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„Die Kosten der Unterkunft“ bei Hartz IV
Diakonisches Werk gibt Beratungs- und Aktionsleitfaden heraus
19.1.2006 - Frank Steger - Berliner Arbeitslosenzentrum
Im
Rahmen des Arbeitslosengeldes II werden seit Anfang 2005 die Kosten der
Unterkunft bei Hartz IV von den Kommunen übernommen, soweit sie angemessen
sind. Die Grenze der „Angemessenheit“ wird in der Regel durch
Verwaltungsrichtlinien in Form von Mietobergrenzen festgelegt. Eine
wesentliche Erfahrung ist, dass diese Grenzen häufig zu niedrig sind.
Nach
einer Stichprobe der Stiftung Warentest wurden 17 Prozent aller
Bezieherinnen und Bezieher von Hartz IV zur Senkung der Unterkunftskosten
aufgefordert.
Untersuchungen zufolge beläuft sich die
Lücke zwischen „angemessenen“ und den tatsächlichen Wohnkosten in der Regel
auf 20 bis 50 Euro. Viele Betroffene versuchen zunächst, sich die fehlenden
Mietanteile vom Mund abzusparen, sich Geld zu leihen oder Erspartes
aufzubrauchen. Die Armut verschärft sich. Gleichzeitig können sie
Mietrückstände und Kündigung der Wohnung auf Dauer nicht verhindern.
Bei der Aufforderung zur Kostensenkung bieten die Ämter selten Beratung an.
Die Betroffenen werden zumeist nicht informiert, was eine neue Wohnung
kosten darf, wie viele Suchbemühungen sie nachzuweisen haben, ob und wie
viel für Telefon- und Fahrtkosten bezahlt wird oder für Inserate,
Maklergebühren, Umzugskosten, überschneidende Mieten, Aus- oder
Einzugsrenovierungen und anderes mehr.
Vor diesem Hintergrund hat das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in
Deutschland zu dem Thema jetzt einen hilfreichen Leitfaden
veröffentlicht. Die 48-seitige Broschüre gibt Antworten auf eine Reihe von
Fragen zu den Kosten der Unterkunft, aber auch Empfehlungen für Aktionen vor
Ort. Zudem werden einige wegweisende
Rechtsentscheidungen dargestellt.
>> Download (PDF, 275 KB)
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