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29.06.2022

Update: Neuregelungen aus aktuellem Anlass (Stand: 1. Juli 2022)

Was gilt aktuell, wenn ich Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") oder Kinderzuschlag beantrage?

(für die englische Fassung hier klicken)

authority 1448400 640Der Bundestag hat mit den Sozialschutz-Paketen sowie weiteren Regelungen die Rechtslage für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") an einigen Stellen verändert, um zum Beispiel auf die Covid-19-Pandemie und die gestiegenen Energiepreise zu reagieren. Unsere Übersicht behandelt auch, ob und wie die Corona-Soforthilfen für Solo-Selbstständige auf das Alg II angerechnet werden.

1. "Sozialschutz-Pakete"aus Anlass der Corona-Pandemie
   1.1 Erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
     - Vermögen
     - Kosten der Unterkunft und Heizung
     - Vorläufige Entscheidung
     - Antragstellung
   1.2 Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag

2. Weitere Änderungen in Gesetzen und Verordnungen
   2.1 Corona-Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro bzw. bis 4.500 Euro anrechnungsfrei
   2.2 Keine Anrechnung der Neustarthilfe (Bund) für Selbstständige
   2.3 Erleichterter Zugang zur Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
   2.4 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
   2.5 Sofortzuschlag für Kinder ab Juli 2022
   2.6 Keine Anrechnung der Energiepauschale und des Kinderbonus 2022
   2.7 Sanktionsmoratorium

3. Sonderregelungen zum Berlin-Pass und zum Berlin-Ticket S

4. Weisungen der Bundesagentur für Arbeit
   4.1 Alg II in der Quarantäne?
   4.2 Berücksichtigung von Corona-Wirtschaftshilfen beim Alg II
   4.3 Keine Sanktionen bei coronabedingten, wichtigen Gründen
   4.4 Vermittlerische Betreuung von Selbstständigen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit, die pandemiebedingt Alg II erhalten

5. Anträge und Informationen im Internet
     - Arbeitslosengeld II
     - Kinderzuschlag

Download des Beitrags (deutsch und englisch)  

Der Gesetzgeber hat wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschieden, den Zugang zu den existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ("Hartz IV") vorübergehend zu erleichtern. Damit soll Kleinunternehmern, sogenannten Solo-Selbstständigen, sowie Beschäftigten mit Kurzarbeitergeld und anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Einkommenseinbußen infolge der Corona-Krise hinnehmen müssen, eine schnelle und unbürokratische Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) von den Jobcentern ermöglicht werden.

Erleichterungen gelten auch beim Zugang zum Kinderzuschlag (KiZ), den Familien mit geringem Einkommen von der Familienkasse ergänzend zum Kindergeld erhalten können. 

Vorübergehend werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Kinderzuschlag teilweise abweichend von den bestehenden Vorschriften gewährt.

Außerdem haben stark gestiegene Energiepreise infolge des Ukraine-Krieges sowie Neuregelungen im Vorfeld der Einführung von "Bürgergeld" und "Kindergrundsicherung" teilweise zu erheblichen Änderungen im Leistungsrecht geführt.

1. "Sozialschutz-Pakete" aus Anlass der Corona-Pandemie

Die Neuregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sind Bestandteil der sogenannten Sozialschutz-Pakete des Bundes. Im Einzelnen handelt es sich unter anderem um folgende Änderungen:

1.1 Erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende

Für Personen, deren Alg II-Bewilligung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2022 beginnt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Folgebewilligung handelt, gilt gemäß 67 SGB II in Verbindung mit der entsprechenden Verlängerungsverordnung:

  • Vermögen: Für die ersten sechs Monate der Bewilligung findet ein vereinfachtes Verfahren bei der Berücksichtigung von Vermögen statt. Die Vermögensprüfung beschränkt sich in der Regel auf eine Erklärung der Antragsteller, nicht über "erhebliche" Vermögenswerte zu verfügen. Bei "erheblichem Vermögen" wird geprüft, inwieweit das Vermögen zu berücksichtigen ist.

    Nach aktueller Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit (siehe BA-Weisung, Nummer 1.2) wird Vermögen in Anlehnung an das Wohngeldgesetz (WoGG) als "erheblich" betrachtet, wenn es die Höchstgrenzen von 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (BG) übersteigt. Dabei wird die Gesamtsumme der Vermögen der Gesamtsumme der Höchstgrenzen aller BG-Mitglieder gegenübergestellt. Zum einzusetzenden Vermögen gehören nur Vermögensgegenstände, die sofort verwertbar sind, also insbesondere Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Einlagen auf dem Girokonto, Tagesgelder, Sparguthaben und Wertpapierdepots. Vermögen, das nicht kurzfristig verfügbar ist, wie zum Beispiel Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen oder das selbstgenutzte Wohneigentum, stellt unabhängig von seinem Wert kein "erhebliches" Vermögen dar.

    Weitere Erleichterungen bei der Vermögensprüfung gibt es laut der verwaltungsinternen BA-Weisung für selbstständig Tätige oder ehemals selbstständig Tätige: Im Rahmen der Härtefallregelung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II soll Vermögen, das die Grenzen des "Erheblichen" übersteigt, "in angemessenem Umfang" unberücksichtigt bleiben, wenn es nach den Erklärungen der Selbstständigen oder ehemals Selbstständigen zur Altersvorsorge bestimmt ist. Wurde "erhebliches" Vermögen für die Alterssicherung angespart, empfehlen wir, schon bei der Antragstellung, am besten schriftlich, darauf hinzuweisen.

    Als Altersvorsorge sollen grundsätzlich alle Vermögensarten akzeptiert werden, es sei denn, das Vermögen dient offensichtlich nicht der Altersvorsorge, wie etwa Einlagen auf Tagesgeldkonten oder Konten, von denen "regelmäßig oder wiederholt" Abhebungen vorgenommen werden. Maximal 8.000 Euro pro Jahr der Selbständigkeit können so als Altersvorsorge anerkannt werden. Bereits erworbene Ansprüche aus Pflichtversicherungen zur Alterssicherung für Selbstständige, zum Beispiel im Rahmen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der Künstlersozialversicherung, mindern diesen Höchstbetrag.

    Bei Personen, die eine selbstständige Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben oder ausgeübt haben, soll im Einzelfall entschieden werden, in welchem Umfang Altersvermögen geschützt ist.

    Darüber hinaus soll die Regelung aus § 7 Abs. 1 Alg II-V zur Nichtberücksichtigung von Betriebsvermögen großzügig von den Jobcentern ausgelegt werden. Das bedeutet: In der Regel wird für die Dauer der Pandemie das Betriebsvermögen von selbstständig Tätigen nicht berücksichtigt, wenn es der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit dient. Das gilt für Beschäftigte und Auszubildende entsprechend.

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  • Kosten für die Unterkunft und Heizung: In den ersten sechs Monaten des Bewilligungszeitraums werden die Wohnkosten in tatsächlicher Höhe anerkannt, auch wenn die Wohnung aus Sicht des Jobcenters eigentlich zu teuer ("unangemessen") ist. Ausnahme: Wurden bereits in einem der Corona-Pandemie vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur die "angemessenen" Wohnkosten vom Jobcenter übernommen, gilt dies auch weiterhin.

    Erst nach Ablauf der Schonfrist darf das Jobcenter Sie auffordern, innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten Ihre Wohnkosten auf das "angemessene" Maß abzusenken, sollten Ihre tatsächlichen Wohnkosten höher sein als die "angemessenen" Kosten. Maßstab für "angemessene" Wohnkosten sind die Richt- und Grenzwerte sowie Zu- und Abschläge nach den Berliner Ausführungsvorschriften Wohnen (siehe dazu ausführlich Kapitel 5 im Abschnitt 3. "Bedarfe für Unterkunft, Heizung und Warmwasser" im Ratgeber des BALZ "Arbeitslosengeld II in Berlin").

    Die Umsetzung der Vorschriften zu den Kosten für Unterkunft und Heizung aus dem Sozialschutz-Paket für Berlin finden Sie im Rundschreiben Soz Nr. 05/2020 der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales.

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  • Vorläufige Entscheidung: Wird über Leistungen vorläufig entschieden, zum Beispiel bei selbstständig Tätigen und Personen mit schwankenden oder unsicheren Einkünften, beträgt die Dauer der Bewilligung nunmehr ausnahmslos sechs Monate.

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Zur Antragstellung: Unter Umständen können Sie den Antrag auf Alg II nicht persönlich bei Ihrem zuständigen Berliner Jobcenter einreichen, da die persönliche Vorsprache eingeschränkt ist. Der Antrag kann jedoch zunächst auch formlos telefonisch, per E-Mail oder Briefpost beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Einen Alg II-Antrag können Sie auch online stellen.

Dabei gilt es Folgendes zu beachten:

-- Nachweis: Tragen Sie Sorge dafür, dass Sie einen Nachweis über den Zugang Ihres Antrags beim Jobcenter haben! Im Zweifel reicht ein Versand mit einfacher Briefpost oder per E-Mail dafür nicht aus. Die höchste Sicherheit haben Sie, wenn Sie Ihren Antrag mit der Briefpost per Einschreiben versenden. 

-- Keine vereinfachten Antragsformulare: Um den Zugang zu den Grundsicherungsleistungen zu erleichtern, konnten Antragstellende bislang das Formular "Vereinfachter Antrag Arbeitslosengeld II" (VA) und Selbstständige zusätzlich die "Vereinfachte Anlage für Einkommen aus Selbstständigkeit" (Anlage KAS) nutzen. Die Bundesagentur für Arbeit hat angekündigt, dass für Anträge ab dem 1. April 2022 in der Regel wieder die regulären Formulare "Hauptantrag Arbeitslosengeld II" und "Anlage zum Einkommen Selbstständiger (EKS)" verwendet werden sollen (siehe BA-Weisung, S. 2 und Nummer 1.3.2).

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1.2  Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag (KiZ)

Für den KiZ gilt wegen der Corona-Pandemie folgende Sonderregelung:

-- Bei Neu- und Folgebewilligungen von Kinderzuschlag, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bei der Familienkasse beginnen, sind gemäß § 20 Absatz 6a BKGG in Verbindung mit der zuvor genannten Verlängerungsverordnung die Regelungen für eine vereinfachte Vermögensprüfung anzuwenden. Vermögen wird – abweichend von den üblichen Vorschriften – nur berücksichtigt, wenn es "erheblich" ist. Es gelten die Höchstbeträge wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (siehe "1.1 Erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende"). Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn Antragsteller das im Antrag erklären.

Bitte beachten Sie: Eltern erhalten den KiZ nur unter bestimmten Voraussetzungen. Welche Bedingungen das im Einzelnen sind, können Sie in unserem Ratgeber "Arbeitslosengeld II in Berlin" in Kapitel 15 "Der Kinderzuschlag - eine Alternative zum Alg II und Sozialgeld?" nachlesen. Berücksichtigen Sie, dass der maximal mögliche KiZ ab dem 1. Juli 2022 für jedes zuschlagsberechtigte Kind von 209 Euro auf 229 Euro im Monat steigt (mehr dazu in Nummer 2.5 in diesen Hinweisen).

Mit dem interaktiven KiZ-Lotsen der Familienkasse können Sie anhand Ihrer persönlichen Daten und Ihres Einkommens vorab prüfen, ob Sie den KiZ bekommen können.

In einigen Fällen wird die Voraussetzung, dass Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, nur erfüllt, wenn auch Wohngeld bezogen wird. Mit dem Wohngeld-Rechner der Berliner Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Wohnen können Sie Ihren Wohngeld-Anspruch prüfen: https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwoformular.shtml

Der KiZ kann online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragt werden.

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2. Weitere Änderungen in Gesetzen und Verordnungen

2.1 Corona-Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro bzw. bis 4.500 Euro anrechnungsfrei

Sonderzuwendungen, die Arbeitnehmer in Form von Geld- oder Sachleistungen aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 von ihren Arbeitgebern erhalten haben (sogenannte Corona-Prämien), bleiben bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro bei der Berechnung des Alg II, Sozialgeldes und des Kinderzuschlags als Einkommen unberücksichtigt. Die Boni müssen laut Verordnung zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden und steuerfrei im Sinne von § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sein. Das können zum Beispiel Geldprämien oder auch Warengutscheine für die Beschäftigten sein.

Anrechnungsfrei bleiben auch in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 von Arbeitgebern an - insbesondere in Krankenhäusern tätigen – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung ihrer besonderen Leistungen während der Corona-Krise (sogenannter Pflegebonus). Die Boni müssen nach § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei sein und sind nur anrechnungsfrei, soweit sie in dem genannten Zeitraum in der Summe 4.500 Euro nicht übersteigen.

Die Freistellung von der Einkommensanrechnung ist in § 1 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung geregelt. Prämien, die in den genannten Zeiträumen die Höchstgrenzen von 1.500 Euro bzw. 4.500 Euro übersteigen, werden wie Erwerbseinkommen behandelt - vor der Anrechnung auf das Alg II ist gegebenenfalls insbesondere noch ein Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen. Mehr zum Erwerbstätigenfreibetrag erfahren Sie in Kapitel 9 unseres Ratgebers "Arbeitslosengeld II in Berlin" im Abschnitt "2. Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit".

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2.2 Keine Anrechnung der Neustarthilfe (Bund) für Selbstständige

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die im Rahmen des Bundesprogramms "Überbrückungshilfe III" gewährte "Neustarthilfe" (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 Alg II-V). Die "Neustarthilfe" richtet sich insbesondere an selbstständig tätige Künstlerinnen und Künstler, Kulturschaffende und andere Solo-Selbstständige, die aufgrund der Corona-Pandemie Umsatzeinbrüche hinnehmen müssen und im Rahmen der "Überbrückungshilfe" keine oder nur geringe Fixkosten geltend machen können.

Die "Neustarthilfe" des Bundes zählt gemäß § 3 Abs. 1a Alg II-V auch nicht als Betriebseinnahme im Sinne der Alg II-/Sozialgeld-Verordnung. Das gilt laut Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA-Weisung, Nummer 2.4.2 Absatz 3) auch für die auf die Neustarthilfe folgenden inhaltsgleichen Förderungen innerhalb der Überbrückungshilfen des Bundes.  Das bedeutet: Anders als zum Beispiel bei der "Corona-Soforthilfe", den "Überbrückungshilfen" und den "November- und Dezemberhilfen" (2020) des Bundes darf die "Neustarthilfe" nicht mit den Betriebsausgaben verrechnet werden. Die Neustarthilfe des Bundes ste­ht den Berechtigten damit in voller Höhe neben den Leistungen nach dem SGB II zur Verfügung und wirkt sich nicht auf die Höhe des Alg II aus.

Die "Neustarthilfe Berlin" ist eine landesseitige Ergänzung zur Neustarthilfe des Bundes. Rechtlich ist bislang noch ungeklärt, ob die "Neustarthilfe Berlin", wie die "Neustarthilfe" des Bundes, bei der Berechnung von Alg II und Kinderzuschlag ganz unberücksichtigt bleibt oder ob der Zuschuss als zweckbestimmte Einnahme – wie bei den Überbrückungshilfen des Bundes (siehe Nummer 4.2 in diesen Hinweisen) – mit vorhandenen Betriebsausgaben verrechnet werden darf.  

Informationen zur Berücksichtigung von "Überbrückungshilfen" und "November- und Dezemberhilfen" des Bundes bei den Betriebsausgaben erhalten Sie unter Nummer 4.2 in diesen Hinweisen.

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2.3 Erleichterter Zugang zur Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

Die Einschränkungen des Schulbetriebs während der Corona-Pandemie haben zahlreiche Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernfortschritt behindert. In zahlreichen Fällen dürfte daher eine zusätzliche Lernförderung (Nachhilfeunterricht) notwendig sein.

Um zum Beispiel Schülerinnen und Schülern aus Familien, die Alg II, Sozialgeld oder Kinderzuschlag beziehen, den Zugang zur notwendigen Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) zu erleichtern, ist in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2023 – abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II – kein gesonderter Antrag beim zuständigen Jobcenter bzw. bezirklichen Wohnungsamt notwendig, um Leistungen für Lernförderung zu erhalten. Der Antrag auf Leistungen zur notwendigen Lernförderung ist in diesem Zeitraum vom Antrag auf Alg II, Sozialgeld oder Kinderzuschlag mit umfasst (§ 71 Abs. 1 SGB II; § 6b BKGG).

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2.4 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

Personen in den Regelbedarfsstufen 1 und 2, das sind Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, die als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten zum Ausgleich von coronabedingten Mehraufwendungen sowie Mehrbelastungen aufgrund aktueller Preissteigerungen einmalig eine Zahlung in Höhe von 200 Euro, wenn sie für Juli 2022 Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld haben (§ 73 SGB II).

Die Einmalzahlung muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird bei laufenden Bewilligungen automatisch vom Amt ausgezahlt.

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2.5 Sofortzuschlag für Kinder ab Juli 2022

Im Zusammenhang mit der geplanten Einführung der Kindergrundsicherung steht der monatliche Sofortzuschlag für Kinder. Leistungsberechtigte Kinder in den Regelbedarfsstufen 3 bis 6, das sind alle minderjährigen und unverheirateten Kinder unter 25 Jahre, die in der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern leben, erhalten ab Juli 2022 zusätzlich zum Alg II/Sozialgeld einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Monat. Der Zuschlag steht Kindern in diesen Regelbedarfsstufen auch dann zu, wenn sie lediglich einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe haben oder allein wegen der Anrechnung ihres Kindesgeldes kein Alg II oder Sozialgeld beziehen (§ 72 SGB II).

Der Sofortzuschlag wird ebenso bei der Berechnung des Kinderzuschlags (KiZ) berücksichtigt, so dass sich der maximale KiZ ab Juli 2022 von 209 Euro auf 229 Euro erhöht (§ 6a Abs. 2 Satz 4 BKGG).

Der Sofortzuschlag muss bei laufenden Bewilligungen nicht gesondert beantragt werden, sondern wird von Amts wegen erbracht. Nur Familien, die erst durch den Sofortzuschlag anspruchsberechtigt für den KiZ werden, müssen den KiZ beantragen.

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2.6 Keine Anrechnung der Energiepreispauschale und des Kinderbonus 2022 

Zur Abfederung von besonderen Härten aufgrund der gestiegenen Energiepreise werden Erwerbstätige und Familien im Jahr 2022 steuerlich entlastet.

Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 steht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Tätigkeit oder abhängiger Beschäftigung erzielen, eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zu. Personen, die einen Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst absolvieren, zählen ebenfalls zu den Anspruchsberechtigten (§§ 112ff. EStG).

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei selbstständig Tätigen die Steuervorauszahlungen im September 2022 gesenkt werden oder bei Personen, die am Stichtag in einem Arbeitsverhältnis stehen, im September ein 300 Euro höheres Bruttoentgelt gezahlt wird. Wer am Stichtag nicht beschäftigt ist, erhält die Energiepreispauschale erst im nächsten Jahr über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsfrei und wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Alg II, Sozialgeld oder Kinderzuschlag nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 122 EStG).

Familien erhalten wegen der gestiegenen Energiepreise einmalig einen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro. Der Anspruch auf den Bonus besteht für jedes Kind, für das im Jahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht bzw. bestand. Der Kinderbonus wird nicht als Einkommen auf das Alg II/Sozialgeld oder den Kinderzuschlag angerechnet.

Gesetzliche Grundlagen der Regelung zum Kinderbonus sind § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz und § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz. Die Freistellung von der Einkommensanrechnung ist im Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus geregelt.

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2.7 Sanktionsmoratorium

Im Vorfeld der gesetzlichen Neuregelung von Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Bundestag ein einjähriges Sanktionsmoratorium, beginnend mit dem 1. Juli 2022, beschlossen (§ 84 SGB II).

Im Geltungszeitraum des Moratoriums können sogenannte Pflichtverletzungen nicht sanktioniert werden. Anlässe für Pflichtverletzungen sind zum Beispiel die Weigerung eines Leistungsberechtigten, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder eine Maßnahme des Jobcenters anzutreten, oder der Abbruch einer Maßnahme des Jobcenters durch die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer (§ 31 SGB II).

Lediglich Leistungsberechtigten, die sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, einer Aufforderung des Jobcenters nachzukommen, sich beim Jobcenter oder Amtsarzt zu melden, können die Leistungen um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs gekürzt werden - vorausgesetzt, für sie ist in den zwölf Monaten zuvor schon einmal ein Meldeversäumnis vom Jobcenter festgestellt worden (wiederholtes Meldeversäumnis). Ist dies der Fall, darf auch bei mehreren wiederholten Meldeversäumnissen die Höhe der monatlichen Sanktion insgesamt 10 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

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3. Sonderregelungen zum Berlin-Pass und zum Berlin-Ticket S

Der Berlin-Pass ermöglicht unter anderem Empfängern von Grundsicherungsleistungen oder Wohngeld den vergünstigten Zugang zu Kultur-, Bildungs-, Sport- und Freizeitangeboten. Mit dem Berlin-Pass bekommen diese Personen auch das Berlin-Ticket S für 27,50 Euro monatlich für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb Berlins (Tarifbereich AB).

Da die Bürgerämter, die den Berlin-Pass ausstellen, zurzeit überlastet sind, gelten bis zum 31. Dezember 2022 einige Übergangsregelungen. Die aktuellen Sonderregelungen können Sie auf den Internetseiten https://service.berlin.de/dienstleistung/121742/ und www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/berlinpass nachlesen. 

Voraussichtlich zum 31. Dezember 2022 wird der Berlin-Pass in seiner jetzigen Form abgeschafft. Ab 1. Janaur 2023 soll es einen neuen Nachweis geben, der zum Kauf des Berlin-Tickets-S berechtigt, den sogenannten Berechtigungsnachweis. Der Berechtigungsnachweis soll dann mit der Bewilligung der Leistung von der Leistungsstelle (zum Beispiel Jobcenter)  automatisch an die Leistungsberechtigten verschickt werden. Weitere Informationen finden Sie in der Dienstleistungsdatenbank.

Bitte beachten Sie: Die Sonderregelungen zum Berlin-Pass finden keine Anwendung beim Berlin-Pass-BuT. Der Berlin-Pass-BuT für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets Leistungen erhalten, wird unverändert von der zuständigen Leistungsstelle verlängert oder neu ausgestellt.

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4. Weisungen der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in internen Weisungen weitere Regelungen für Alg II-Bezieher im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie getroffen. Die Weisungen geben die Rechtsaufassung der BA zu einzelnen Rechtsnormen wieder und sind für die Mitarbeitenden der BA und der Jobcenter, die von den Kommunen und der örtlichen Agentur für Arbeit als gemeinsame Einrichtungen betrieben werden, verbindlich. Zu den BA-Regelungen aus Anlass der Pandemie gehören unter anderem:

4.1 Alg II in der Quarantäne?

Personen, die sich wegen einer Erkrankung oder des Verdachts einer Erkrankung mit dem Erreger COVID-19 in einer von den bezirklichen Gesundheitsämtern angeordneten – in der Regel häuslichen – Quarantäne befinden, erhalten weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (siehe BA-Weisung, Nummer 2.12.1). In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 SGB II, da weder ein Aufenthalt in einer "stationären Einrichtung" noch ein Aufenthalt in einer "Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" vorliegt.

Ist es diesen Personen nicht möglich, verlangte Dokumente oder andere Nachweise vorzulegen, können Entscheidungen von den Jobcentern auch vorläufig getroffen werden (siehe BA-Weisung, Nummer 2.7 Absatz 3).

Leistungsberechtigte, die sich nicht an die behördlich angeordneten Isolationsmaßnahmen halten, können gemäß Infektionsschutzgesetz auf richterliche Anordnung zwangsweise in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder in einer sonstigen abgeschlossenen Einrichtung untergebracht werden. "Bei einer solchen richterlich angeordneten Quarantänemaßnahme liegt ein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II vor" (siehe BA-Weisung, Nummer 2.12.2). Der Leistungsausschluss gilt dann ab dem ersten Tag der Unterbringung.

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4.2 Berücksichtigung von Corona-Wirtschaftsthilfen beim Alg II

Bund und Länder gewähren Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern Wirtschaftshilfen, um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Grundsätzlich werden die Hilfen als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Inwieweit diese bei der Berechnung des Alg II dann berücksichtigt werden, hängt insbesondere von der Zweckbestimmung der Finanzhilfen ab.

Nach Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit (siehe BA-Weisung, Nummer 2.4) handelt es sich bei der "Corona-Soforthilfe", die vom Bund im Frühjahr 2020 ausgezahlt wurde, und den zeitlich folgenden "Überbrückungshilfen I, II, III, III Plus und IV" des Bundes um sogenannte zweckbestimmte Einnahmen.

Voraussetzung dafür ist, dass diese Leistung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu einem anderen Zweck als das Alg II erbracht wird (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II). Das ist bei der Corona-Soforthilfe und den Überbrückungshilfen des Bundes der Fall: Die Zuschüsse sollen die voraussichtlichen Kosten des Betriebs in einem bestimmten Zeitraum – ausdrücklich aber nicht die Lebenshaltungskosten oder die Wohnkosten der Antragsteller – abdecken. Sofern sich später herausstellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Betriebs oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war und die Zuschüsse zur Deckung der Betriebskosten in dem vorausgesagten Umfang nicht benötigt wurden, sind Antragsteller zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet.

Als zweckbestimmte Einnahmen werden Wirtschaftshilfen von den Jobcentern nur als Betriebseinnahmen berücksichtigt, soweit sie zur Deckung von Betriebsausgaben dienen. Konkret werden die Wirtschaftshilfen den Betriebsausgaben aus den Monaten gegenübergestellt, für die die Hilfen gewährt werden.

(Anmerkung: Die Weisungen lassen viele Fragen offen. Auch gehen sie davon aus, dass die zweckbestimmten Einnahmen stets in voller Höhe die Betriebsausgaben mindern. Dies erscheint uns fragwürdig. Denn einige Betriebsausgaben waren bei den zu Beginn der Pandemie gewährten Corona-Soforthilfen (Frühjahr/Sommer 2020) gar nicht förderungsfähig, zum Beispiel die meisten Investitionen. Die Anrechnung der zweckbestimmten Einnahmen wäre daher unseres Erachtens auf die Teile der Betriebsausgaben zu beschränken, für die die Förderung gewährt wurde.Ob diesbezüglich fehlerhafte Bescheide noch erfolgversprechend angefochten werden können, muss im Einzelfall geprüft werden.)

Nach der Weisung soll wie folgt verfahren werden:

Zunächst sind die Betriebsausgaben aus der Corona-Hilfe zu bestreiten. Daraus ergeben sich zwei Möglichkeiten:

-- Die Corona-Hilfen decken oder übersteigen die tatsächlichen Betriebsausgaben

In diesem Fall wird der Teil der Corona-Hilfen, der die Betriebsausgaben übersteigt, nicht als Einkommen angerechnet. Allerdings werden dann weitere Einnahmen aus dem Betrieb, die nicht mehr zur Deckung der Betriebsausgaben benötigt werden, - nach Abzug von Frei- und Absetzbeträgen - als Einkommen angerechnet.

-- Die Corona-Hilfen sind geringer als die tatsächlichen Betriebsausgaben

In diesem Fall werden nur die über den Corona-Hilfen liegenden Betriebsausgaben von vorhandenen Betriebseinnahmen abgezogen. Bei dem daraus ermittelten Gewinn sind noch die Frei- und Absetzbeträge nach dem SGB II zu berücksichtigen.

In gleicher Weise soll mit der “Novemberhilfe” und der “Dezemberhilfe” verfahren werden, die zur Abfederung von Einnahmeausfällen infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen für November und Dezember 2020 gewährt wurden (siehe BA-Weisung, Nummer 2.4.2).

Abweichend vom zuvor beschriebenen Verfahren bleiben die Neustarthilfe und ihre inhaltsgleichen Folgeprogramme im Rahmen der Überbrückungshilfen des Bundes (siehe Nummer 2.2 in diesen Hinweisen) bei den Betriebseinnahmen und -ausgaben unberücksichtigt.

Welche Frei- und Absetzbeträge von den Betriebseinnahmen abgesetzt werden können sowie weitere Details zum Anrechnungsverfahren bei Selbstständigkeit, können Sie in unserem Ratgeber "Arbeitslosengeld II in Berlin" in Kapitel 9 im Abschnitt 3. „Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit“ nachlesen.

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4.3 Keine Sanktionen bei coronabedingten, wichtigen Gründen

Als Folge des Sanktionsmoratoriums (siehe Nummer 2.7 in diesen Hinweisen) wurden die Weisungen, die von der Bundesagentur für Arbeit aus Anlass der Corona-Pandemie erlassen worden sind, zum 1. Juli 2022 aufgehoben. 

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4.4 Vermittlerische Betreuung von Selbstständigen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit, die pandemiebedingt Alg II erhalten

Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit beschäftigt sind und deshalb auf Alg II angewiesen sind, sollen bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht in Arbeit vermittelt oder vermittlerisch betreut werden. Das Gleiche gilt für Selbstständige, die ihre Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie einschränken müssen und nach Wegfall der pandemiebedingten Einschränkungen voraussichtlich wieder fortführen können (siehe BA-Weisung, Nr. 2.14). [Anmerkung: Die Erfahrungen aus unserer Beratungspraxis zeigen, dass diese Weisung so nicht immer umgesetzt wird.]

Die Vermittlung in Arbeit kann von diesen Personen jedoch selbst gewünscht werden. Dann ist auch eine Förderung möglich. Zum Beispiel können Selbstständige, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen und deren Selbstständigkeit als tragfähig eingeschätzt wird, Sachzuschüsse oder -darlehen (§ 16c SGB II) vom Jobcenter erhalten.

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5. Anträge und Informationen im Internet

Zum Alg II

-- Alg II-Antrag und Anlage EKS
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529 
(Mit Merkblatt und Ausfüllhinweisen zum Alg II/Sozialgeld.)

-- Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Corona-Zeiten
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung
https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

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Zum Kinderzuschlag

-- KiZ-Lotse
https.//www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
(Hier können Sie vorab anhand eines interaktiven Videos prüfen, ob gegebenenfalls ein Anspruch auf KiZ besteht.)

-- Kinderzuschlag online beantragen
https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/einstieg

-- Alternativ: Die Antragunterlagen für den KiZ auf Papier
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag#1478810749346
(inklusive Merkblatt und Ausfüllhinweise zum KiZ)

-- Informationen zum Kinderzuschlag
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kinderzuschlag

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Download des Beitrags

-- Deutsch (PDF, 278 KB): Ergänzungen zum Ratgeber "Arbeitslosengeld II in Berlin" aufgrund aktueller Sonderregelungen (Stand: 1. Juli 2022)

-- Englisch (PDF, 253 KB): Supplementary information on the guidebook "Unemployment Benefit II in Berlin" due recent changes (as of 1 July 2022)

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