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Elterngeld ab 1.1.2007: Auch Arbeitslose haben Anspruch
27.12.2006 – Zum Anfang des neuen Jahres kommt das Elterngeld. Für Geburten
ab 1. Januar 2007 tritt es an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes.
Nicht erwerbstätige Elternteile, die Anspruch auf Elterngeld haben,
erhalten mindestens 300 Euro. Bisher standen ihnen meist 24 Monate lang je
300 Euro Erziehungsgeld zu. Elterngeld gibt es dagegen nur für 12 bis 14
Monate. Das macht für Betroffene ein Minus von 3.000 bis 3.600 Euro. Wenn
Sie bereits Erziehungsgeld erhalten oder Ihr Baby noch bis Jahresende
geboren wird, steht Ihnen noch Erziehungsgeld für 24 Monate zu.
Arbeitslosengeld, das während des Elterngeldbezugs für das Einkommen vor der
Geburt gezahlt wird, mindert den Elterngeldanspruch, soweit es den
Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet.
Auf das Arbeitslosengeld II wird das
Elterngeld nicht angerechnet.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
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ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
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nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
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mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
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einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes
wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens bis maximal 1.800 Euro. Für
Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das
Elterngeld erhöht.
Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf
Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der zwölf
Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung
das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. Statt dieser Monate werden
zusätzlich weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt.
Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen.
Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben sie, wenn auch der andere
Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate als
Bonus). Voraussetzung für die Partnermonate als Bonus ist, dass auch der
andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden in der Woche
erwerbstätig ist. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile zwei
Monate lang das Erwerbseinkommen vermindern (etwa durch Elternzeit,
Arbeitszeitreduzierung oder Mutterschutz).
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für
sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht
sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen
werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats
geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. In Berlin sind
die Jugendämter der Bezirke zuständig. Zentrale Auskunft für
Berlin: Tel. (0 30) 90-0
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend:
Fragen und Antworten
Broschüre "Elterngeld und Elternzeit"
Elterngeldrechner
Modellrechnungen
Elterngeldstellen
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages vom 13.10.2006) (PDF, 340 KB)
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