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31.07.2019

Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket

Einfachere Antragstellung, mehr Leistungen

schueler

Ab dem 1. August wird das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) erweitert. Es besteht aus Geld- und Sachleistungen und steht allen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren zu, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern, wenn sie Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen.

Zukünftig gelten alle Leistungen aus dem BuT - mit Ausnahme der Lernförderung - automatisch als mitbeantragt, sobald man den allgemeinen Antrag auf Lebensunterhaltsleistungen ("Arbeitslosengeld II-Antrag") gestellt hat. Mit der vereinfachten Regelung bei der Antragstellung für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gehören gesonderte Anträge für Schulausflüge und Klassenfahrten zukünftig genauso der Vergangenheit an, wie eine Beantragung zum Zuschuss fürs Schulmittagessen.

Hier die Änderungen auf einen Blick:

Persönlicher Schulbedarf: Erhöhung des Betrages von 100 Euro auf 150 Euro je Kind

Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben: Die Leistungen für Spiel, Sport und Kultur in der Freizeit steigen von monatlich 10 Euro auf monatlich 15 Euro je Kind.

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung: Die Eigenanteile der Eltern bei diesen Leistungen fallen weg. Das bedeutet, es gibt für alle anspruchsberechtigten Kinder ein kostenloses warmes Mittagessen in Schule, Kita oder Kindertagespflege sowie ein kostenloses Nahverkehrsticket für Schülerinnen und Schüler.

Lernförderung: Es besteht ein Anspruch auf angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler bei nicht ausreichenden Leistungen in der Schule — auch dann, wenn die Versetzung nicht akut gefährdet ist.