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TIPPS UND HILFEN | ||
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Krankenkassen 10.3.2010 – Frank Steger Wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) heute meldet, können unter bestimmten Umständen die von einigen Krankenkassen beschlossenen Zusatzbeiträge von den Jobcentern übernommen werden. Wer neben dem Arbeitslosengeld II Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, kann die Zusatzbeiträge vom Einkommen absetzen. Bezieher von Arbeitslosengeld müssen den Beitrag in jedem Fall selbst zahlen. Verschiedene Krankenkassen haben bereits ab Februar dieses Jahres die Erhebung von Zusatzbeiträgen angekündigt. Der Zusatzbeitrag kann für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch die Jobcenter übernommen werden, wenn der Wechsel zu einer Krankenkasse, welche keine zusätzlichen Beiträge erhebt, eine „besondere Härte“ darstellt. Eine solche Härte liegt zum Beispiel vor, wenn die bisherige Krankenkasse spezielle erforderliche Behandlungsformen anbietet oder der Leistungsbezug in absehbarer Zeit beendet wird. Als Härtefall anerkennen die Jobcenter auch, wenn - die bisherige Krankenkasse bereits bestimmte Leistungen bewilligt hat, wie zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder Kur, - bestimmte Sachleistungen oder Hilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden müssten oder - dies den Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung bedeuten würde. Ein Anspruch auf die Übernahme des Zusatzbeitrags besteht nicht. Die Jobcenter entscheiden nach Ermessen. Die BA hat Hinweise veröffentlicht, die Auskunft darüber geben, in welchen Fällen die Jobcenter Zusatzbeiträge übernehmen wollen. » Download hier Betroffene müssen die besondere Härte selbst nachweisen. Antragsformulare (Anlage SV – Sozialversicherung Bezieher Arbeitslosengeld II) werden durch die Jobcenter zur Verfügung gestellt oder sind auf den Internetseiten der BA unter „Formulare für Bürgerinnen und Bürger“ abrufbar. Zusätzlich zum Antrag müssen Sie den aktuellen Bescheid Ihrer Kasse über den Zusatzbeitrag beilegen. Wenn eine besondere Härte nicht anerkannt wird, bleibt nur die Möglichkeit, die Kasse zu wechseln. Sonst müssen Sie den Zusatzbeitrag aus der Regelleistung aufbringen. Das BALZ hat nähere Informationen zum Thema zusammengestellt: » Zusatzbeiträge - Wann muss ich zahlen? Wie kann ich die Krankenkasse wechseln? Erzielen Bezieher von Arbeitslosengeld II Einkommen, welches auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, kann der Zusatzbeitrag, wie die allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, vom Einkommen abgesetzt werden. Daher erfolgt in diesen Fällen keine Erstattung durch die Jobcenter. Es empfiehlt sich, das Jobcenter frühzeitig über die Erhebung eines Zusatzbeitrags zu informieren und ihm den Bescheid der Krankenkasse über den Zusatzbeitrag vorzulegen. Bei Arbeitslosengeld-Empfängern werden die Zusatzbeiträge von der Agentur für Arbeit nicht übernommen. Die Zusatzbeiträge sind deshalb direkt von dem Versicherten an die Krankenkasse zu zahlen. Es sei denn sie machen von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und wechseln zu einer Kasse, die keine Zusatzbeiträge erhebt.
Bundesagentur für Arbeit » Antragsformular: Anlage SV – Sozialversicherung Bezieher Arbeitslosengeld II Berliner Arbeitslosenzentrum » Zusatzbeiträge - Wann muss ich zahlen? Wie kann ich die Krankenkasse wechseln? Stiftung Warentest |
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