ARBEITSLOSENRECHT
 

"Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" beschlossen
Neue Befristungsmöglichkeiten und zahlreiche Änderungen in der Arbeitsförderung

29.3.2007 – Diakonieportal

Am 9. März hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen“ verabschiedet. Einen entsprechenden Regierungsentwurf hatte die Koalition Ende November 2006 verabschiedet. Das Gesetz, welches nicht zustimmungspflichtig ist, soll am Folgemonat nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

A. Neue Befristungsmöglichkeit von Arbeitsverhältnissen mit älteren Menschen

Die bisher in § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelte Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern ist durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.11.2005 (Az. C-122/04-Mangold) für europarechtswidrig erklärt worden. Sie benachteilige ältere Arbeitnehmer, weil diese dadurch - gleichgültig, ob sie vor dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages arbeitslos gewesen seien - generell schlechtere Chancen auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätten.

Vor diesem Hintergrund sieht die Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar davor mindestens 4 Monate beschäftigungslos (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) bezogen oder der Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder SGB III teilgenommen hat. Bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

B. Änderungen im Bereich der Arbeitsförderung

Im Bereich des SGB III sieht das Gesetz im Wesentlichen vier Änderungen vor:

1. Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer beschäftigen (§421 f SGB III) wird erweitert. Ein Arbeitgeber, der einen mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmer einstellt, hat zukünftig Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss (bisher: Ermessensleistung). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer von der Beschäftigungsaufnahme mindestens 6 Monate arbeitslos gewesen ist, oder an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktförderung teilgenommen oder Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) bezogen hat. Außerdem muss ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr Dauer begründet werden. Die Höhe der Förderung beträgt zwischen 30 und 50 v.H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, die Dauer der Förderung bis zu 36 Monate. Eine stärkere Förderung ist für schwerbehinderte Menschen vorgesehen. Die Regelung ist bis zum 31.12.2009 befristet.

2. Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421j SGB III) wird zu einer zweijährigen Arbeitnehmerförderung (so genannter "Kombilohn") ausgebaut. Die Förderung erhalten Arbeitnehmer, die noch einen mindestens 120-tägigen Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben. Voraussetzung ist, dass zwischen der vorherigen und der neuen (tariflichen oder ortüblichen) Vergütung eine Differenz von mindestens 50 € besteht. Die Höhe des Zuschusses beträgt im ersten Förderjahr 50 v.H., im zweiten Jahr 30 v.H. der Nettoentgeltdifferenz. Außerdem wird ein Aufstockungsbetrag zu den Rentenversicherungsbeiträgen gezahlt. Auch die Regelungen zur Entgeltsicherung sind befristet. Sie finden ab 01.01.2010 nur noch auf Ansprüche Anwendung, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.

3. Durch eine Änderung des § 417 SGB III können Arbeitnehmer zukünftig bereits ab Vollendung des 45. Lebensjahres (bisher: ab 50) Förderleistungen zur beruflichen Weiterbildung beanspruchen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung fortbesteht und das Arbeitsentgelt weiter gazahlt wird. Während die Regelung bisher nur auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern beschränkt war, gilt sie nun für Betriebe mit bis zu 250 Arbeitnehmern. Die REgelung gilt für anerkannte Weiterbildungsmaßnahmen, die bis Ende 2010 begonnen worden sind.

4. Eine Erleichterung bei der Arbeitslosmeldung wird durch eine Änderung in § 37b SGB III herbeigeführt. Nach § 37b SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beedigung (bzw., wenn die Frist zwischen Kenntnis der Beendigung und dem Beendigungszeitpunkt kürzer ist, innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis) abrbeitssuchend zu melden. Zukünftig reicht die telefonische Meldung zur Fristwahrung aus, wenn im Anschluss daran die im Einvernehmen zwischen dem Meldepflichtigen und der Agentur für Arbeit verabredete persönliche Meldung nachgeholt wird.

Das "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" wird nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich im Laufe des Monats April 2007, in Kraft treten.

Quelle: Rundschreiben VdDD 15.03.2007