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ALG II: Welche Kosten werden für Klassenfahrten übernommen?
9.12.2006 - Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II und Sozialgeld)
gewährt nur wenige einmalige Leistungen. Der Verband Deutscher
Schullandheime weist erneut darauf hin, dass die Kosten für
Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten sowie Schulfahrten zusätzlich zur
Regelleistung übernommen werden. Diese Bestimmung im Sozialgesetzbuch II (SGB
II) ist Betroffenen häufig nicht bekannt.
§ 23, Abs. 3 SGB II regelt: "Leistungen für ... (3.) mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von
der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. ...".
Die Bundessozialrichter Wolfgang Eicher und Wolfgang Spellbrink gehen in
ihrem Kommentar zum SGB II von einer vollen Kostenübernahme aus. Sie
schreiben: "Erfasst sind etwa die Reisekosten oder ein altersangemessenes
Taschengeld, wie es bei Klassenfahrten üblich ist, wobei die typischerweise
von den verantwortlichen Lehrern festgelegte Höhe des Taschengeldes als
Anhaltspunkt dienen kann."
Auch Nebenkosten seien dabei zu übernehmen, die typischerweise mit
Klassenfahrten verbunden sind, meinen die Bundessozialrichter. Sie verweisen
dabei etwa auf eine "Klassenfahrt in die Berge, die ohne entsprechendes
Schuhwerk und im Winter ohne adäquat wärmende Kleidung vernünftigerweise
nicht realisierbar ist".
Diese Auffassung wurde durch einen Eilbeschluss des Sozialgerichts Schleswig
vom 7. Juli 2006 (Az: S 6 AS 556/06 ER) bestätigt. Das Gericht gab der
Klägerin Recht, die die vollen Kosten für die Klassenfahrt in Höhe von 308
Euro übernommen haben wollte. Das Jobcenter hingegen hatte der Klägerin nur
200 Euro bewilligt und sich dabei auf einen mit der Stadt vereinbarten
Höchstbetrag berufen.
Die Richter entschieden, dass sich das Jobcenter nicht auf den vereinbarten
Betrag berufen darf, da diese Vereinbarung zwischen der Arbeitsagentur und
der Stadt geschlossen wurde und daher auch nur diese betreffe. Mit einer
solchen Vereinbarung dürfe aber nicht die gesetzliche Verpflichtung, die
(vollen) Kosten für die Klassenfahrt zu übernehmen, zum Nachteil des
Bedürftigen umgangen werden.
Auch das Sozialgericht Oldenburg urteilte am 29. März 2006 (Az.: S 48 AS
791/05 SG), dass Pauschalen oder Höchstgrenzen für Kosten einer Klassenfahrt
rechtswidrig sind. Das Sozialgericht Oldenburg betonte in seinem Urteil,
dass Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe zu
erbringen sind. Eine Pauschalierung oder Festlegung einer Obergrenze ist
grundsätzlich nicht zulässig.
Der Verband Deutscher Schullandheime appelliert an alle Verantwortlichen,
dafür zu sorgen, dass kein Kind aus finanziellen Gründen von einem
Schullandheimaufenthalt oder einer Klassenfahrt ausgeschlossen wird.
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