese Schonfrist
bereits im Januar 2006 beendet. Für sie gelten nun die vom Berliner Senat in
den
Ausführungsvorschriften Wohnen (AV-Wohnen)
festgelegten Richtwerte für so genannte „angemessene“ Mieten. Diese legen,
unabhängig von der Wohnungsgröße, Miethöchstgrenzen fest.
1. Was sind „angemessene“ Mieten?
Als Richtwerte für angemessene Kosten wurden die in der Tabelle
angegebenen Bruttowarmmieten (Nettokaltmieten zuzüglich Betriebs- und
Heizkosten) festgelegt.
Richtwerte für
angemessene Wohnkosten
nach den
Berliner Ausführungsvorschriften Wohnen
Haushaltsgröße Bruttowarmmieten
1 Person
360 Euro
2 Personen
444 Euro
3 Personen
542 Euro
4
Personen 619 Euro
5
Personen 705 Euro
jede weitere Person + 50 Euro
Die Wohnungsgröße spielt bei der Überprüfung der Wohnkosten keine Rolle.
Entscheidend ist die Höhe der Bruttowarmmiete.
2.
Müssen alle, die höhere Bruttowarmmieten zahlen, umziehen? Gibt es
Härtefallregelungen?
Nein,
zunächst sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der
Untervermietung
besteht. Eine
Untervermietung ist zwar genehmigungspflichtig, aber eine Genehmigung muss
in einem solchen Fall vom Vermieter erteilt werden, da ein „berechtigtes
Interesse“ vorliegt.
Es besteht auch die Möglichkeit, mit dem Vermieter über die Miete zu
verhandeln.
Dies sollten Sie unbedingt in Betracht ziehen, wenn Ihre Miete bereits über
der Angemessenheitswerten liegt, aber auch dann, wenn Ihnen eine
Mieterhöhung zugeht, durch die die Mietobergrenze überschritten wurde.
Vermieter haben schließlich ein Interesse an Ihnen als Mieter/in.
Umziehen müssen Sie auch nicht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie den
über der Angemessenheit liegenden Betrag selbst finanzieren können, zum
Beispiel durch Einkünfte au seinem Mini-Job.
Die AV-Wohnen lassen bei den Mietobergrenzen (Richtwerte) ausdrücklich
Ausnahmen
zu: Dies sind
die Härtefallregelungen und die Regelung zur Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Die Härtefallregelungen legen fest, dass für bestimmte Personengruppen eine
Überschreitung der Mietrichtwerte um bis zu 10 Prozent möglich ist. In
besonders schweren Härtefällen soll in der Regel überhaupt keine
Miethöchstgrenze gelten; die Miete soll dann in tatsachlicher Höhe
übernommen werden.
Sollten Sie eine Umzugsaufforderung bekommen und unter die
Härtefallregelungen fallen, müssen Sie unbedingt
schriftlich
die Genehmigung zur
Überschreitung der Richtwerte
beantragen.
Härtefallregelungen
nach den
Berliner Ausführungsvorschriften Wohnen
Überschreitung der Richtwerte um bis zu 10 Prozent möglich bei:
-
Alleinerziehenden
-
längerer
Wohndauer (mindestens 15 Jahre)
-
wesentlichen
sozialen Bezügen (Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kitas)
-
über 60-jährigen
Leistungsbeziehern
-
Schwangeren
-
Personen, die in
absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben
-
besonders
begründeten Einzelfällen
In der Regel werden
keine Maßnahmen zur Senkung der tatsachlichen Wohnkosten verlangt bei:
-
schwerer Krankheit
oder Behinderung
-
über 60 Jahre alten
Leistungsbeziehern nach längerer Wohndauer
-
einmaligen oder
kurzfristigen Hilfen
-
Alleinerziehenden
mit zwei oder mehr Kindern
3. Was
ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung? Wann muss sie angestellt werden? Was
kann sie bewirken?
„Ist die
Miete für eine Wohnung als unangemessen bewertet worden, muss vor der
Aufforderung, durch Wohnungswechsel die Aufwendungen für die Wohnung zu
senken, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt werden“, so die
AV-Wohnen. Das Jobcenter ist angehalten, für einen Berechnungszeitraum von
zwei Jahren die Gesamtkosten der bisherigen Wohnung den Gesamtkosten einer
angemessenen neuen Wohnung zuzüglich den zu übernehmenden Umzugskosten
gegenüberzustellen.
Als Berechnungsgrundlage für Umzugskosten zählen in der Regel die Kosten für
einen Umzugswagen, Verpflegungskosten für mithelfende Personen und eine
doppelte Mietzahlung. Übersteigen innerhalb des Berechnungszeitraums die
Gesamtkosten eines Umzugs die Gesamtkosten der bisherigen Wohnung, kann der
Umzug unterbleiben. Sollten Sie trotz geringer Überschreitung der
Mietrichtwerte eine Umzugsaufforderung bekommen, sollten Sie schriftlich
eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung beim Jobcenter beantragen.
4. Muss ich umziehen, wenn Untervermietung, Verhandlung, Härtefallregelung
oder Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zutreffen?
Sie müssen
nicht in jedem Fall umziehen, denn es gibt noch eine letzte Möglichkeit, die
überprüft werden sollte. Nicht selten sind nämlich die Betriebskosten falsch
berechnet und zu hoch angesetzt. Es besteht daher eine Chance, dass durch
eine
Überprüfung der Betriebskostenabrechnung
die Miethöhe gesenkt
werden kann. Als Orientierungswerte für kalte und warme Betriebskosten
gelten 2,25 bis 2,50 Euro pro Quadratmeter. Aber Vorsicht: In Berlin gibt es
eine große Spannweite innerhalb der Betriebskosten und nicht jede
Überschreitung bedeutet automatisch eine falsche Berechnung. Dennoch bietet
eine Überprüfung die Chance zur Umzugsvermeidung und Sie sollten diese
Chance nutzen. Es besteht die Möglichkeit, eine Überprüfung der
Betriebskostenabrechnung durch das Jobcenter zu beantragen. Mitglieder von
Mieterorganisationen können ihre Betriebskostenabrechnung von deren
Beratungsstellen kostenlos überprüfen lassen.
5. Und
wenn der Umzug unabwendbar ist?
In der
Umzugsaufforderung wird in der Regel der Umzug innerhalb von sechs Monaten
verlangt. In besonders begründeten Einzelfällen kann diese
Frist um weitere
sechs Monate
verlängert
werden. Diese Verlängerung der sechsmonatigen Frist muss beim Jobcenter
beantragt werden.
Verlangt das Jobcenter einen Umzug, sind die
Wohnungsbeschaffungskosten
zu übernehmen. Die Erstattung dieser Kosten ist jedoch nur möglich, wenn das
Jobcenter die vorherige Zusicherung dazu erteilt hat. Sie sollten sich daher
vor dem Umzug die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten vom Jobcenter
schriftlich bestätigen lassen. Was zu den Wohnungsbeschaffungskosten zahlt,
ist in den AV-Wohnen detailliert geregelt.
6. Was ist dann mit den
Umzugskosten?
In der Regel
wird in den AV-Wohnen davon ausgegangen, dass der Umzug in Selbsthilfe
organisiert wird. Erstattet werden die marktüblichen
Kosten eines
Mietfahrzeugs.
Dazu kommen Kosten für die
Beköstigung mithelfender
Personen.
Die Anzahl der mithelfenden Personen ist abhängig von der Haushaltsgröße,
aber es wird von maximal vier helfenden Personen ausgegangen.
Kann ein Umzug nicht in Selbsthilfe organisiert werden, ist es möglich die
Kostenübernahme für eine
Umzugsfirma
zu
beantragen. Hierbei ist es sinnvoll, die Gründe für die Notwendigkeit eines
Umzugs mithilfe einer Umzugsfirma darzulegen. Wenn das Jobcenter die Kosten
für eine Spedition genehmigt, müssen Sie beim Jobcenter drei
Kostenvoranschläge zur Prüfung und Bewilligung vorlegen.
7. …doppelten
Mietzahlungen?
Die AV-Wohnen
regeln, dass doppelte Mietzahlungen, sofern im Einzelfall geboten, vom
Jobcenter zu übernehmen sind. Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie
doppelte Mietzahlungen nachweisen und die Kostenübernahme beantragen.
8. …Mietkautionen
/ Genossenschaftsanteilen?
Die AV-Wohnen
weisen darauf hin, dass Mietkautionen und Genossenschaftsanteile im Fall der
Beendigung eines Mietverhältnisses an die Mieter/innen zurückzuzahlen sind.
Der vermögensrechtliche Status der einzusetzenden Gelder verändert sich
somit nicht. Mietkautionen und Genossenschaftsanteile werden daher nur vom
Jobcenter übernommen, wenn
Wird zugesichert, dass
die Mietkaution oder der Genossenschaftsanteil übernommen wird, erfolgt dies
auf
Darlehensbasis.
Das bedeutet, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution oder des
Genossenschaftsanteils an das Jobcenter abzutreten ist.
9. …sowie der
Übernahme weiterer
Wohnungsbeschaffungs- und Renovierungskosten?
Die Übernahme
weiterer Kosten, die bei einer Wohnungssuche anfallen wie zum Beispiel
Hinzuziehung eines Maklers, Kosten für Zeitungen und Fahrtkosten (aufgrund
Wohnungssuche oder Wohnungsbesichtigung) sind nicht explizit vorgesehen.
Darüber hinaus ist festgelegt, dass keine Erstattung der Renovierungskosten,
weder für die alte noch für die neue Wohnung, erfolgt. Renovierungskosten
seien, so die Begründung, Schönheitsreparaturen, die aus dem Regelsatz zu
bestreiten sind.
Wenn das Jobcenter den Umzug nicht verlangen würde, fielen die oben
genannten Kosten jedoch gar nicht erst an. für das ehemalige
Sozialhilferecht entschied das Bundesverwaltungsgericht (BverwG 30.04.1992,
FEVS 1993, 95), dass bei notwendigen, genehmigten Umzügen eine
mietvertragliche Einzugs- bzw. Auszugsrenovierung von der Behörde übernommen
werden muss. Eine Klage erscheint daher auch für ALG-II-Beziehende
aussichtsreich. Es ist deswegen zu empfehlen, die entsprechenden Belege
(Fahrtkosten, Renovierungskosten etc.) zu sammeln und einen schriftlichen
Antrag auf Erstattung zu stellen. Bei Ablehnung dieses Antrags ist
Widerspruch einzulegen und eventuell vor dem Sozialgericht zu klagen.
10. Und wenn
ich innerhalb des angegebenen Zeitraums keine angemessene Wohnung finde?
Sie müssen
Ihre erfolglosen Bemühungen gegenüber dem Jobcenter nachweisen können. Es
ist daher zu empfehlen, sich unter anderem an die kommunalen
Wohnungsbaugesellschaften zu wenden. Können diese Ihnen keine angemessene
Wohnung anbieten, müssen Sie sich das schriftlich bestätigen lassen.
Bewahren Sie die Wohnungsanzeigen auf. Notieren Sie sich die Adressen der
Hausverwaltungen und die Adressen der Wohnungen, die Sie erfolglos
besichtigt haben. Nur wenn Sie eine vergebliche Suche nachweisen, muss das
Jobcenter die Umzugsfrist verlängern und weiterhin die tatsachliche Miete
zahlen.
Zum Abschluss: Sollten Sie eine Umzugsaufforderung bekommen, holen Sie sich
die Unterstützung einer Beratungsstelle.
Artikel als PDF-Dokument
>> Download (PDF, 25 KB)
Zum Weiterlesen:
Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß
§ 22 SGB II
(AV-Wohnen) vom 7. Juni 2005
>> Download (PDF, 60 KB)
|
|