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Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit: Der
neue Gründungszuschuss
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit
26.7.2006 -
Bundesagentur für Arbeit - Ab dem 1. August 2006 ersetzt der neue
Gründungszuschuss den Existenzgründungszuschuss („Ich AG“) und das
Überbrückungsgeld. Das neue Förderinstrument richtet sich an alle
Existenzgründer, die Arbeitslosengeld beziehen und sich beruflich
selbstständig machen wollen. Empfänger von Arbeitslosengeld II können die
Förderung nicht in Anspruch nehmen.
Insgesamt beträgt die Förderdauer bis zu 15 Monate. Sie ist in zwei Phasen
unterteilt:
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In den ersten neun
Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründer neben Leistungen in
Höhe ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes monatlich eine
Pauschale von 300 Euro, um sich so in der gesetzlichen
Sozialversicherung absichern zu können.
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Nach Ablauf der ersten
neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs Monaten
anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro
für die Sozialversicherung gezahlt. Allerdings müssen die
Jungunternehmer vor Beginn der zweiten Förderphase ihre
Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen
Aktivitäten nachweisen.
Es werden nur Gründungen
gefördert, die im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von
mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen. Gründer müssen außerdem bei
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben. Ausnahme: Wer vor dem 31.
Juli seine Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des
Überbrückungsgeldes begonnen hat, sein Unternehmen aber erst nach dem 31.
Juli gründet und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf
Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat, kann noch
bis zum 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen Überbrückungsgeld gefördert
werden. Existenzgründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten,
müssen durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein
direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte
Selbstständigkeit ist also nicht möglich.
Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens während der
Förderung aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch
den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis
selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung.
Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründer die
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Diese Stellungnahme gibt
Auskunft über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens. Fachkundige
Stellen können zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
Kreditinstitute oder Gründungszentren sein. Außerdem müssen Antragsteller
die für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und
fachlichen Eignung überzeugen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann
von dem Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur
Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilzunehmen.
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig machen möchte, kann
bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommune ein
Einstiegsgeld beantragen.
Bereits laufende Förderungen mit einem Existenzgründungszuschuss bzw. mit
dem Überbrückungsgeld werden von der Neuregelung nicht tangiert.
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