ARBEITSLOSENRECHT
 

„Die Kosten der Unterkunft“ bei Hartz IV
Diakonisches Werk gibt Beratungs- und Aktionsleitfaden heraus

19.1.2006 - Frank Steger - Berliner Arbeitslosenzentrum

Im Rahmen des Arbeitslosengeldes II werden seit Anfang 2005 die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV von den Kommunen übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Grenze der „Angemessenheit“ wird in der Regel durch Verwaltungsrichtlinien in Form von Mietobergrenzen festgelegt. Eine wesentliche Erfahrung ist, dass diese Grenzen häufig zu niedrig sind. Nach einer Stichprobe der Stiftung Warentest wurden 17 Prozent aller Bezieherinnen und Bezieher von Hartz IV zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert.

Untersuchungen zufolge beläuft sich die Lücke zwischen „angemessenen“ und den tatsächlichen Wohnkosten in der Regel auf 20 bis 50 Euro. Viele Betroffene versuchen zunächst, sich die fehlenden Mietanteile vom Mund abzusparen, sich Geld zu leihen oder Erspartes aufzubrauchen. Die Armut verschärft sich. Gleichzeitig können sie Mietrückstände und Kündigung der Wohnung auf Dauer nicht verhindern.

Bei der Aufforderung zur Kostensenkung bieten die Ämter selten Beratung an. Die Betroffenen werden zumeist nicht informiert, was eine neue Wohnung kosten darf, wie viele Suchbemühungen sie nachzuweisen haben, ob und wie viel für Telefon- und Fahrtkosten bezahlt wird oder für Inserate, Maklergebühren, Umzugskosten, überschneidende Mieten, Aus- oder Einzugsrenovierungen und anderes mehr.

Vor diesem Hintergrund hat das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland zu dem Thema jetzt einen hilfreichen L
eitfaden veröffentlicht. Die 48-seitige Broschüre gibt Antworten auf eine Reihe von Fragen zu den Kosten der Unterkunft, aber auch Empfehlungen für Aktionen vor Ort. Zudem werden einige wegweisende Rechtsentscheidungen dargestellt.

 

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