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Arbeitslosenrecht: Wichtige gesetzliche
Neuregelungen zum 1. Januar 2007
18.12.2006 – Pressemitteilung der Bundesagentur für
Arbeit - Zum 1. Januar 2007 treten in der Sozialgesetzgebung eine Reihe
von gesetzlichen Neuregelungen in Kraft:
Vermittlungsgutscheine
Arbeitsuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben unter
bestimmten Voraussetzungen auch im kommenden Jahr Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein, den die Agenturen für Arbeit ausstellen. Einen
Vermittlungsgutschein können weiterhin auch Teilnehmer an
Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen (ABM/SAM) beanspruchen.
Mit diesem Gutschein werden im Erfolgsfall die Leistungen eines privaten
Arbeitsvermittlers honoriert. Die entsprechende gesetzliche Regelung, die
bis zum 31. Dezember 2006 befristet war, wurde bis zum 31. Dezember 2007
verlängert.
Sanktionen
Ab dem 1. Januar 2007 verschärfen sich für die Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Alg II) die Regelungen zur Sanktionierung von
Pflichtverletzungen. Ab dem Jahreswechsel gilt, dass die zweite
Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60
Prozent und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen kompletten
Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und
Heizung) für jeweils drei Monate zur Folge hat. Eine wiederholte
Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Bezieher der Leistung innerhalb
eines Jahres nach Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes Anlass für
weitere Sanktionen gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann die Minderung des
Alg II ab der dritten Pflichtverletzung auf 60 Prozent begrenzt werden.
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt
der Anspruch auf alle Leistungen bereits bei der zweiten Pflichtverletzung
für drei Monate. In Ausnahmefällen werden dieser Personengruppe die
Leistungen für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang weiter gezahlt.
Berücksichtigung von Pflegegeld als Einkommen bei der Berechnung des Alg
II-Leistungsanspruchs
Pflegegeld für die Betreuung von Pflegekindern wird nach dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowohl bei Vollzeit- als auch bei Tagespflege
gezahlt. Dieses Pflegegeld setzt sich aus einem Aufwendungsersatz und einem
Erziehungsbeitrag zusammen. Der Aufwendungsersatz stellt kein Einkommen der
Pflegeperson dar. Ab dem 1. Januar wird der Erziehungsbeitrag für das erste
und zweite Pflegekind gar nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und
für jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen der Pflegeperson
angerechnet.
Rentenversicherung
Grundsätzlich sind Bezieher des Alg II in der gesetzlichen
Rentenversicherung weiterhin pflichtversichert. Für sie wird aufgrund
gesetzlicher Neuregelungen ab dem 1. Januar ein monatlicher Beitrag in Höhe
von 40,00 Euro (bisher 78,00 Euro) abgeführt. Neu ab dem Jahreswechsel ist,
dass für Personen, die neben Alg II-Leistungen eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine
sozialversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben, diese
Versicherungspflicht nicht mehr eintritt. Dies gilt auch für Bezieher von
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder
Arbeitslosengeld I. Damit wird eine Doppelversicherung verhindert.
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_249510/Navigation/zentral/Service-von-a-bis-z/Presse-und-Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-Nav.html__nnn=true-
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