"Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen"
beschlossen
Neue
Befristungsmöglichkeiten und zahlreiche Änderungen in der Arbeitsförderung
29.3.2007 – Diakonieportal
Am 9.
März hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das „Gesetz zur
Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen“ verabschiedet.
Einen entsprechenden Regierungsentwurf hatte die Koalition Ende November
2006 verabschiedet. Das Gesetz, welches nicht zustimmungspflichtig ist, soll
am Folgemonat nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
A. Neue
Befristungsmöglichkeit von Arbeitsverhältnissen mit älteren Menschen
Die bisher in § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelte
Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren
Arbeitnehmern ist durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
22.11.2005 (Az. C-122/04-Mangold) für europarechtswidrig erklärt worden. Sie
benachteilige ältere Arbeitnehmer, weil diese dadurch - gleichgültig, ob sie
vor dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages arbeitslos gewesen seien -
generell schlechtere Chancen auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätten.
Vor
diesem Hintergrund sieht die Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG vor, dass die
kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig ist, wenn der
Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52.
Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar davor mindestens 4 Monate
beschäftigungslos (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) gewesen ist,
Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) bezogen oder der Teilnahme an
einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder SGB
III teilgenommen hat. Bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren ist auch die
mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
B.
Änderungen im Bereich der Arbeitsförderung
Im
Bereich des SGB III sieht das Gesetz im Wesentlichen vier Änderungen vor:
1.
Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber, die ältere
Arbeitnehmer beschäftigen (§421 f SGB III) wird erweitert. Ein Arbeitgeber,
der einen mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmer einstellt, hat zukünftig
Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss (bisher: Ermessensleistung).
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer von der Beschäftigungsaufnahme
mindestens 6 Monate arbeitslos gewesen ist, oder an einer Maßnahme der
aktiven Arbeitsmarktförderung teilgenommen oder Transferkurzarbeitergeld (§
216b SGB III) bezogen hat. Außerdem muss ein Arbeitsverhältnis von
mindestens einem Jahr Dauer begründet werden. Die Höhe der Förderung beträgt
zwischen 30 und 50 v.H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, die
Dauer der Förderung bis zu 36 Monate. Eine stärkere Förderung ist für
schwerbehinderte Menschen vorgesehen. Die Regelung ist bis zum 31.12.2009
befristet.
2.
Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421j SGB III) wird zu einer
zweijährigen Arbeitnehmerförderung (so genannter "Kombilohn") ausgebaut. Die
Förderung erhalten Arbeitnehmer, die noch einen mindestens 120-tägigen
Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben. Voraussetzung ist, dass zwischen
der vorherigen und der neuen (tariflichen oder ortüblichen) Vergütung eine
Differenz von mindestens 50 € besteht. Die Höhe des Zuschusses beträgt im
ersten Förderjahr 50 v.H., im zweiten Jahr 30 v.H. der
Nettoentgeltdifferenz. Außerdem wird ein Aufstockungsbetrag zu den
Rentenversicherungsbeiträgen gezahlt. Auch die Regelungen zur
Entgeltsicherung sind befristet. Sie finden ab 01.01.2010 nur noch auf
Ansprüche Anwendung, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.
3.
Durch eine Änderung des § 417 SGB III können Arbeitnehmer zukünftig bereits
ab Vollendung des 45. Lebensjahres (bisher: ab 50) Förderleistungen zur
beruflichen Weiterbildung beanspruchen. Voraussetzung ist, dass das
Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung fortbesteht und das
Arbeitsentgelt weiter gazahlt wird. Während die Regelung bisher nur auf
Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern beschränkt war, gilt sie nun für
Betriebe mit bis zu 250 Arbeitnehmern. Die REgelung gilt für anerkannte
Weiterbildungsmaßnahmen, die bis Ende 2010 begonnen worden sind.
4.
Eine Erleichterung bei der Arbeitslosmeldung wird durch eine Änderung in §
37b SGB III herbeigeführt. Nach § 37b SGB III sind Personen, deren Arbeits-
oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate
vor der Beedigung (bzw., wenn die Frist zwischen Kenntnis der Beendigung und
dem Beendigungszeitpunkt kürzer ist, innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis)
abrbeitssuchend zu melden. Zukünftig reicht die telefonische Meldung zur
Fristwahrung aus, wenn im Anschluss daran die im Einvernehmen zwischen dem
Meldepflichtigen und der Agentur für Arbeit verabredete persönliche Meldung
nachgeholt wird.
Das
"Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" wird
nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich im Laufe des
Monats April 2007, in Kraft treten.
Quelle: Rundschreiben VdDD 15.03.2007
|