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Bundesverwaltungsgericht: Personalrat hat
bei "Ein-Euro-Jobs" mitzubestimmen
28.3.2007 - Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in zwei am 21. März 2007
verkündeten Entscheidungen, die sich auf die Städte Mainz und Wetzlar
beziehen, das Recht der kommunalen Personalräte zur Mitbestimmung bei der
Besetzung sog. „Ein-Euro-Jobs“ durch die Kommune festgestellt.
Nach § 16 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch sollen für
Dauerarbeitslose Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende,
zusätzliche Arbeiten geschaffen werden. Den Personen, die solche Arbeiten
verrichten, wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene
Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. In den vom
Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitfällen kamen Arbeitslose bei
Stadtverwaltungen in folgenden Funktionen zum Einsatz: Betreuung des
Informationsschalters im Stadthaus, Aktualisierung und Umorganisation des
Bauaktenarchivs, gärtnerische Pflegearbeiten in den öffentlichen
Grünanlagen, Unterstützungsarbeiten in Kindertagesstätten und Jugendzentren
sowie bei örtlichen Erhebungen und Geschwindigkeitsmessungen. Die
Einsatzdauer betrug sechs Monate, die Mehraufwandsentschädigung bis zu 1,30
Euro/Stunde, die wöchentliche Beschäftigungszeit zwanzig bzw. dreißig
Stunden.
In beiden Fällen machte der Personalrat der Stadt ein Mitbestimmungsrecht
bei Einstellungen geltend. Der Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung
trat dem jeweils mit der Begründung entgegen, dass keine Einstellungen im
Sinne des Mitbestimmungstatbestands vorlägen. Unter dem
personalvertretungsrechtlichen Begriff der Einstellung wird allgemein die
Eingliederung in die Dienststelle durch Aufnahme einer weisungsabhängigen
Tätigkeit verstanden; ein Arbeitsverhältnis muss nicht notwendig begründet
werden. Die Frage, ob der Einsatz von „Ein-Euro-Kräften" als
mitbestimmungspflichtige Einstellung zu werten ist, wird in der
Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Auch in den
beiden vorliegenden Fällen sind die Vorinstanzen zu entgegengesetzten
Ergebnissen gelangt.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gab den Personalräten recht und
bestätigte das von ihnen in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht. Die
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unterliegen bei der Verrichtung von im
öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten wie Arbeitnehmer der
Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters. Dieser ist bei der Auswahl des
Personenkreises nicht an die Entscheidung der für die Leistung von
Arbeitslosengeld II zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) gebunden.
Deswegen hat der Personalrat im Interesse der regulären Beschäftigten der
Stadt zu prüfen, ob der betreffende Hilfebedürftige für die fragliche
Tätigkeit geeignet ist und ob die ausgewählten Einsatzbereiche das Merkmal
der Zusätzlichkeit erfüllen. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt
werden, dass durch die Tätigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger reguläre
Beschäftigungsmöglichkeiten nicht verdrängt werden.
BVerwG 6 P 4.06 – Urteil vom 21. März 2007
BVerwG 6 P 8.06 – Beschluss vom 21. März 2007
Quelle:
http://www.bverwg.de/
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