INFOS ARBEITSMARKT UND SOZIALPOLITIK
 

Hartz IV
Neue Regelbedarfe und Mehrbedarfe ab 2012

22.12.2011 – Frank Steger – Berliner Arbeitslosenzentrum

Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 374 €. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1.1.2012 im Einzelnen:

Regelbedarfsstufe 1

 

Alleinstehende und allerziehende Leistungsberechtigte

€ 374

Regelbedarfsstufe 2

 

Jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner

€ 337

Regelbedarfsstufe 3

 

Erwachsene Leistungsberechtigte, die in keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen

€ 299

Regelbedarfsstufe 4

 

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre

€ 287

Regelbedarfsstufe 5

 

Kinder von 6 bis unter 14 Jahre

€ 251

Regelbedarfsstufe 6

 

Kinder von 0 bis unter 6 Jahre

€ 219

Einige vom Regelbedarf abhängigen Mehrbedarfe fallen ebenfalls höher aus.

-         Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II):
€ 63,58 für Alleinstehende
€ 57,29 für Partnerin
€ 48,79 für 14- bis 17-Jährige
€ 50,83 für Personen ab 18 Jahren, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen oder in einer stationären Einrichtung leben.

-         Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren zusammenleben:
€ 134,64 plus
€   44,88 für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt, höchstens jedoch € 224.40

-         für nur ein minderjähriges Kind im Haushalt ab dem 7. Geburtstag:
€   44,88.

-         Erwerbsfähige Behinderte (§ 21 Abs. 4 SGB II), wenn sie auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfe zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit erhalten:
€ 130,90 Alleinstehende
€ 117,95 Partnerin/Partner
€ 104,65 für über18 Jährige
€ 100,45 15 bis 18 Jährige

-         für nicht erwerbsfähige Angehörige (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II), die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ haben:
€ 57,29 für Partner
€ 50,83 ab 18.Geburtstag
€ 48,79 14. bis 18. Geburtstag
€ 42,67 6. bis 14. Geburtstag
€ 37,23 bis 6. Geburtstag,
wenn nicht die zuvor genannten Leistungen gewährt werden.

-        Mehrbedarf für Warmwasser (§ 21 Abs. 7 SGB II)
Für Warmwasserkosten, die nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung erstattet werden können, weil Sie zum Beispiel das Wasser durch einen elektrischen Boiler oder Durchlauferhitzer zubereiten wird ein Mehrbedarf anerkannt für:
Alleinstehende                                           € 8,60   (2,3 % des RB)
je Partner                                                   € 7,75   (2,3 % des RB)
ab 18. Lebensjahr ohne eigenen Haushalt    € 6,88   (2,3 % des RB)
von 14 bis unter 18 Jahren                          € 4,02   (1,4 % des RB)
von 6 bis unter 14                                      € 3,01   (1,2 % des RB)
von 0 bis unter Jahren                                € 1,75   (0,8 % des RB)