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ALG I: Agenturen übersehen
Sonderregeln
2.4.2008 - Von Rolf Winkel (111 Tipps für Arbeitslose) - Frankfurter Neue
Presse
Wer seinen Arbeitsplatz verliert, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I.
Viele Erwerbslose erhalten aber weit weniger, als ihnen zusteht, weil sie
ihre Rechte nicht kennen. Denn beim ALG I gibt es eine Reihe von
Sonderregelungen, die bei der Berechnung der Versicherungsleistung Härten
vermeiden sollen.
Vorjahresgehalt: Nicht selten passiert es, dass Arbeitslose im Jahr vor dem
Jobverlust bereits deutlich weniger verdient haben als vorher – etwa weil
sie Abstriche gemacht haben, um ihren Arbeitsplatz zu retten. In solchen
Fällen greift eine Härtefallregelung im Dritten Sozialgesetzbuch (Paragraf
130 Absatz 3 Nr. 2). Sie sorgt dafür, dass das ALG I höher ausfällt, als es
nach dem letzten Gehalt zu erwarten gewesen wäre. Beispiel: Die
Sozialarbeiterin Elke Kovic hat in ihren letzten zwölf Beschäftigungsmonaten
jeweils auf 500 Euro verzichtet und statt 2.500 Euro nur 2.000 Euro
verdient. Normalerweise würde ihr ALG I auf Basis der 2.000 Euro Einkommen
berechnet. Nach der Härtefallregelung ist der Durchschnittsverdienst der
letzten beiden Jahre zugrunde zu legen. Die Arbeitsagenturen müssen diese
Regelung berücksichtigen, wenn sich ein um mehr als zehn Prozent höheres
Bemessungsentgelt ergibt als nach der Standardberechnung. Wichtig: Die
Bestimmung ist aber nur anzuwenden, so heißt es im Gesetz „wenn der
Arbeitslose dies ausdrücklich verlangt und die zur Bemessung erforderlichen
Unterlagen vorlegt“. Im konkreten Fall brachte das Elke Kovic monatlich ein
Plus von 75 Euro. Die Härtefallregelung erhöhte ihr ALG I von 777,90 Euro
auf 852,60 Euro.
Teilzeit-Bonus: Ähnlich funktioniert der „Teilzeit-Bonus“ für diejenigen,
die in den letzten drei Jahren vor dem Arbeitsplatzverlust ihre Arbeitszeit
verkürzt haben. Auch hier kann das ALG I auf Basis des früheren höheren
Verdienstes berechnet werden (Paragraf 130 Absatz 2 Nr. 4 SGB III). Wer etwa
bis vor 18 Monaten eine Vollzeitstelle, zuletzt jedoch nur noch eine
Halbtagsstelle hatte, profitiert davon. Er kann dann verlangen, dass bei der
ALG-Berechnung der frühere Vollzeit-Lohn zugrunde gelegt wird. Der
Arbeitslose muss sich dann allerdings der Arbeitsvermittlung auch für
Vollzeit-Arbeitsplätze zur Verfügung stellen.
Bestandsschutz: Arbeitslose sollten die „Bestandsschutzregel“ kennen. Danach
ist die einmal erreichte Höhe des ALG I – bei erneuter Arbeitslosigkeit –
für zwei Jahre gesichert. Wer beispielsweise als Erwerbsloser eine schlecht
dotierte Beschäftigung annimmt und diese nach einem Jahr wieder verliert,
muss deshalb keine Abwärts-Spirale befürchten. Der zuletzt erzielte niedrige
Lohn zählt dann bei der Berechnung des (neuen) ALG I nicht. Ausschlaggebend
ist vielmehr der höhere Lohn im vorletzten Job.
Dass diese Sonderregeln vergessen werden, gehört „angesichts des
Massenbetriebs bei den Ämtern zum Alltag“, sagt Martin Künkler von der
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen. Er rät daher,
die Bescheide der Arbeitsagenturen genau zu prüfen und gegebenenfalls
innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Doch auch nach Ablauf dieser
Frist, ist – so Künkler – „noch nichts verloren“. Mit einem
Überprüfungsantrag (Paragraf 44 SGB X) kann man erreichen, dass „ein
fehlerhafter Bescheid korrigiert und die zustehende Leistung nachgezahlt
werden muss“.
Quelle:
http://www.rhein-main.net/sixcms/list.php?page=fnp2_news_article&sv%5Bid%5D=4433474
Zum Thema Überprüfungsantrag:
http://www.beratung-kann-helfen.de/widerspruch-lohnt-sich/ueberpruefungsantrag.html
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