ARBEITSLOSENRECHT
 
Widerspruch gegen eine Sperrzeit erfolgreich - Arbeitsangebot nicht zumutbar

10.12.2003 – aktualisiert - Der Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI) liegt ein erfolgreicher Widerspruch eines Braunschweiger Arbeitslosenhilfebeziehers gegen eine Sperrzeit wegen vermeintlicher unzulässiger Ablehnung eines vermeintlich zumutbaren Arbeitsangebots vor. Nach Angaben des eingeschalteten Rechtsanwalts hat das Arbeitsamt Braunschweig den Widerspruch in vollem Umfang anerkannt.

Die Widerspruchsstelle ist demnach auch der Feststellung gefolgt, dass eine Stundenvergütung in Höhe von 6.50 € (brutto) ohne Zuschläge für Sonntagsarbeit, Rufbereitschaft, Nachtarbeit etc. für eine Tätigkeit bei der Straßenreinigung/Winterdienst gegen § 36 I SGB III verstößt, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Im vorliegenden Fall hat das Beschäftigungsangebot der Firma Adecco gegen die guten Sitten verstoßen, die vom Arbeitsamt verhängte Sperrzeit war nicht begründet.

Der Widerspruch im Wortlaut: http://www.berliner-arbeitslosenzentrum.de/download/sperrzeit-widerspruch-112003.pdf