TIPPS UND HILFEN
 

Scheinpraktikum - Was ist rechtens?

2.5.2006 - Berliner Zeitung - In vielen Firmen ersetzen so genannte Praktikanten regelmäßig all jene, denen aus Kostengründen gekündigt wurde. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt macht es möglich. Vermehrt werden auch Arbeitslose in ihrem gelernten Beruf statt zur Probe als Praktikant beschäftigt - Fernkraftfahrer, Kinderbetreuerinnen oder Sekretärinnen. Sie arbeiten für kein oder nur sehr wenig Geld und finanzieren den Rest über Erspartes, Hartz IV, über Eltern oder Freunde. Zu dieser Praktikanten-Praxis haben nun mehrere Gerichte Stellung bezogen. Fazit: Vieles, was Praktikum heißt, ist gar keins. "Scheinpraktikanten" haben Rechte - und vor allem Anspruch auf Lohn.

Was ist ein Scheinpraktikum?

Nicht alles, was der Arbeitgeber Praktikum nennt, ist laut Arbeitsrecht tatsächlich eins. Wenn nicht der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen, sondern die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund steht, handelt es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis, das angemessen entlohnt werden muss. Das Unternehmen macht sich ansonsten des "Lohnwuchers" schuldig (§138 II BGB). Das kann auch für freiwillige Praktika während des Studiums gelten. Wichtig: Berufsanfänger in der Anlernphase sind rechtlich keine Praktikanten - auch wenn sie sich erst in den Beruf einarbeiten müssen.

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Arbeitsverhältnis vorliegt?

Der so genannte Praktikant ist voll in den Arbeitsprozess eingebunden, hat feste Arbeitszeiten, betreut eigene Projekte, telefoniert mit Kunden, Zulieferern und Auftraggebern, kommuniziert im Auftrag des Arbeitgebers mit internen und externen Beteiligten oder bekommt regelmäßig allgemeine Arbeiten übertragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es schwierige oder weniger schwierige Tätigkeiten sind, sondern lediglich auf die Arbeitsleistung. Auch wenn man den ganzen Tag nur am Kopierer steht, kann eine Arbeitsleistung vorliegen.

Wie kann man nachweisen, dass es sich um ein Scheinpraktikum handelt?

Man kann das von einem Arbeitsgericht feststellen lassen. Der Betroffene sollte bereits während des Praktikums dokumentieren, was für Arbeiten er erledigt hat. Ein grober Überblick reicht, es muss nicht jede Arbeitsstunde nachvollzogen werden. Zeugen, Arbeitskollegen, Kunden etc. stützen vor Gericht die eigenen Ausführungen.

Wann spricht man von Sittenwidrigkeit?

Wenn Arbeitsleistung und Entlohnung in einem krassen Missverhältnis stehen. In der Regel gilt: Liegt der gezahlte Lohn ein Drittel unter dem Gehalt, das für die Arbeit üblich gewesen wäre, handelt der Arbeitgeber sittenwidrig.

Welche Kosten kommen auf den Praktikanten zu, der vor Gericht geht?

Bei einem Prozess am Arbeitsgericht teilen sich grundsätzlich beide Parteien die eigenen Kosten. In der Regel kann man allerdings Prozesskostenhilfe beantragen sowie die Erstattung der Kosten eines Beratungsgesprächs beim Anwalt.

Müssen Scheinpraktikanten unbedingt vor Gericht gehen, um ihr Recht zu bekommen?

Manchmal erreicht man mit einer Drohung gegenüber dem Arbeitgeber schon, dass dieser die Sozialbeiträge abführt und einen halbwegs angemessenen Lohn zahlt.

Hat man Anspruch auf Urlaub?

Jeder Arbeitnehmer, also auch "Praktikanten", haben einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen pro Jahr, allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (sog. "Wartezeit"). Ist das Arbeitsverhältnis kürzer, entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs, also mindestens zwei Tage pro vollen Monat.

Sind Überstunden in Ordnung?

Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.

Weitere Informationen:

Das Magazin "Karriere" verleiht Praktikums-Gütesiegel an Unternehmen, die eine anständige Aufwandsentschädigung zahlen, mit Praktikanten keine sonst eingesparten Vollzeitstellen ersetzen und nicht mit falschen Versprechen einer Festanstellung locken. Einen Link zur Liste der derzeit 271 fairen Firmen gibt es auf
http://www.karriere.de unter dem Menüpunkt "Fair Company".

Erfahrungsberichte und Bewertungen einzelner Praktikanten sammelt der Verein Fairwork auf seiner Homepage:
http://www.fairwork-verein.de unter dem Menüpunkt "Was wir tun". Der Verein berät auch Betroffene, entwickelt Initiativen und organisiert Informationsveranstaltungen.


Quelle:
Berliner Zeitung