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ALG II: Neue Pauschalen für Warmwasser und
Kochenergie
Gegenüber
Altregelung ist Plus oder Minus im Geldbeutel möglich
5.2.2007 – Irene Froböse und Frank Steger
Seit Jahresbeginn sind die Pauschalen für Warmwasseranteil und
Haushaltsenergie, also die Pauschalen, die das JobCenter von den Kosten für
die Unterkunft zu Lasten der Regelleistung abziehen darf, neu bemessen
worden. Die Neuregelung kann zu einer Verbesserung für betroffene ALG
II-Bedarfsgemeinschaften führen, aber auch zu Verschlechterungen.
So dürfen in Berlin zum Beispiel für allein stehende ALG II-Beziehende, die
über ihre Gasetagenheizung auch kochen und Warmwasser aufbereiten, statt
15,70 Euro jetzt nur noch 11,38 Euro einbehalten werden. Bei Paaren gibt es
durch die neue Warmwasserpauschale eine Besserstellung um 1,16 Euro, beim
Abzug Kochgas erfolgt allerdings eine Schlechterstellung um 1,02 Euro. Für
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bringt die Neuregelung eine
Verschlechterung, beim Kochgas um bis zu 2,88 Euro pro Person.
Hintergrund: Grundsätzlich werden bei der Ermittlung der übernahmefähigen
Kosten der Unterkunft die darin enthaltenen tatsächlichen Kosten für
Haushaltsenergie ermittelt und von den Kosten der Unterkunft abgezogen. Nur
in Fällen, in denen beispielsweise weder die Mietberechnung noch die
Nebenkostenabrechnung Aufschluss über die Höhe der tatsächlichen Kosten
gibt, wird ersatzweise der jeweilige Pauschalbetrag für die jeweilige
Haushaltsenergie, die durch die Regelleistung abgedeckt ist, bei den Kosten
der Unterkunft in Abzug gebracht.
Betroffene sollten ihre Bescheide gründlich prüfen und Widerspruch einlegen,
wenn höhere als die zulässigen Energiepauschalen abgezogen wurden.
Pauschalen für Haushaltsenergie (Energiepauschalen) und Warmwasseranteil
im Regelsatz
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Beginn der Gültigkeit
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01.01.2007 |
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monatlicher Betrag in Euro
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Alleinstehende
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Pauschale insgesamt
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6,3 % der Regelsatzes* |
21,75 |
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Anteil für Warmwasserbereitung |
30,0 % der Gesamtpauschale* |
6,53 |
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•
Anteil für Kochenergie |
22,3 % der Gesamtpauschale*
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4,85 |
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Haushaltsangehörige
bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres
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Pauschale insgesamt
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6,3 % der Regelsatzes*
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13,05 |
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•
Anteil für Warmwasserbereitung |
30,0 % der Gesamtpauschale*
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3,92 |
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•
Anteil für Kochenergie |
22,3 % der Gesamtpauschale*
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2,91 |
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Haushaltsangehörige (sofern nicht
Ehegatten oder Lebenspartner)
ab Vollendung des 14.Lebensjahres
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Pauschale insgesamt
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6,3 % der Regelsatzes*
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17,39 |
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•
Anteil für Warmwasserbereitung |
30,0 % der Gesamtpauschale*
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5,22 |
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•
Anteil für Kochenergie |
22,3 % der Gesamtpauschale*
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3,88 |
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Haushaltsangehörige, die als
Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils mit
Mischregelsatz |
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Pauschale insgesamt |
6,3 % des (ungerundeten)
Regelsatzes* |
19,57 |
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•
Anteil für Warmwasserbereitung |
30,0 % der Gesamtpauschale*
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5,87 |
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•
Anteil für Kochenergie |
22,3 % der Gesamtpauschale*
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4,36 |
* Hinweis:
Der
Anteil der Pauschale für Haushaltenergie am Regelsatz insgesamt ist durch
die Regelsatzbe-messung auf Grundlage der EVS 2003 vorgegeben, die
Verteilung der Bestandteile jedoch nicht. Die prozentualen Anteile wurden
anhand der in Berlin zugrunde gelegten Werte für das Bezugs-jahr 2003
ermittelt.
Rundschreiben I Nr. 20/2006 der Berliner Senatsverwaltung für
Integration und Arbeit und Soziales
>> Download (PDF, 61 KB)
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