ARBEITSLOSENRECHT
 
Soziale Bürgerrechte
Kürzere Fristen für Überprüfungsanträge

1.4.2011 – Berliner Arbeitslosenzentrum

Für Überprüfungsanträge gelten seit dem 1. April 2011 neue Regelungen, wenn sie Leistungen des Jobcenters oder Sozialamts betreffen.

Überprüfungsanträge können immer dann gestellt werden, wenn die Widerspruchsfrist oder die Klagefrist abgelaufen ist und Leistungsberechtigte erst danach entdecken, dass sie ihnen zustehende Leistungen nicht oder nicht im vollen Umfang erhalten haben. Nach § 44 SGB X müssen rechtswidrige Verwaltungsakte auch dann noch korrigiert werden, wenn sie bestandskräftig geworden sind.

Bislang umfasste der Zeitraum, für den nicht erbrachte Leistungen nachgezahlt werden müssen, das laufende Kalenderjahr und die vorhergehenden vier Kalenderjahre. Nach neuem Recht wird dieser Zeitraum auf das laufende Kalenderjahr und das vorhergehende verkürzt, was eine deutliche Verschlechterung bedeutet.

Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der rechtswidrige Bescheid erlassen wurde, denn alle in der Vergangenheit liegenden Bescheide müssen korrigiert werden, wenn sie Fehler aufweisen. Die Nachzahlung noch nicht erbrachter Leistungen wird aber jetzt beschränkt  auf das laufende Jahr, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde, und das vorangehende Kalenderjahr.

Wird beispielsweise im Juni 2011 festgestellt, dass bei einem Bewilligungsbescheid vom November 2009 Unterkunftskosten falsch berechnet wurden, kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden, obwohl der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht im vorangehenden Kalenderjahr erlassen wurde. Eine Nachzahlung wird dann aber erst für die Zeit ab Januar 2010 erbracht.