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Sozialgericht Berlin:
Jobcenter muss für Stiefkind zahlen
Verfassungsrichter
in Karlsruhe sollen entscheiden
9.1.2007 - Marlies Emmerich - Berliner Zeitung
Das Berliner Sozialgericht hat gestern den Gesetzgeber scharf kritisiert:
Die neue, seit Sommer geltende Regelung, wonach ein Partner in einer
Lebensgemeinschaft für das Kind des anderen Lebensgefährten, das nicht von
ihm stammt, aufkommen muss, hält Richter Felix Clauß für verfassungswidrig.
Das Sozialgericht will, dass sich möglichst bald das
Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage auseinandersetzt. Das Gericht
sprach von einem Präzedenzfall. Weil allerdings Richter Clauß diese
rechtlichen Schritte erst in einem Hauptverfahren einleiten kann, wurde in
einem vorläufigen Eilentscheid das zuständige Jobcenter Reinickendorf
zunächst verpflichtet, die in den vergangenen Monaten gestrichene
Unterstützung für eine 15-Jährige umgehend nachzuzahlen. In dem konkreten
Fall sind dies etwa 300 Euro monatlich. Der Lebenspartner müsse nicht für
das Kind aufkommen. Auch die Gerichtskosten muss das Jobcenter tragen.
Beschwerde dagegen ist innerhalb von vier Wochen möglich.
15-Jährige hat eigenen Anspruch
Die 15-jährige Monika Piekut und ihre Mutter Ewa hatten gegen die
Verschärfung geklagt. Mutter Piekut, eine aus Polen stammende arbeitslose
Kellnerin, lebt mit einem Mann zusammen, der nicht der Vater des Mädchens
ist. Der 39-jährige, ebenfalls erwerbslose Daniel Czypionka, gelernter
Elektrotechniker, bezieht derzeit nicht Hartz IV, sondern das weitaus höhere
Arbeitslosengeld I - derzeit rund 1 500 Euro monatlich. Dies reicht nach
Auffassung des Jobcenters aus, den Lebensunterhalt von Mutter und Tochter zu
sichern. Deshalb wurde die Unterstützung im November gestrichen. Der
Lebenspartner erklärte aber schriftlich, dem Mädchen seiner Partnerin kein
Geld zu geben. Früher - vor dem Sommer 2006 - wurde nur das Geld der
leiblichen Eltern vom Amt für die Berechnung herangezogen.
Richter Clauß prognostizierte, dass das Bundesverfassungsgericht dem
Sozialgericht Recht geben wird: "Wir werden obsiegen." Clauß begründete dies
vor allem damit, dass die 15-jährige keinerlei rechtlichen Anspruch besitze,
ihren Unterhalt beim Lebensgefährten der Mutter einzuklagen. "Wenn man das
einmal weiterdenkt, muss das Kind von zu Hause abhauen, um Leistungen zu
erhalten", so Clauß. Das Kind würde mit der neuen Gesetzesregelung "quasi
als gesetzliches Anhängsel an die Bedarfsgemeinschaft" gebunden. Auch die
Möglichkeit, dass sich die Mutter aus Solidarität mit ihrer Tochter von
ihrem Partner trenne und woanders eine Wohnung anmiete, nahm Clauß unter die
Lupe. "Ein Zwang zum Beziehungsende verletzt die Persönlichkeitsrechte und
verstößt damit gegen das Grundgesetz", so der Sozialrichter. Ebenfalls mit
Verweis auf das Grundgesetz nannte Clauß das Gebot zur Existenzsicherung als
"Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Leben."
Mit Blick auf Bundespolitiker sagte der Sozialrichter auch, dass eine
Existenzsicherung Vorrang vor dem erklärten Ziel von Einsparmöglichkeiten
des Staates habe. In dem Fall ginge es um eine Beziehungen und Familien
sprengende Regelung. Weil die Mutter und die 15-Jährige nur den Eilantrag
auf eine Zahlung gestellt hatten, konnte das Sozialgericht noch nicht
abschließend beraten. Die gesamte Familie muss zunächst warten, bis die
Behörde auf den offiziellen Widerspruch von Ewa Piekut reagiert. Dann muss
erneut geklagt werden. Der Vertreter des Jobcenters sagte: "Wir können uns
nur an die Gesetze halten - auch wenn wir es moralisch nicht verstehen." (Az:
S 103 AS10869/06 ER)
Quelle:
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/berlin/618829.html
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