|
|
ARBEITSLOSENRECHT | ||
![]() |
Sozialgericht: Freibeträge für Lebensversicherungen Langzeitarbeitloser zu niedrig 2.1.2004 - Von Markus Sievers - Frankfurter Rundschau - Der verschärfte
Zugriff der Arbeitsämter auf das Vermögen von Langzeitarbeitslosen verstößt nach einem Gerichtsurteil gegen das grundgesetzlich garantierte Sozialstaatsprinzip. Für
Lebensversicherungen müssen höhere Freibeträge als derzeit gewährt gelten, entschied das Sozialgericht Aachen. Immer wieder haben Wohlfahrtsverbände moniert, dass die Arbeitsmarktreformen der rot-grünen Bundesregierung
Langzeitsarbeitslose im Alter in die Armut treiben. Diese Warnungen finden mittlerweile bei der Justiz Gehör, so jetzt beim Sozialgericht Aachen. Dem Urteil zufolge
verletzte die Bundesregierung den Vertrauensschutz, als sie 2002 entschied, Langzeitsarbeitslosen und ihren Partnern bei der Anrechnung von Lebensversicherungen nur
noch einen Freibetrag von 200 Euro je Lebensjahr statt zuvor 520 Euro einzuräumen. Der niedrige Wert erlaube "keine angemessene Altersversorgung" mehr,
befand Richter Martin Kühl. Für einen solchen Einschnitt hätte die Bundesregierung zumindest ein Gesetz auf den Weg bringen müssen. Eine Verordnung ohne
parlamentarische Bestätigung reiche nicht aus. Er meldete darüber hinaus verfassungsrechtliche Zweifel an. Die Regierung habe "mit der drastischen
Absenkung" der Freibeträge die im Artikel 20 Grundgesetz verankerten Grenzen des Rechts- und Sozialstaatsprinzips nicht eingehalten. So greife die Regelung
nachträglich in die Rechte des Bürgers ein und verstoße damit gegen das Verbot der Rückwirkung. Das Aachener Gericht glaubt auch nicht, dass die Bundesregierung
mit der Reform ihr Ziel erreicht, den Etat zu entlasten. Denn der Arbeitslose hätte sein Vermögen aus der Lebensversicherung auch verprassen können, um sich
anschließend wieder - mit Erfolg - auf seine Bedürftigkeit zu berufen. "Der zu niedrige Freibetrag fördert damit die Verschleuderung von Altersvorsorgevermögen,
entlastet den Bundeshaushalt im Ergebnis nicht und steht der gesellschaftlich und politisch gewünschten Bildung von privatem Altersvorsorgevermögen entgegen",
heißt es in der Urteilsbegründung. Der Kläger habe jahrelang auf Konsum verzichtet, um Geld für den Ruhestand beiseite zu legen. Diese Leistung werde
"praktisch entwertet", wenn ihm deswegen seine Arbeitslosenhilfe gestrichen werde. (Az: S 8 AL 111/03). Das Urteil dürfte auch die Diskussion über das künftige Arbeitslosengeld II beeinflussen, das 2005 an die Stelle von
Arbeitslosenhilfe tritt. Zwar hat die SPD-Fraktion durchgesetzt, dass Langzeitsarbeitslose mehr Vermögen behalten dürfen, bevor ihnen das Arbeitslosengeld II
gestrichen wird. Für Lebensversicherungen sieht das Gesetz aber weiterhin nur einen Freibetrag von 200 Euro je Lebensjahr vor. Ein Stück deutscher Rechts- und Sozialgeschichte illustriert der Fall des Aachener Klägers. Da er seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit mehrfach um seine Arbeitslosenhilfe bangen musste, zeigen seine Prozesse, wie
die Bestimmungen für Langzeitarbeitslose immer schärfer gefasst wurden. 1994 zog er erstmals vors Sozialgericht Aachen, da ihm das Arbeitsamt mit Verweis auf seine
Lebensversicherung und ein kleines Sparguthaben Arbeitslosenhilfe verwehrt hatte. In der letzten Instanz gab dem heute 51-Jährigen das Bundessozialgericht (Az: 11
RAr 21/96) Recht mit der Begründung, eine Lebensversicherung dürfe bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Anfang 2002 hob die Bundesregierung
dieses Privileg für Lebensversicherungen auf. Da damals aber ein Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr (für Paare der doppelte Betrag) eingeräumt wurde, blieb die
Lebensversicherung des Rheinländers vorerst verschont vom Zugriff der Behörde. Das änderte sich 2003, als der Freibetrag auf 200 Euro sank. Daraufhin erklärte die
Bundesanstalt für Arbeit dem Arbeitslosen, ihm vom 1. Juli 2003 an keine Arbeitslosenhilfe mehr zu gewähren. Quelle: http://www.fr-aktuell.de/ressorts/nachrichten_und_politik/deutschland/?cnt=364571
|
||