TIPPS UND HILFEN
 

ALG II: Neue Pauschalen für Warmwasser und Kochenergie
Gegenüber Altregelung ist Plus oder Minus im Geldbeutel möglich

5.2.2007 – Irene Froböse und Frank Steger

Seit Jahresbeginn sind die Pauschalen für Warmwasseranteil und Haushaltsenergie, also die Pauschalen, die das JobCenter von den Kosten für die Unterkunft zu Lasten der Regelleistung abziehen darf, neu bemessen worden. Die Neuregelung kann zu einer Verbesserung für betroffene ALG II-Bedarfsgemeinschaften führen, aber auch zu Verschlechterungen.

So dürfen in Berlin zum Beispiel für allein stehende ALG II-Beziehende, die über ihre Gasetagenheizung auch kochen und Warmwasser aufbereiten, statt 15,70 Euro jetzt nur noch 11,38 Euro einbehalten werden. Bei Paaren gibt es durch die neue Warmwasserpauschale eine Besserstellung um 1,16 Euro, beim Abzug Kochgas erfolgt allerdings eine Schlechterstellung um 1,02 Euro. Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bringt die Neuregelung eine Verschlechterung, beim Kochgas um bis zu 2,88 Euro pro Person.


Hintergrund: Grundsätzlich werden bei der Ermittlung der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft die darin enthaltenen tatsächlichen Kosten für Haushaltsenergie ermittelt und von den Kosten der Unterkunft abgezogen. Nur in Fällen, in denen beispielsweise weder die Mietberechnung noch die Nebenkostenabrechnung Aufschluss über die Höhe der tatsächlichen Kosten gibt, wird ersatzweise der jeweilige Pauschalbetrag für die jeweilige Haushaltsenergie, die durch die Regelleistung abgedeckt ist, bei den Kosten der Unterkunft in Abzug gebracht.

Betroffene sollten ihre Bescheide gründlich prüfen und Widerspruch einlegen, wenn höhere als die zulässigen Energiepauschalen abgezogen wurden.


Pauschalen für Haushaltsenergie (Energiepauschalen) und Warmwasseranteil im Regelsatz

 

Beginn der Gültigkeit

01.01.2007

monatlicher Betrag in Euro

Alleinstehende


 

Pauschale insgesamt

6,3 % der Regelsatzes*

21,75

• Anteil für Warmwasserbereitung

30,0 % der Gesamtpauschale*

6,53

• Anteil für Kochenergie

22,3 % der Gesamtpauschale*

4,85

Haushaltsangehörige
bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres

 

Pauschale insgesamt

6,3 % der Regelsatzes*

13,05

• Anteil für Warmwasserbereitung

30,0 % der Gesamtpauschale*

3,92

• Anteil für Kochenergie

22,3 % der Gesamtpauschale*

2,91

Haushaltsangehörige (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner)

ab Vollendung des 14.Lebensjahres

 

Pauschale insgesamt

6,3 % der Regelsatzes*

17,39

• Anteil für Warmwasserbereitung

30,0 % der Gesamtpauschale*

5,22

• Anteil für Kochenergie

22,3 % der Gesamtpauschale*

3,88

Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils mit Mischregelsatz

Pauschale insgesamt

6,3 % des (ungerundeten)

Regelsatzes*

19,57

• Anteil für Warmwasserbereitung

30,0 % der Gesamtpauschale*

5,87

• Anteil für Kochenergie

22,3 % der Gesamtpauschale*

4,36


* Hinweis:

Der Anteil der Pauschale für Haushaltenergie am Regelsatz insgesamt ist durch die Regelsatzbe-messung auf Grundlage der EVS 2003 vorgegeben, die Verteilung der Bestandteile jedoch nicht. Die prozentualen Anteile wurden anhand der in Berlin zugrunde gelegten Werte für das Bezugs-jahr 2003 ermittelt.


Rundschreiben I Nr. 20/2006 der Berliner Senatsverwaltung für Integration und Arbeit und Soziales
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