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Bundessozialrichter rügt Verschärfung von
Hartz IV
Zweifel an
Zulässigkeit der Regeln für eheähnliche Gemeinschaft und Stiefeltern
6.6.2006 -
Hans Nakielski
- Frankfurter Rundschau - Die Verschärfungen im Hartz-IV-Gesetz für
eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern hat Bundessozialrichter Ulrich
Wenner kritisiert. Die am 1. Juni vom Bundestag beschlossenen Änderungen
seien "verfassungsrechtlich problematisch".
Ob eine eheähnliche
Gemeinschaft vorliegt, mussten im Zweifel bisher die Ämter nachweisen. Erst
danach durften sie etwa bei einer Empfängerin von Arbeitslosengeld (ALG) II
das Einkommen und Vermögen des mit ihr zusammenlebenden Partners anrechnen.
Nach einem neu im Gesetz eingefügten Absatz sollen künftig die Ämter stets
"vermuten", dass eine Eheähnlichkeit vorliegt, "wenn Partner 1. länger als
ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über
Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen".
Die Betroffenen können diese Vermutung nach dem Gesetz, dem der Bundesrat
noch zustimmen muss, widerlegen. Gelingt ihnen dies, gelten sie als
alleinstehend - und nicht als Paar. Dafür müssen sie allerdings nachweisen,
dass "alle" vier genannten Kriterien "nicht erfüllt werden bzw. die
Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird". Diese Beweislastumkehr ist
nach Auffassung von Bundessozialrichter Wenner "vollständig verfehlt".
Beweisen könne man rechtlich immer nur Tatsachen und nicht den "Charakter"
einer Beziehung.
Selbst wenn zum Beispiel ein Mann und eine Frau länger als ein Jahr
zusammenlebten, sei das noch kein ausreichendes Merkmal dafür, dass sie
tatsächlich die für eine Ehe typische "Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft" bilden, schreibt Wenner in der Zeitschrift Soziale
Sicherheit. "Weil zwei Personen im Rechtssinne nicht beweisen können,
dass sie einander nicht in einer eheähnlichen Partnerschaft verbunden sind,
kann ihnen auch keine entsprechende Beweislast auferlegt werden", meint
Wenner.
Für verfassungsrechtlich nicht zulässig hält der Richter auch die jetzt
beschlossene Versorgungspflicht von Stiefeltern beziehungsweise
Stiefpartnern gegenüber den mit ihnen zusammenlebenden Kindern eines neuen
Ehe- oder Lebenspartners, der ALG II bezieht. "Das bricht mit einer seit
Jahrzehnten praktizierten Rechtslage", schreibt Wenner. Im bisherigen
Sozialhilfe-, Steuer- und Familienrecht würden Einkommen und Vermögen von
Stiefelternteilen nicht zur Bedarfsdeckung von Stiefkindern herangezogen.
"Bruch mit praktiziertem Recht"
Nach einer Trennung von Eltern und der Bildung neuer Beziehungen gelte der
rechtliche Grundsatz: "Als Paar trennen wir uns, Eltern bleiben wir
gemeinsam." Wenn jetzt aber die Entscheidung für das Zusammenleben mit einem
neuen Partner zur Folge habe, auch für dessen Kinder aus früheren
Beziehungen - so wie für eigene Kinder - einstehen zu müssen, "wird die
Bereitschaft, eine solche Partnerschaft einzugehen massiv beeinträchtigt",
schreibt der Bundessozialrichter. Das wäre mit der vom Grundgesetz
gewährleisteten Freiheit zur Schließung einer Ehe oder Partnerschaft nicht
vereinbar, meint Wenner.
Quelle:
http://www.fr-aktuell.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=898652
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