ARBEITSLOSENRECHT
 
Gerichte uneins über Freibetrag für Arbeitslose
Im Streit um Altersvorsorge treffen LSG Berlin und SG Aachen entgegengesetzte Urteile

22.6.2004 - Martin Wortmann (epd) - Arbeitslose müssen ihre private Altersvorsorge zu erheblichen Teilen aufbrauchen, ehe sie nach dem Arbeitslosengeld auch Arbeitslosenhilfe beanspruchen können. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat diese Regelung der Arbeitslosenhilfeverordnung in einem Grundsatzurteil vom 11. Juni bestätigt. Das Sozialgericht Aachen vertrat in einem kurz darauf veröffentlichten Urteil die gegenteilige Ansicht.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld ist die Arbeitslosenhilfe abhängig vom Einkommen und Vermögen und wird nur an Bedürftige gezahlt. Im Gegensatz zur ebenfalls umstrittenen Drei-Prozent-Regelung (epd sozial Nr. 24 vom 11. Juni 2004) geht es hier nicht um die Beiträge zu Versicherungen, sondern um Vermögen, das - meist in Lebensversicherungen - bereits angespart wurde. Dabei ist das Bundesarbeitsministerium gesetzlich ermächtigt, Näheres per Verordnung zu regeln. Die derzeit geltende Verordnung wurde zum Jahresbeginn 2003 schon mit Blick auf das künftige Arbeitslosengeld II eingeführt. Ehe Arbeitslose Arbeitslosenhilfe bekommen, müssen sie danach ihr gesamtes Vermögen einsetzen, soweit es den in der Verordnung pauschal festgesetzten Freibetrag übersteigt. Dieser wurde zum Januar 2003 von 520 Euro auf 200 Euro je Lebensjahr abgesenkt; bei Ehepaaren gelten die Lebensjahre beider Partner gemeinsam. Die Obergrenze liegt bei jeweils 13.000 Euro für den Arbeitslosen und seinen Partner. Lediglich die "Riester-Vorsorge" wird zusätzlich geschont.

In dem Berliner Fall hatte eine 54-jährige ehemalige Buchhalterin gut 16.000 Euro in einer Kapitallebensversicherung angespart. Nach Zeitungsberichten wollte sie auch "unter Entbehrungen" für ihr Alter vorsorgen, weil sie eine Rente von nur 540 Euro im Monat zu erwarten habe. Nach dem Urteil des LSG Berlin kann sie sich jedoch gegen die "handstreichartig" gesenkten Freibeträge nicht wehren. Daher muss sie ihr Gespartes bis auf den Freibetrag von 10.800 (54 mal 200) Euro aufbrauchen, ehe sie Arbeitslosenhilfe bekommt. "Es macht mir Angst, im Alter ohne Absicherung dazustehen", sagte die Buchhalterin nach einem Bericht der Berliner Zeitung.

Zur Begründung erklärte das LSG, die pauschalen Freibeträge seien rechtmäßig. Die Schwelle zur Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes sei hoch, so der Vorsitzende Richter Wolfgang Düe. Auch die Bevorzugung der Riester-Vorsorge sei sachlich gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Klägerin kündigte bereits Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel an.

Bis 2001 war eine "angemessene Altersvorsorge" für Arbeitslosenhilfe-Empfänger ausdrücklich geschützt. Ab 2002 wurde dieser besondere Schutz aufgehoben, dafür wurden aber die allgemeinen Freibeträge, bis zu denen vorhandenes Vermögen geschont wird, auf 520 Euro pro Lebensjahr deutlich angehoben. Der jetzige Freibetrag für Arbeitslose unter 55 Jahren von nur noch 200 Euro je Lebensjahr soll auch für die künftige "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (Arbeitslosengeld II) gelten.

Im Gegensatz zum LSG Berlin meint das Sozialgericht (SG) Aachen in einem jetzt schriftlich vorgelegten Urteil, zumindest dieser niedrige Freibetrag sei nicht mehr vom Gesetz gedeckt. In diesem Fall hatten ein arbeitslos gewordener Logistikleiter und seine Frau zusammen gut 26.800 Euro ebenfalls überwiegend in Lebensversicherungen angespart. Ihr gemeinsamer Freibetrag belief sich aber nur auf 20.800 Euro. Das SG verurteilte das Arbeitsamt, den Freibetrag nach der alten Pauschale von 520 Euro je Lebensjahr zu berechnen und somit das gesamte Sparvermögen des Ehepaares zu schonen.

"Die jetzt geltende Freibetragsregelung ermöglicht keine angemessene Altersversorgung des Klägers und seiner Ehefrau mehr", erklärte das SG zur Begründung. Dieses Ziel sei aber durch das Sozialgesetzbuch vorgegeben. Das Bundesarbeitsministerium müsse berücksichtigen, dass "der Lebensstandard im Alter nicht ausschließlich durch die gesetzliche Rentenversicherung gesichert wird". Vermögen, das zur Alterssicherung bestimmt ist, sei daher "schonend" zu behandeln.

Weiter argumentieren die Aachener Richter mit dem Vertrauensschutz. Angesichts der groben Einschnitte konnte früher und könne heute niemand wissen, welches Sparvermögen künftig noch geschont werde. Angesichts ihrer erheblichen und "grundrechtsrelevanten Wirkung" reiche für die Freibetragsregelung eine Verordnung nicht aus; es müsse vielmehr der Gesetzesvorbehalt gelten.

Auch das Ziel, die öffentlichen Kassen zu schonen, wird die 200-Euro-Pauschale nach Überzeugung des SG nicht erfüllen. Denn danach stehe es jedem Arbeitslosen frei, sein den Freibetrag übersteigendes Vermögen "in kurzer Zeit zu verbrauchen", um sich anschließend, und dann erfolgreich, auf Bedürftigkeit zu berufen. "Der zu niedrige Freibetrag fördert damit die Verschleuderung von Altersvorsorgevermögen, entlastet den Bundeshaushalt im Ergebnis nicht und steht der gesellschaftlich und politisch gewünschten Bildung von privatem Altersvorsorgevermögen entgegen", so das Fazit der Aachener Richter. Auch ihr Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und bereits beim LSG Essen anhängig.

Weitere Informationen:
* LSG Berlin, Urteil vom 11.6.04, Az.: L 6 AL 25/04;
* SG Aachen, Urteil vom 2.4.04, Az.: S 8 AL 130/03

Quelle: http://www.epd.de/sozial/sozial_index_28803.html