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Hartz IV: Wohngemeinschaft keine eheähnliche Gemeinschaft

24.7.2006 - dpa - Arbeitsagenturen dürfen Hartz-IV-Empfängern keine eheähnliche Gemeinschaft unterstellen und deshalb das Arbeitslosengeld streichen, nur weil sie in einer Wohngemeinschaft leben. Grundvoraussetzung dafür sei eine gleichzeitige Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am Montag in Darmstadt veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen AZ L 7 AS 86/06 ER).

Das Gericht verurteilte mit dieser Begründung das Rhein-Main Jobcenter dazu, Grundsicherungsleistungen an einen 34 Jahre alten Hartz-IV-Empfänger aus Frankfurt zu zahlen. Die Leistungen waren eingestellt worden, nachdem der Mann gemeinsam mit einer Bekannten eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet hatte. Dies wertete die Arbeitsagentur als Beleg für eine eheähnliche Gemeinschaft - zu Unrecht, wie die Sozialrichter entschieden. Denn beide Mieter hätten versichert, nur eine Wohngemeinschaft zu bilden. Jeder bewohne ein eigenes Zimmer, geteilt würden Küche, Flur und Bad, nicht aber das Bett. Jeder trage die Kosten der Wohnung zu 50 Prozent, ansonsten lebe man getrennt.