ARBEITSLOSENRECHT
 

Warmwasserkosten
Bescheide der Jobcenter häufig falsch

26.8.2011 – Frank Steger – Berliner Arbeitslosenzentrum

Was viele Bezieher von Hartz-IV-Leistungen nicht wissen: Bei der Übernahme der Warmwasserkosten hat sich die Rechtslage geändert. Ab dem 1. Januar 2011 sind die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser nicht mehr aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Jobcenter müssen die Leistungen von Amts wegen, also ohne Aufforderung durch einen Antrag, neu berechnen und Leistungen nachzahlen - und zwar rückwirkend zum Jahresbeginn.

Soweit die Theorie. In der Praxis kommen die Jobcenter dem sehr häufig nicht oder noch nicht nach. Es ist deshalb sinnvoll, dass Leistungsberechtigte die Leistungsbescheide sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einreichen oder einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

Neue Rechtslage

Rückwirkend zum 1. Januar 2011 gehören die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Der bisherige Abzug der Warmwasserkosten aus der Bruttowarmmiete ist nicht mehr zulässig, die an den Vermieter zu zahlende Miete muss in voller Höhe übernommen werden. Enthält die Miete keine Warmwasserkosten, weil ein Gas- oder Elektrogerät für warmes Wasser sorgt, haben Personen, die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII beziehen, seit Jahresbeginn Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf.

Wann werden die tatsächlichen Kosten übernommen? Wann wird ein Mehrbedarf berücksichtigt?

-         Leisten Sie Vorauszahlungen oder Nachzahlungen für Warmwasserkosten an den Vermieter, sind diese Kosten als Unterkunftskosten vom Amt zu übernehmen. Dies ist der Fall, wenn das warme Wasser durch eine Heizanlage für das Haus oder durch Fernwärme aufbereitet wird.

-         Das Gleiche gilt, wenn Sie über eine Gasetagenheizung auch das warme Wasser erzeugen. Die Kosten für das Gas müssen vom Amt übernommen werden.

-         Wenn Sie Ihr Warmwasser unabhängig von der Heizung erzeugen, Sie aber die Kosten dafür nicht ausweisen können, haben Sie Anspruch auf einen Mehrbedarf für Warmwasser (siehe § 21 Abs. 7 SGB II). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie das Wasser durch einen elektrischen Boiler oder Durchlauferhitzer erwärmen. Die Warmwasserkosten verstecken sich dann in den Kosten für den Strom.

Als Mehrbedarf werden pauschal anerkannt für

Alleinstehende                                € 8,00   (2,3 % des Regelbedarfs)
Partner (beide)                                € 8,00   (2,3 % des Regelbedarfs)
Haushaltsangehörige ab 18 Jahren   € 7,00   (2,3 % des Regelbedarfs)
14- bis 17-jährige Jugendliche          € 4,00   (1,4 % des Regelbedarfs)
6- bis 13-jährige Kinder                    € 3,00   (1,2 % des Regelbedarfs)
bis 5-jährige Kinder                         € 2,00   (0,8 % des Regelbedarfs)

Bis Ende 2011 wird bei einem Betrag von unter 0,50 Euro abgerundet und von 0,50 Euro an aufgerundet. Ab 2012 sind die Prozent-Beträge auf zwei Stellen genau auszuzahlen.

Was ist bei Nachzahlungen für Warmwasser?

Nachzahlungen, die der Vermieter für Warmwasser am Ende eines Ablesezeitraums verlangt, sind seit Beginn des Jahres 2011 vom Jobcenter zu übernehmen, soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Das Gleiche gilt für Nachzahlungen an den Gasanbieter, soweit das warme Wasser über eine Gasetagenheizung erzeugt wird. Bei Nachzahlungen für Haushaltsstrom werden die Kosten nicht übernommen, da die Warmwasserkosten durch den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II pauschal abgedeckt sind.