TIPPS UND HILFEN
 

Zusatzbeiträge
Wann muss ich zahlen? Wie kann ich die Krankenkasse wechseln?

15. März 2010 – Frank Steger – Berliner Arbeitslosenzentrum

Wann können Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben? Wie hoch dürfen sie sein?

Eine gesetzliche Krankenkasse kann von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds einschließlich der Zuführung aus Rücklagen zur Deckung der Ausgaben der Kasse nicht ausreichen. Die Zusatzbeiträge betragen mindestens 8 Euro im Monat. Will die Krankenkasse Zusatzbeiträge von mehr als 8 Euro erheben, dürfen die Zusatzbeiträge nicht höher als ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds sein. Mehr: § 242 SGB V

Den Zusatzbeitrag müssen Versicherte direkt an die Kasse zahlen. Die Abrechnung muss nicht monatlich, sie kann auch vierteljährlich oder einmal im Jahr erfolgen

Muss mich die Krankenkasse informieren? Wann sind die Zusatzbeiträge fällig?

Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat, bevor der erste Beitrag fällig wird, über die Erhebung informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Den Zeitpunkt der Fälligkeit regeln die Kassen in ihren Satzungen. Häufig wird der Beitrag zum 15. des Folgemonats fällig. Informiert die Kasse verspätet, verschieben sich die Fristen für die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags und das Sonderkündigungsrecht entsprechend.

Beispiel: Wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erstmalig zum 1. März erhebt und er zum 15. April fällig wird, muss sie bis zum 15. März die Mitglieder darüber informieren.

Was bedeutet „Sonderkündigungsrecht“?

Ein Mitglied bleibt zwar grundsätzlich mindestens 18 Monate an eine gesetzliche Krankenkasse gebunden. Erst danach kann es die Mitgliedschaft kündigen. Durch das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Absatz 4 SGB V kann das Mitglied die Kasse allerdings auch vorzeitig kündigen, wenn die Krankenkasse

         einen Zusatzbeitrag erhebt,

         ihren Zusatzbeitrag erhöht oder

         ihre Prämienzahlung verringert.

Wichtig: Wenn Sie sich für einen Wahltarif entschieden haben, sind Sie im Allgemeinen drei Jahre an Ihre Krankenkasse gebunden. Das Sonderkündigungsrecht entfällt dann.

Wer muss Zusatzbeiträge zahlen?

Wer von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, muss den Zusatzbeitrag zahlen. Nur Kinder und mitversicherte Partner sind von Zusatzbeiträgen ausgenommen.

Für ALG II-Bezieher und Bezieher von Sozialgeld kann der Zusatzbeitrag von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, wenn ein Krankenkassenwechsel eine besondere Härte darstellt (» § 26 Absatz 4 Satz 1 SGB II). Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn medizinische Gründe gegen einen Wechsel sprechen, zum Beispiel weil der Versicherte in einem speziellen Versorgungsprogramm eingeschrieben ist. Das Vorliegen einer besonderen Härte muss von dem Betroffenen dargelegt werden. Ein Anspruch auf die Übernahme des Zusatzbeitrags besteht nicht. Mehr zum Thema finden Sie in unserer Information: » Krankenkassen: Zusatzbeiträge und Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und ALG II

Wann muss ich kündigen und welche Fristen sind einzuhalten?

Wenn Sie die Mitgliedschaft in Ihrer Kasse mit dem Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht kündigen wollen, müssen Sie spätestens bis zur erstmaligen Fälligkeit der Erhebung der Zusatzbeiträge, der Erhöhung der Zusatzbeiträge oder der Prämienverringerung kündigen.

Tipp: Die Stiftung Warentest nennt auf der Seite www.test.de die Termine für die Sonderkündigung für alle Kassen, die 2010 den Zusatzbeitrag erheben wollen.

Wenn Sie den Termin verpasst haben, können Sie auch auf ihr normales Kündigungsrecht zurückgreifen und zu einer Kasse ohne Zusatzbeitrag wechseln, wenn Sie der Kasse bereits 18 Monate angehören.

Egal wie Sie kündigen, ob unter Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht oder nach mindestens 18 Monaten Kassenzugehörigkeit, die Kündigungsfrist beträgt immer zwei Monate zum Monatsende. Gerechnet wird von dem Monat an, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.

Beispiel: Sie kündigen am 15. März die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft dauert dann noch bis zum 31. Mai.

Wie kündige ich meiner Kasse? Wie wird die Kündigung wirksam?

         Um zu kündigen, reicht ein einfaches Kündigungsschreiben. Es empfiehlt sich, die Kündigung persönlich abzugeben oder per Einschreiben mit Rückschein an die Kasse zu schicken. Muster für Kündigungsschreiben finden Sie am Ende des Artikels.

         Innerhalb von 14 Tagen muss die Kasse Ihnen eine Kündigungsbestätigung schicken.

         Diese Bestätigung müssen Sie bei der neuen Kasse einreichen.

         Der alten Kasse müssen Sie schließlich noch die Mitgliedsbestätigung der neuen Kasse schicken. Erst dann ist der Wechsel wirksam.

Beachte: Wenn Sie Ihrer Kasse fristgemäß und wirksam gekündigt haben, müssen Sie die Zusatzbeiträge nicht zahlen. Das gilt auch für die Zeit der noch bis zum Kassenwechsel fortdauernden Mitgliedschaft.

 Beispiel für Sonderkündigungsrecht nach Erhebung eines Zusatzbeitrags

Zeitpunkt der Erhebung:                         1. März 2010
Information der Kasse:                         10. März 2010
Erstmalige Fälligkeit:                            15. April 2010
(entsprechend Satzung der Kasse und
frühestens ein Monat nach Information des Mitglieds)

Kündigung möglich bis zum:               15. April 2010

Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse:
bei Kündigung im März bis zum:             31. Mai 2010
bei Kündigung bis zum 15. April:            30. Juni 2010

Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Kasse:
bei Kündigung im März:                            1 Juni 2010
bei Kündigung bis zum 15. April:               1. Juli 2010

 Muster für Kündigungsschreiben

Außerordentliche Kündigung wegen Erhebung von Zusatzbeiträgen (Sonderkündungsrecht nach § 175 Absatz 4 SGB V)
» Download der Vorlage

Ordentliche Kündigung nach einer Mitgliedschaft in der Krankenkasse von mindestens 18 Monaten
» Download der Vorlage

 Weitere Informationen

Stiftung Warentest
» Tipps: Darauf sollten Sie beim Kassenwechsel achten

Information des BALZ
» Krankenkassen: Zusatzbeiträge und Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und ALG II

Bundesagentur für Arbeit
» Hinweise zur Übernahme des Zusatzbeitrags unter Anwendung der besonderen Härte gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1 SGB II

Gesetzliche Krankenkassen mit und ohne Zusatzbeitrag
» Liste der Kassen, die einen Zusatzbeitrag erheben bzw. nicht erheben