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Für Rechtsstreit bei
Ein-Euro-Job ist das Sozialgericht zuständig
6.12.2006 - Deutscher Depeschendienst - Langzeitarbeitslose mit
Ein-Euro-Job müssen sich bei Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich an das
Sozialgericht und nicht an die Arbeitsgerichtsbarkeit wenden. Das entschied
das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz (Beschluss vom 8. November 2006,
AZ: 5 AZB 36/06). Auch wenn derartige Beschäftigungsverhältnisse
hinsichtlich bestimmter Arbeitsschutzrechte mit ordentlichen
Arbeitsverhältnissen gleichgestellt seien, sei die Vereinbarung über eine
„Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ nicht das gleiche wie ein
ordentlicher Arbeitsvertrag.
Im konkreten Fall hatte eine Arbeitslose geklagt, die neben Arbeitslosengeld
II auch Einkünfte aus einem Ein-Euro-Job erzielte. Mit dem Beklagten, einem
eingetragenen Verein, hatte die Klägerin eine schriftliche Vereinbarung über
eine Beschäftigung für 1,50 Euro je geleisteter Stunde geschlossen. Als der
Verein die Vereinbarung aufkündigte, reichte die Arbeitslose Klage beim
Arbeitsgericht ein. Die Klägerin forderte unter anderem Schadensersatz wegen
der entgangenen Mehraufwandsentschädigung. Nach der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts muss sie sich nunmehr an das zuständige Sozialgericht
wenden.
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