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Entwurf einer Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung beschlossen
11.12.2007 - Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung
Das Bundeskabinett hat am
5. Dezember den Entwurf einer Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
beschlossen.
Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur an hilfebedürftige Personen
gewährt. Die Hilfebedürftigkeit bestimmt sich unter anderem nach der Höhe
des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens.
Derzeit erhalten über 3,5
Millionen Bedarfsgemeinschaften Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende. Viele der Betroffenen erzielen Einkommen oder
Sachleistungen, mit denen sie ihre Hilfebedürftigkeit reduzieren können.
Deshalb kommt insbesondere der Berechnung des Einkommens eine zentrale
Bedeutung zu.
Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und
Forstwirtschaft
Einkommen aus selbständiger
Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft soll künftig
sachgerechter und einfacher berechnet werden können. Wesentliche Eckpunkte
der Neuregelung sind:
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Die Berechnung des Einkommens erfolgt künftig für
den Bewilligungszeitraum. Bei selbständigen Erwerbstätigkeiten mit
üblicherweise stark schwankenden Einkommen (z.B. Saisonbetriebe) wird
auch Einkommen berücksichtigt, das in den sechs Monaten vor der
Antragstellung erzielt worden ist.
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Von den Betriebseinnahmen sind nur die
tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abzuziehen. Steuerliche
Regelungen werden künftig nicht mehr berücksichtigt.
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Ausgaben werden nicht abgesetzt, soweit sie
vermeidbar wären oder nicht den Lebensumständen während des Bezuges von
Arbeitslosegeld II entsprechen.
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Üblicherweise wird über den Anspruch vorläufig
entschieden. Eine Abrechnung erfolgt künftig zeitnah nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums. Dies stellt eine deutliche Vereinfachung
gegenüber der derzeitigen abschließenden Berechnung dar, für die die
Entscheidung der Finanzverwaltung für das jeweilige Kalenderjahr
abzuwarten ist.
Weitere Änderungen
Darüber hinaus sind weitere
Änderungen vorgesehen, die der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung
von ungerechtfertigtem Leistungsbezug dienen sollen.
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Klargestellt werden soll, dass ein Ausgleich von
Ausgaben, die die Einnahmen übersteigen, nur innerhalb der jeweiligen
Tätigkeit zulässig ist.
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Die Berechnung von Einkommen aus
nichtselbständiger Arbeit, das in unterschiedlicher Höhe zufließt, soll
vereinfacht werden. Dazu wird eine Durchschnittsberechnung für den
Bewilligungszeitraum zugelassen. Geringfügige Abweichungen bei der
vorläufigen Entscheidung über das Durchschnittseinkommen sollen bei der
endgültigen Festsetzung außer Betracht bleiben.
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Die in der Praxis streitige Regelung der
Berücksichtigung von Einnahmen aus Sachleistungen bei stationärer
Unterbringung soll neu geregelt werden. Gleichzeitig wird die
Berücksichtigung von Verpflegung, die vom Arbeitgeber gewährt wird,
abweichend von der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt.
Verpflegung soll künftig mit 35 Prozent der jeweils maßgebenden
Regelleistung (derzeit bei Alleinstehenden 121,45 Euro)
leistungsmindernd berücksichtigt werden. Dabei soll eine Bagatellgrenze
eingeführt werden.
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Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einem
Hilfebedürftigen während einer auswärtigen Erwerbstätigkeit auftreten
können, können nach der Neuregelung unabhängig vom Steuerrecht nur bei
einer Abwesenheitsdauer von mehr als 12 Stunden abgezogen werden.
Künftig soll je Kalendertag eine Pauschale von 6 Euro vom Einkommen
abgesetzt werden.
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Schließlich soll der Katalog der nicht als
Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen um zwei Einnahmen erweitert
werden: Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, z. B. Lebensmittel-
oder Möbelspenden, dienen dem gleichen Zweck wie die Leistungen des SGB
II, soweit diese in den Regelleistungen enthalten sind. Analog der
Regelung des § 84 Abs. 1 SGB XII soll klar gestellt werden, dass solche
Zuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dabei wird
davon ausgegangen, dass der (geringe) Wert der Zuwendungen deren
Nichtberücksichtigung rechtfertigt.
Leistungen der
Ausbildungsförderung sollen künftig nicht als Einkommen berücksichtigt
werden, soweit sie für Fahrkosten oder für Ausbildungsmaterial zweckbestimmt
verwendet werden. Damit wird eine einheitliche Handhabung gewährleistet und
gleichzeitig sichergestellt, dass eine Ausbildung nicht daran scheitert,
dass die Fahrkosten nicht in ihrer tatsächlichen Höhe abgesetzt werden
können.
Die Neuregelungen sollen ab
Inkrafttreten zum 1. Januar 2008 gelten.
Entwurf einer Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung zum Download (PDF,
56 KB)
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