ARBEITSLOSENRECHT
 

ALG I: Agenturen übersehen Sonderregeln

2.4.2008 - Von Rolf Winkel (111 Tipps für Arbeitslose) - Frankfurter Neue Presse

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I. Viele Erwerbslose erhalten aber weit weniger, als ihnen zusteht, weil sie ihre Rechte nicht kennen. Denn beim ALG I gibt es eine Reihe von Sonderregelungen, die bei der Berechnung der Versicherungsleistung Härten vermeiden sollen.

Vorjahresgehalt: Nicht selten passiert es, dass Arbeitslose im Jahr vor dem Jobverlust bereits deutlich weniger verdient haben als vorher – etwa weil sie Abstriche gemacht haben, um ihren Arbeitsplatz zu retten. In solchen Fällen greift eine Härtefallregelung im Dritten Sozialgesetzbuch (Paragraf 130 Absatz 3 Nr. 2). Sie sorgt dafür, dass das ALG I höher ausfällt, als es nach dem letzten Gehalt zu erwarten gewesen wäre. Beispiel: Die Sozialarbeiterin Elke Kovic hat in ihren letzten zwölf Beschäftigungsmonaten jeweils auf 500 Euro verzichtet und statt 2.500 Euro nur 2.000 Euro verdient. Normalerweise würde ihr ALG I auf Basis der 2.000 Euro Einkommen berechnet. Nach der Härtefallregelung ist der Durchschnittsverdienst der letzten beiden Jahre zugrunde zu legen. Die Arbeitsagenturen müssen diese Regelung berücksichtigen, wenn sich ein um mehr als zehn Prozent höheres Bemessungsentgelt ergibt als nach der Standardberechnung. Wichtig: Die Bestimmung ist aber nur anzuwenden, so heißt es im Gesetz „wenn der Arbeitslose dies ausdrücklich verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt“. Im konkreten Fall brachte das Elke Kovic monatlich ein Plus von 75 Euro. Die Härtefallregelung erhöhte ihr ALG I von 777,90 Euro auf 852,60 Euro.

Teilzeit-Bonus: Ähnlich funktioniert der „Teilzeit-Bonus“ für diejenigen, die in den letzten drei Jahren vor dem Arbeitsplatzverlust ihre Arbeitszeit verkürzt haben. Auch hier kann das ALG I auf Basis des früheren höheren Verdienstes berechnet werden (Paragraf 130 Absatz 2 Nr. 4 SGB III). Wer etwa bis vor 18 Monaten eine Vollzeitstelle, zuletzt jedoch nur noch eine Halbtagsstelle hatte, profitiert davon. Er kann dann verlangen, dass bei der ALG-Berechnung der frühere Vollzeit-Lohn zugrunde gelegt wird. Der Arbeitslose muss sich dann allerdings der Arbeitsvermittlung auch für Vollzeit-Arbeitsplätze zur Verfügung stellen.

Bestandsschutz: Arbeitslose sollten die „Bestandsschutzregel“ kennen. Danach ist die einmal erreichte Höhe des ALG I – bei erneuter Arbeitslosigkeit – für zwei Jahre gesichert. Wer beispielsweise als Erwerbsloser eine schlecht dotierte Beschäftigung annimmt und diese nach einem Jahr wieder verliert, muss deshalb keine Abwärts-Spirale befürchten. Der zuletzt erzielte niedrige Lohn zählt dann bei der Berechnung des (neuen) ALG I nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr der höhere Lohn im vorletzten Job.

Dass diese Sonderregeln vergessen werden, gehört „angesichts des Massenbetriebs bei den Ämtern zum Alltag“, sagt Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen. Er rät daher, die Bescheide der Arbeitsagenturen genau zu prüfen und gegebenenfalls innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Doch auch nach Ablauf dieser Frist, ist – so Künkler – „noch nichts verloren“. Mit einem Überprüfungsantrag (Paragraf 44 SGB X) kann man erreichen, dass „ein fehlerhafter Bescheid korrigiert und die zustehende Leistung nachgezahlt werden muss“.

 

Quelle: http://www.rhein-main.net/sixcms/list.php?page=fnp2_news_article&sv%5Bid%5D=4433474

Zum Thema Überprüfungsantrag:
http://www.beratung-kann-helfen.de/widerspruch-lohnt-sich/ueberpruefungsantrag.html