 |
|
Altersvorsorge:
Auch Arbeitslose sollten "riestern"
8.1.2008 - Rolf Winkel (Autor von „111 Tipps für
Arbeitslose“) - RP-Online
Zeiten der Arbeitslosigkeit sind für die gesetzliche Rente wenig
wert. Dies betrifft besonders Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II. Daher
ist gerade für sie eine zusätzliche Altersvorsorge besonders wichtig.
Wer seinen Job verliert und noch keinen privaten Vorsorge-Vertrag der Marke
„Riester“ geschlossen hat, kann das auch als Arbeitsloser für wenig Geld
noch nachholen. Denn auch wer Arbeitslosengeld I oder ALG II bezieht, kann
staatliche Riester- Zuschüsse erhalten.
Mindestens fünf Euro im Monat sparen
Die vollen Riester-Zulagen gibt’s allerdings nur für denjenigen, der
jährlich bestimmte Mindestbeträge für seine private Altersvorsorge anspart.
Wie hoch dieser Mindestbetrag ist, hängt von der Höhe der
sozialversicherungspflichtigen Einkünfte im Vorjahr ab. 2008 zählen also die
Einkünfte aus dem Jahr 2007.
Wenn diese sich zum Beispiel auf 15.000 Euro beliefen, so liegt der
Mindestsparbetrag – auch für Arbeitslose – im Jahr 2008 bei 600 Euro (vier
Prozent). Diese müssen die Riester-Sparer aber nicht voll selbst aufbringen.
Riester-Sparer haben Anspruch auf Grund- und Kinderzulagen. Für einen
Versicherten mit zwei Kindern schießt der Staat beispielsweise 2008 immerhin
524 Euro zu einem Riester-Vertrag zu.
Mehr Zulage für Neugeborene
Im Beispielfall liegt der Eigenbeitrag deshalb nur bei ganzen 76 Euro
jährlich, denn zusammen mit den 524 Euro staatlicher Zulage wird dann der
erforderliche jährliche Sparbetrag von 600 Euro erreicht. Der jährliche
Eigenbetrag muss übrigens mindestens bei 60 Euro im Jahr - also fünf Euro im
Monat ausmachen. Für alle Riester-Sparer, deren Kinder ab 2008 geboren
werden, erhöht sich die Kinder-Zulage sogar von 185 auf 300 Euro.
Für etliche Bezieher von Arbeitslosengeld II lohnt sich das „Riestern“
besonders. Indirekt übernimmt der Staat nämlich häufig für sie den
Eigenbetrag zum Riester-Vertrag. Denn sie können diesen häufig von ihrem
anrechenbaren Einkommen absetzen. Dies gilt beispielsweise für
ALG-II-Bezieher mit anrechenbaren Einkünften – etwa aus Erwerbstätigkeit.
Die Einkünfte der Betroffenen werden mit dem ALG II verrechnet. Was sie also
verdienen, mindert die Zahlungen des Hartz-IV-Amtes.
Freibeträge für ALG-II-Empfänger
Allerdings werden nicht ihre kompletten Einkünfte berücksichtigt. Sie
können vielmehr bestimmte Freibeträge – darunter auch den von ihnen
geleisteten Mindesteigenbetrag zur Riester-Rente - absetzen. So kommt der
Staat indirekt für den Riester-Eigenbetrag auf. Zudem gelten
Riester-Ersparnisse beim ALG II nicht als anrechenbares Vermögen.
Übrigens: Sollte die Betroffenen einmal nicht in der Lage sein, die
Riester-Zahlungen zu leisten, können sie die Sparleistung einfach stoppen
und später wieder hochfahren.
Quelle:
http://www.rp-online.de/public/article/aktuelles/wirtschaft/ratgeber/geldanlagen/518347
|
|