ARBEITSLOSENRECHT
 

Sozialrichter beklagen rechtswidrige Praxis in Berliner Jobcentern

15.2.2007 – Frank Steger – Berliner Arbeitslosenzentrum

Berlins Sozialrichter klagen über massive „organisatorische Defizite und Vollzugsprobleme bei den Job-Centern”. Das geht aus einem Schreiben des Staatssekretärs in der Senatsverwaltung für Justiz, Christoph Flügge, von Ende Oktober letzten Jahres an seine Kolleginnen in den Senatsverwaltungen für Arbeit und Soziales hervor.

Im Einzelnen verweisen die Richter auf folgende Probleme:

-          Die Jobcenter seien nicht ausreichend mit Personal ausgestattet. Dies führe zur Überlastung der Mitarbeiter und verursache lange Bearbeitungszeiten. Nicht nur in Einzelfällen würden überlastete Mitarbeiter der Jobcenter empfehlen, bei Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, weil nur so eine beschleunigte Sachbearbeitung in der Behörde erreicht werden könne. Die Sachbearbeitung beginne dann praktisch vor Gericht.

-          Die Hilfesuchenden fänden im Jobcenter keinen kompetenten Ansprechpartner. Mitarbeiter der Callcenter könnten keine Aussage zur Sache machen. Telefonischer Kontakt zum Sachbearbeiter sei nicht möglich. Bei persönlichen Vorsprachen gäbe es lange Wartezeiten.

-          Die Mitarbeiter der Jobcenter verfügten nicht nur in Einzelfällen über keine ausreichenden Kenntnisse des Sozial- und Verfahrensrechts. Der Grund: Das Personal wurde aus dem „Überhang“ aus allen Bereichen der Berliner Verwaltung rekrutiert. Eine Folge: „Gerichtliche Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren werden nicht umgesetzt, weil sie nicht verstanden werden (z. B. weil die Bedeutung der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs unbekannt ist). Dies führt zu Nachfragen der Behördenvertreter bei der Richterschaft, die ihre klar gefassten Beschlüsse im Nachhinein noch erläutern muss, sowie zu weiteren Anträgen der Hilfesuchenden bei Gericht, in denen bemängelt wird, dass das Jobcenter die gerichtliche Entscheidung ignoriere.“

-          Entscheidungen der Widerspruchsstelle würden von den Leistungsstellen nicht umgesetzt. Widerspruchsstellen seien in der Praxis nicht befugt Abhilfebescheide zu erlassen. Die Leitung des Berliner Sozialgerichts weist darauf hin, dass dieser Zustand mit der gesetzlichen Stellung und Funktion einer Widerspruchsbehörde nicht vereinbar ist.

Schreiben des Staatssekretärs der Berliner Justizverwaltung vom 27.10.2006
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