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STELLUNGNAHMEN | ||
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Keine
Leistungskürzungen bei der Arbeitslosenhilfe! Änderungen
bei der Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosenhilfeverordnung Artikel 12 Mit
der vorgeschlagenen Regelungen sollen bei Arbeitslosenhilfeempfängern
im ersten Jahr 2,48 Milliarden Euro, im zweiten Jahr 3,3 Milliarden Euro
und ab dem vierten Jahr 3,4 Milliarden Euro eingespart werden. Dazu ist
u. a. vorgesehen: 1. die Krankenversicherungsbeiträge
auf den tatsächlichen Zahlbetrag zu senken. Dies
führt zu Beitragsausfällen in der Krankenversicherung und verstärkt
die Finanzierungsprobleme in diesem Sicherungssystem. 2.
In Zukunft wird auf eine Dynamisierung der Arbeitslosenhilfe verzichtet.
Gleichzeitig wird das Bemessungsentgelt jährlich um 3 % gesenkt. In
der Vergangenheit wurde die Absenkung des Bemessungsentgeltes mit der jährlichen
Dynamisierung verrechnet, so dass im Ergebnis die Absenkung der
Arbeitslosenhilfe niedriger als 3 % ausfiel. Wegen des ohnehin schon
geringen Zahlbetrages werden Arbeitslosenhilfeempfänger in Zukunft bei
längerer Dauer der Arbeitslosigkeit weitere finanzielle Einbußen
hinnehmen müssen. 3.
Das Vermögen des Arbeitslosenhilfeempfängers und seines
Partners werden stärker angerechnet. Der Freibetrag für das eigene
Vermögen verringert sich von 520 Euro auf 200 Euro pro Lebensjahr, der
Höchstbetrag von 33.800 Euro auf 13.000 Euro. Für den Partner gilt
noch einmal der gleiche Freibetrag. Mit
dieser Änderung wird die erst im letzten Jahr in Kraft getretene Änderung
der Vermögensanrechnung erneut geändert. Diese neue Regelung hatte das
Ziel, Arbeitslosen angemessene Rücklagen für die Alterssicherung und
andere Risikovorsorge zu ermöglichen. Dafür wurde auf andere Freibeträge
verzichtet wie z.B. den Freibetrag für einmalige Sozialleistungen Die
Unterscheidung von Vermögen, das zur Alterssicherung bestimmt war und
anderem Vermögen war in der Vergangenheit konfliktträchtig. Deswegen
hat die Bundesregierung den Weg der Pauschalierung gewählt. Dies ist
vom DGB begrüßt worden. Auf
den Vermögensfreibetrag wird aber auch das Vermögen angerechnet, das
nach der so genannten „Riester-Rente“ gebildet wurde. Diese Rente
wird staatlich gefördert um Kürzungen bei der gesetzlichen Rente
auszugleichen. Wenn man dies berücksichtigt, sind die bisherigen
Freibeträge keinesfalls zu hoch bemessen gewesen. Nach Anrechnung der Rücklagen
nach der „Riester-Rente“ verbleibt den Arbeitslosen lediglich ein
Mindestfreibetrag von 4100 Euro. Rücklagen zur Alterssicherung und
Risikovorsorge sind deswegen in wenigen Jahren über diesen Betrag
hinaus für den Arbeitslosen kaum mehr möglich. 20%
der Arbeitslosenhilfeempfänger sind älter als 55 Jahre. Sie haben in
der Regel nicht mehr die Chance neues Vermögen zu bilden. Zumindest für
diese Gruppe sollten dauerhaft höhere Freibeträge vorgesehen werden,
die Übergangsregelung, die nur die im Leistungsbezug befindlichen schützt,
ist keinesfalls ausreichend. Der
DGB erwartet, dass auch in Zukunft besonders bei Arbeitslosen Vermögen,
das zur Alterssicherung gebildet worden ist, bis zu einem höheren
Betrag geschont wird. Wenn der Gesetzgeber nicht mehr den Weg der
Pauschalierung gehen will, sollte dies über eine Einzelfallprüfung möglich
gemacht werden. 4.
Bei der Berechnung des Freibetrages bei Partnereinkommen gab
es bisher einen zusätzlichen Freibetrag von 25 %, der dem Partner quasi
als Aufwandsentschädigung zugestanden wurde. Dieser Freibetrag soll
entfallen. Sowohl
das Steuerrecht als auch andere Hilfesysteme, wie z. B. die Sozialhilfe,
gewähren erwerbstätigen Partnern Freibeträge für die Unkosten der
Erwerbstätigkeit oder die Möglichkeit Kosten abzusetzen
(Werbungskosen). Warum diese Möglichkeit ausgerechnet bei
Arbeitslosenhilfebeziehern entfallen soll, ist nicht erkennbar. 5. Senkung des
Existenzminimums bei der hypothetischen Arbeitslosenhilfe. Der
Freibetrag des Partnereinkommens bei der Anrechung auf die
Arbeitslosenhilfe hat sich bisher bemessen an der Arbeitslosenhilfe, die
dem erwerbstätigen Partner bei möglicher Arbeitslosigkeit zustünde
(hypothetische Arbeitslosenhilfe). In den Fällen, in denen die
hypothetische Arbeitslosenhilfe nicht das steuerliche Existenzminimum
erreicht hat, wurde der Freibetrag auf das Existenzminimum angehoben. In
Zukunft soll das dies Existenzminimum um 20 % abgesenkt werden mit der
Begründung, dass für nicht allein lebende Arbeitslose niedrigere
Kosten entstehen als für allein Stehende. Im
Ergebnis treffen damit die Kürzungen Haushalte, die häufig ohnehin am
Existenzminimum wirtschaften müssen. Es ist nicht nachvollziehbar,
warum das Existenzminimum im Steuerrecht für ein Ehepaar zwei Mal in
gleicher Höhe steuerfreigestellt wird, bei der Arbeitslosenhilfe aber
20 % abgezogen werden sollen mit der Begründung, dass die Kosten für
nicht allein Lebende geringer seien. Das steuerliche Existenzminimum
sollte deswegen auch künftig bei der Arbeitslosenhilfe nicht
angerechnet werden. Die
tatsächliche Einkommenssituation von Arbeitslosenhilfeempfängern wird
häufig überschätzt. So ist die Leistungshöhe bei 80% der Empfänger
von Arbeitslosenhilfe unter 600 Euro im Monat. Generell müssen sie
finanzielle Einbußen von rund der Hälfte ihres vorherigen
Nettoeinkommens hinnehmen. Auch
die Haushaltsnettoeinkommen sind relativ niedrig. Bei 50% der
Alleinlebenden liegt das Nettoeinkommen des Haushalts unter 500 Euro im
Monat. Nur 2% dieser Gruppe erreichen mehr als 1000 Euro. Bei den
Paarhaushalten liegt das Haushaltsnettoeinkommen bei 87% der Haushalte
unter 1500 Euro. Nur 10% dieser Haushalte haben ein Nettoeinkommen Es
ist also keinesfalls so, dass in den Haushalten der
Arbeitslosenhilfeempfänger große „Reserven“ vorhanden sind, die
„eingespart“ werden können. Gerade in den neuen Bundesländern wird
sich die Anrechnung wegen des insgesamt niedrigen Lohnniveaus und des höheren
Anteils erwerbstätiger Ehepartner verstärkt auswirken. In den neuen Ländern
ist der Anteil der Haushalte, die Anrechnungen bei der Arbeitslosenhilfe
akzeptieren müssen, mehr als doppelt so hoch wie in den alten Bundesländern. Auch
nach dem Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung sind gerade
die Haushalte von Arbeitslosenhilfebeziehern häufig von Armut bedroht.
Durch die jetzt geplanten Änderungen kommen gerade diese Haushalte noch
einmal unter Druck. Nach
der erhöhten Anrechnung des Partnereinkommens bei Arbeitslosenhilfe
werden in erster Linie Frauen keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenhilfe
erhalten. Hinzu kommt, dass dieser Personenkreis damit vielfach auch von
Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik ausgeschlossen bleibt. Es
muss sichergestellt werden, dass das in § 8 formulierte Ziel nicht
konterkariert wird: „Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den
Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit
gefördert werden“. Die
Hartz-Kommission hatte sich darauf verständigt, Einsparungen bei
Arbeitslosengeld in erster Linie durch den Abbau der Arbeitslosigkeit zu
erreichen und nicht durch pauschale Kürzungen von Leistungen. Diese Veränderungen
sollen mit diesem Gesetzentwurf auf den Weg gebracht werden. Der DGB
erwartet deswegen, dass auf Leistungskürzungen bei der
Arbeitslosenhilfe verzichtet wird. Der
vollständige Text der Stellungnahme kann herunter geladen werden: |
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