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Beratungsrecht für Arbeitsuchende gestärkt
18.06.2009 – Frank Steger, Berliner Arbeitslosenzentrum
(AP) Seit der Einführung von Hartz IV ist die Zahl der Anträge auf
Beratungshilfe sprunghaft angestiegen. Um die Staatskasse zu entlasten,
gewähren die für die Bewilligung zuständigen Amtsgerichte solche Anträge auf
außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt inzwischen nur noch
eingeschränkt. Zu Unrecht wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Nach
einem Beschluss der Richter in Karlsruhe von Mitte Mai, der jetzt
veröffentlicht wurde, darf Mittellosen nämlich nicht ohne triftigen Grund
die finanzielle Unterstützung für einen Anwalt versagt werden.
Im konkreten Fall war einer arbeitslosen Frau das Arbeitslosengeld II
gekürzt worden. Hiergegen wollte sie Widerspruch einlegen und sich deshalb
mit einem Anwalt beraten. Das Amtsgericht Zwickau verweigerte ihr jedoch das
Geld für die anwaltliche Beratung. Sie könne selbst bei der
Widerspruchsbehörde vorsprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch
nehmen. Dass die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch war,
sah das Amtsgericht nicht als Grund an, einen Anwalt einzuschalten.
Richter sehen Gefahr von Interessenkonflikten
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Frau hatte Erfolg.
Zur Begründung verweisen die Bundesverfassungsrichter auf das
Sozialstaatsprinzip. Dessen Ziel es sei, Bemittelten und Unbemittelten den
gleichen Zugang zum Recht zu verschaffen. Auch im außergerichtlichen
Rechtsschutz sei eine weitgehende Gleichheit der Situation anzustreben.
Der Frau sei nicht zuzumuten, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu
nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen wolle.
Denn es bestehe die Gefahr eines Interessenkonflikts. Eine unabhängige
Beratung habe ihre deshalb nicht vorenthalten werden dürfen. Der Fall wurde
zu erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Politische Konsequenzen
Von möglicherweise weitreichender Bedeutung dürfte der Hinweis des Gerichts
sein, dass „der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, nicht als
sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur Versagung der Beratungshilfe
angesehen werden“ kann. Der Bundesrat hatte im Oktober letzten Jahres einen
Entwurf zur Änderung des Beratungshilfegesetzes mit dem Ziel der
Kostendämpfung bei der Beratungshilfe beschlossen und an den Bundestag
weitergeleitet. Der wird nun den Beschluss der Verfassungsrichter im
weiteren Verfahren berücksichtigen müssen.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1517/08
Weitere Informationen:
Bundesverfassungsgericht 1
BvR 1517/08
Die Entscheidung
vom 11. Mai 2009 im Wortlaut
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Verfassungsbeschwerde gegen
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Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts vom
18.6.2009
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Renato Lorenz, junge Welt vom 20.6.2009
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