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Hartz IV: Wohngemeinschaft keine eheähnliche Gemeinschaft
24.7.2006 - dpa - Arbeitsagenturen dürfen Hartz-IV-Empfängern keine
eheähnliche Gemeinschaft unterstellen und deshalb das Arbeitslosengeld
streichen, nur weil sie in einer Wohngemeinschaft leben. Grundvoraussetzung
dafür sei eine gleichzeitige Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft,
entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am Montag in Darmstadt
veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen AZ L 7 AS 86/06 ER).
Das Gericht verurteilte mit dieser Begründung das Rhein-Main Jobcenter dazu,
Grundsicherungsleistungen an einen 34 Jahre alten Hartz-IV-Empfänger aus
Frankfurt zu zahlen. Die Leistungen waren eingestellt worden, nachdem der
Mann gemeinsam mit einer Bekannten eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet hatte.
Dies wertete die Arbeitsagentur als Beleg für eine eheähnliche Gemeinschaft
- zu Unrecht, wie die Sozialrichter entschieden. Denn beide Mieter hätten
versichert, nur eine Wohngemeinschaft zu bilden. Jeder bewohne ein eigenes
Zimmer, geteilt würden Küche, Flur und Bad, nicht aber das Bett. Jeder trage
die Kosten der Wohnung zu 50 Prozent, ansonsten lebe man getrennt.
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