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Hartz IV
Neue Regelbedarfe und Mehrbedarfe ab
2012
22.12.2011 – Frank Steger – Berliner
Arbeitslosenzentrum
Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und
Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf
monatlich 374 €. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1.1.2012 im Einzelnen:
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Regelbedarfsstufe 1 |
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Alleinstehende und allerziehende
Leistungsberechtigte |
€ 374 |
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Regelbedarfsstufe 2 |
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Jeweils für zwei in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner |
€ 337 |
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Regelbedarfsstufe 3 |
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Erwachsene Leistungsberechtigte, die
in keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner
führen |
€ 299 |
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Regelbedarfsstufe 4 |
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Jugendliche von 14 bis unter 18
Jahre |
€ 287 |
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Regelbedarfsstufe 5 |
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Kinder von 6 bis unter 14 Jahre |
€ 251 |
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Regelbedarfsstufe 6 |
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Kinder von 0 bis unter 6 Jahre |
€ 219 |
Einige vom Regelbedarf abhängigen Mehrbedarfe fallen ebenfalls höher aus.
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Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche
(§ 21 Abs. 2 SGB II):
€ 63,58 für Alleinstehende
€ 57,29 für Partnerin
€ 48,79 für 14- bis 17-Jährige
€ 50,83 für Personen ab 18 Jahren, die keinen eigenen Haushalt führen, weil
sie im Haushalt anderer Personen oder in einer stationären Einrichtung
leben.
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Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei oder drei
Kinder unter 16 Jahren zusammenleben:
€ 134,64 plus
€ 44,88 für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt, höchstens jedoch
€ 224.40
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für nur ein minderjähriges Kind im Haushalt ab dem 7. Geburtstag:
€ 44,88.
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Erwerbsfähige Behinderte
(§ 21 Abs. 4 SGB II), wenn sie auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfe zur
Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit erhalten:
€ 130,90 Alleinstehende
€ 117,95 Partnerin/Partner
€ 104,65 für über18 Jährige
€ 100,45 15 bis 18 Jährige
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für nicht erwerbsfähige Angehörige
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II), die einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ haben:
€ 57,29 für Partner
€ 50,83 ab 18.Geburtstag
€ 48,79 14. bis 18. Geburtstag
€ 42,67 6. bis 14. Geburtstag
€ 37,23 bis 6. Geburtstag,
wenn nicht die zuvor genannten Leistungen gewährt werden.
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Mehrbedarf für Warmwasser
(§ 21 Abs. 7 SGB II)
Für Warmwasserkosten, die nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft und
Heizung erstattet werden können, weil Sie zum Beispiel das Wasser durch
einen elektrischen Boiler oder Durchlauferhitzer zubereiten wird ein
Mehrbedarf anerkannt für:
Alleinstehende € 8,60 (2,3 % des
RB)
je Partner € 7,75
(2,3 % des RB)
ab 18. Lebensjahr ohne eigenen Haushalt € 6,88 (2,3 % des RB)
von 14 bis unter 18 Jahren € 4,02 (1,4 % des RB)
von 6 bis unter 14 € 3,01 (1,2 % des
RB)
von 0 bis unter Jahren € 1,75 (0,8 % des
RB)
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