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BA-Chef: „Geldgeschenke an Kinder in der
Regel bei Arbeitslosengeld II problemlos“
14.3.2007 - Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit
Das Frühjahr ist
die traditionelle Zeit für Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe. Häufig
bekommen Kinder und Jugendliche zu diesen Festen Geldgeschenke. Solche
Geldgeschenke sind in der Regel auch für Familien, die Arbeitslosengeld II
beziehen, problemlos: „Wenn diese Geldgeschenke nicht unangemessen hoch
sind, dürften sie nicht zu einer Kürzung der Leistung führen“, sagte
Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit.
Geldgeschenke an Kinder werden in der Regel nicht auf ihren Anspruch auf
Sozialgeld angerechnet. Eine Anrechnung auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch
der Eltern ist sogar gänzlich unzulässig, weil Einkommen und Vermögen von
Kindern nur bei deren eigenem Anspruch berücksichtigt werden.
Nach der derzeitigen Rechtslage muss allerdings über die Geldgeschenke im
Einzelfall entschieden werden: Geschenke zu Festen wie Kommunion,
Konfirmation oder Jugendweihe sind einmalige Einnahmen, die zwar
grundsätzlich nach der entsprechenden Verordnung auf den Bedarf der
hilfebedürftigen Person anzurechnen sind, soweit aber „nicht im Einzelfall
eine andere Regelung angezeigt ist“, heißt es in der entsprechenden
Verordnung der Bundesregierung.
Ob finanzielle Zuwendungen Dritter angerechnet werden, hängt von deren Höhe
und einer möglichen Zweckbestimmung ab. „Wir gehen davon aus, dass
Geldgeschenke zu Festen wie Kommunion oder Konfirmation in aller Regel nicht
angerechnet werden müssen“, sagte Alt. „Das Geld der Tante, das ausdrücklich
zum Kauf eines Fahrrads gedacht ist, wird sicher unangetastet bleiben.“
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