STELLUNGNAHMEN
 

Keine Leistungskürzungen bei der Arbeitslosenhilfe!
Stellungnahme des DGB zum Entwurf eines Ersten und Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit des Deutschen Bundestages am 12. November 2002 (Auszüge)

Änderungen bei der Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosenhilfeverordnung Artikel 12

Mit der vorgeschlagenen Regelungen sollen bei Arbeitslosenhilfeempfängern im ersten Jahr 2,48 Milliarden Euro, im zweiten Jahr 3,3 Milliarden Euro und ab dem vierten Jahr 3,4 Milliarden Euro eingespart werden. Dazu ist u. a. vorgesehen:

1.         die Krankenversicherungsbeiträge auf den tatsächlichen Zahlbetrag zu senken.

Dies führt zu Beitragsausfällen in der Krankenversicherung und verstärkt die Finanzierungsprobleme in diesem Sicherungssystem.

2.         In Zukunft wird auf eine Dynamisierung der Arbeitslosenhilfe verzichtet. Gleichzeitig wird das Bemessungsentgelt jährlich um 3 % gesenkt.

In der Vergangenheit wurde die Absenkung des Bemessungsentgeltes mit der jährlichen Dynamisierung verrechnet, so dass im Ergebnis die Absenkung der Arbeitslosenhilfe niedriger als 3 % ausfiel. Wegen des ohnehin schon geringen Zahlbetrages werden Arbeitslosenhilfeempfänger in Zukunft bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit weitere finanzielle Einbußen hinnehmen müssen.

3.         Das Vermögen des Arbeitslosenhilfeempfängers und seines Partners werden stärker angerechnet. Der Freibetrag für das eigene Vermögen verringert sich von 520 Euro auf 200 Euro pro Lebensjahr, der Höchstbetrag von 33.800 Euro auf 13.000 Euro. Für den Partner gilt noch einmal der gleiche Freibetrag.

Mit dieser Änderung wird die erst im letzten Jahr in Kraft getretene Änderung der Vermögensanrechnung erneut geändert. Diese neue Regelung hatte das Ziel, Arbeitslosen angemessene Rücklagen für die Alterssicherung und andere Risikovorsorge zu ermöglichen. Dafür wurde auf andere Freibeträge verzichtet wie z.B. den Freibetrag für einmalige Sozialleistungen Die Unterscheidung von Vermögen, das zur Alterssicherung bestimmt war und anderem Vermögen war in der Vergangenheit konfliktträchtig. Deswegen hat die Bundesregierung den Weg der Pauschalierung gewählt. Dies ist vom DGB begrüßt worden.

Auf den Vermögensfreibetrag wird aber auch das Vermögen angerechnet, das nach der so genannten „Riester-Rente“ gebildet wurde. Diese Rente wird staatlich gefördert um Kürzungen bei der gesetzlichen Rente auszugleichen. Wenn man dies berücksichtigt, sind die bisherigen Freibeträge keinesfalls zu hoch bemessen gewesen. Nach Anrechnung der Rücklagen nach der „Riester-Rente“ verbleibt den Arbeitslosen lediglich ein Mindestfreibetrag von 4100 Euro. Rücklagen zur Alterssicherung und Risikovorsorge sind deswegen in wenigen Jahren über diesen Betrag hinaus für den Arbeitslosen kaum mehr möglich.

20% der Arbeitslosenhilfeempfänger sind älter als 55 Jahre. Sie haben in der Regel nicht mehr die Chance neues Vermögen zu bilden. Zumindest für diese Gruppe sollten dauerhaft höhere Freibeträge vorgesehen werden, die Übergangsregelung, die nur die im Leistungsbezug befindlichen schützt, ist keinesfalls ausreichend.

Der DGB erwartet, dass auch in Zukunft besonders bei Arbeitslosen Vermögen, das zur Alterssicherung gebildet worden ist, bis zu einem höheren Betrag geschont wird. Wenn der Gesetzgeber nicht mehr den Weg der Pauschalierung gehen will, sollte dies über eine Einzelfallprüfung möglich gemacht werden.

4.         Bei der Berechnung des Freibetrages bei Partnereinkommen gab es bisher einen zusätzlichen Freibetrag von 25 %, der dem Partner quasi als Aufwandsentschädigung zugestanden wurde. Dieser Freibetrag soll entfallen.

Sowohl das Steuerrecht als auch andere Hilfesysteme, wie z. B. die Sozialhilfe, gewähren erwerbstätigen Partnern Freibeträge für die Unkosten der Erwerbstätigkeit oder die Möglichkeit Kosten abzusetzen (Werbungskosen). Warum diese Möglichkeit ausgerechnet bei Arbeitslosenhilfebeziehern entfallen soll, ist nicht erkennbar.

5.         Senkung des Existenzminimums bei der hypothetischen Arbeitslosenhilfe.

Der Freibetrag des Partnereinkommens bei der Anrechung auf die Arbeitslosenhilfe hat sich bisher bemessen an der Arbeitslosenhilfe, die dem erwerbstätigen Partner bei möglicher Arbeitslosigkeit zustünde (hypothetische Arbeitslosenhilfe). In den Fällen, in denen die hypothetische Arbeitslosenhilfe nicht das steuerliche Existenzminimum erreicht hat, wurde der Freibetrag auf das Existenzminimum angehoben.

In Zukunft soll das dies Existenzminimum um 20 % abgesenkt werden mit der Begründung, dass für nicht allein lebende Arbeitslose niedrigere Kosten entstehen als für allein Stehende.

Im Ergebnis treffen damit die Kürzungen Haushalte, die häufig ohnehin am Existenzminimum wirtschaften müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Existenzminimum im Steuerrecht für ein Ehepaar zwei Mal in gleicher Höhe steuerfreigestellt wird, bei der Arbeitslosenhilfe aber 20 % abgezogen werden sollen mit der Begründung, dass die Kosten für nicht allein Lebende geringer seien. Das steuerliche Existenzminimum sollte deswegen auch künftig bei der Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet werden.

Die tatsächliche Einkommenssituation von Arbeitslosenhilfeempfängern wird häufig überschätzt. So ist die Leistungshöhe bei 80% der Empfänger von Arbeitslosenhilfe unter 600 Euro im Monat. Generell müssen sie finanzielle Einbußen von rund der Hälfte ihres vorherigen Nettoeinkommens hinnehmen.

Auch die Haushaltsnettoeinkommen sind relativ niedrig. Bei 50% der Alleinlebenden liegt das Nettoeinkommen des Haushalts unter 500 Euro im Monat. Nur 2% dieser Gruppe erreichen mehr als 1000 Euro. Bei den Paarhaushalten liegt das Haushaltsnettoeinkommen bei 87% der Haushalte unter 1500 Euro. Nur 10% dieser Haushalte haben ein Nettoeinkommen über 2000 Euro.

Es ist also keinesfalls so, dass in den Haushalten der Arbeitslosenhilfeempfänger große „Reserven“ vorhanden sind, die „eingespart“ werden können. Gerade in den neuen Bundesländern wird sich die Anrechnung wegen des insgesamt niedrigen Lohnniveaus und des höheren Anteils erwerbstätiger Ehepartner verstärkt auswirken. In den neuen Ländern ist der Anteil der Haushalte, die Anrechnungen bei der Arbeitslosenhilfe akzeptieren müssen, mehr als doppelt so hoch wie in den alten Bundesländern.

Auch nach dem Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung sind gerade die Haushalte von Arbeitslosenhilfebeziehern häufig von Armut bedroht. Durch die jetzt geplanten Änderungen kommen gerade diese Haushalte noch einmal unter Druck.

Nach der erhöhten Anrechnung des Partnereinkommens bei Arbeitslosenhilfe werden in erster Linie Frauen keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenhilfe erhalten. Hinzu kommt, dass dieser Personenkreis damit vielfach auch von Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik ausgeschlossen bleibt.

Es muss sichergestellt werden, dass das in § 8 formulierte Ziel nicht konterkariert wird: „Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden“.

Die Hartz-Kommission hatte sich darauf verständigt, Einsparungen bei Arbeitslosengeld in erster Linie durch den Abbau der Arbeitslosigkeit zu erreichen und nicht durch pauschale Kürzungen von Leistungen. Diese Veränderungen sollen mit diesem Gesetzentwurf auf den Weg gebracht werden. Der DGB erwartet deswegen, dass auf Leistungskürzungen bei der Arbeitslosenhilfe verzichtet wird.

Der vollständige Text der Stellungnahme kann herunter geladen werden:
http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/1_politik/ausschuss/dgb.pdf

 

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