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ARBEITSLOSENRECHT | ||
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Neues Instrument zur Existenzgründung aus
Arbeitslosigkeit - Der neue Gründungszuschuss wird ein Zwei-Phasen-Modell sein. Gründer sollen künftig zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes für neun Monate erhalten. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale von 300 Euro gezahlt, die es den Gründern ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. - In der zweiten Förderphase wird dann für sechs Monate nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. - Eine Förderung erhält nur, wer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt. - Insgesamt beträgt die Förderung damit 15 Monate; spätestens dann muss der Gründer auf eigenen Füßen stehen. - Gefördert wird, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses nicht mehr möglich. - Grundlage für die Förderung ist - wie bisher auch - die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens. Zusätzlich müssen die Gründer der Agentur für Arbeit ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen, um eine Förderung zu erhalten. - Zur Absicherung, falls es mal mit der Selbständigkeit nicht klappen sollte, können Gründer und Gründerinnen freiwillig in die Arbeitslosenversicherung für Selbständige einzahlen. - Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, können für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung erhalten. Die Förderdauer wird zudem um diese Karenzzeit gekürzt. Sie entspricht der Sperrzeit für Arbeitnehmer, die kündigen und damit arbeitslos sind.
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