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21.12.2022

Ausführungsvorschriften Wohnen Berlin

Kilowattstunden statt Euro ­– Senat stellt bei Grenzwerten für Heizung und Warmwasser auf den Verbrauch um

berlin wohnhausDer Senat hat Mitte Dezember auf Vorlage von Sozialsenatorin Katja Kipping beschlossen, dass die Grenzwerte für angemessene Heizkosten in den Berliner Ausführungsvorschriften Wohnen von Geld- auf Verbrauchswerte umgestellt werden. Hintergrund sind die starken Preissteigerungen und Preisschwankungen bei Heizenergie. Die Maßnahme soll sicherstellen, dass die Sozialbehörden die Heizkosten auch dann übernehmen, wenn wegen der aktuellen Energiepreise die Heizkosten, aber nicht der Verbrauch gestiegen sind.

Neue Grenzwerte

Im Einzelnen gelten ab 1. Januar 2023 folgende Grenzwerte für Heizöl, Erdgas und Fernwärme als angemessen:

  • für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft 11.900 kWh im Jahr,
  • für eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft 15.500 kWh im Jahr,
  • für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft 19.000 kWh im Jahr,
  • für eine 4-Personen-Bedarfsgemeinschaft 21.400 kWh im Jahr,
  • für eine 5-Personen-Bedarfsgemeinschaft 24.300 kWh im Jahr,
  • für jede zusätzliche Person kommen 2.900 kWh im Jahr hinzu.

Die Grenzwerte für die Heizung mit einer Wärmepumpe liegen bei 4.700 kWh (1 Person), 6.100 kWh (2 Personen), 7.500 kWh (3 Personen), 8.500 kWh (4 Personen), 9.600 kWh (5 Personen) sowie 1.100 kWh für jede weitere Person).

Bei Heizung mit festen Brennstoffen wie Kohlen oder mit Nachspeicherheizung finden Sie die Grenzwerte auf der Seite der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales: https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/sonstige/brennstoffe-601787.php

Für Wohnraum, der nicht mit den genannten Energieträgern beheizt wird, ist der Grenzwert auf der Grundlage der teuersten sich aus dem Heizspiegel ergebenden Heizenergieart zu bestimmen.

Werden die Grenzwerte überschritten, folgt daraus nicht, dass die Heizkosten unangemessen sind. Es ist dann nach Nummer 5.2.1 der AV-Wohnen vom Amt zu prüfen, ob ein erhöhter individueller Wärmebedarf zum Beispiel wegen Krankheit, Zustand bzw. Lage der Wohnung oder Alter der Bewohner vorliegt.

Gut zu wissen: Bereits im Herbst 2022 hatte die Senatssozialverwaltung die Leistungsstellen darüber informiert, dass bereits vor Inkrafttreten der novellierten AV-Wohnen eine Prüfung im Sinne der künftigen Regelung erfolgen soll (siehe Schreiben vom 30. September 2022 zum "Umgang mit steigenden Heizkosten – Ermittlung der angemessenen Heizkosten im Jahr 2022" (Download PDF, 882 KB).

Abschläge bei dezentraler Warmwasserbereitung

Bei dezentraler Warmwasserbereitung, zum Beispiel durch einen Elektroboiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung, sind von den Grenzwerten Abschläge vorzunehmen. Für die dezentrale Warmwassererzeugung wird nach § 21 Absatz 7 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von pauschal 0,8 bis 2,3 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs anerkannt.

Die Abschläge bei dezentraler Warmwasserbereitung betragen nach den Berliner AV-Wohnen bei Erdgas, Heizöl und Fernwärme:

  • für eine 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft 1.200 kWh im Jahr,
  • für eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft 1.560 kWh im Jahr,
  • für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft 1.920 kWh im Jahr,
  • für eine 4-Personen-Bedarfsgemeinschaft 2.160 kWh im Jahr,
  • für eine 5-Personen-Bedarfsgemeinschaft 2.448 kWh im Jahr,
  • für jede zusätzliche Person kommen 288 kWh im Jahr hinzu.

Erfolgt die dezentrale Warmwasserbereitung durch eine Wärmepumpe liegen die Abschläge bei 480 kWh (1 Person), 624 kWh (2 Personen), 768 kWh (3 Personen), 864 kWh (4 Personen), 979 kWh (5 Personen) sowie 115 kWh für jede weitere Person.

Weitere Änderungen in der AV-Wohnen ab 1. Januar 2023

Um Umzüge aus dem angestammten Wohnumfeld zu vermeiden, können die als angemessen geltenden Kosten der Unterkunft künftig um 15 Prozent (vorher 10 Prozent) überschritten werden. Der Umzugsvermeidungszuschlag soll bestehende soziale Bindungen und den Erhalt der sozialen Mischung in den Kiezen sichern.

Die Neuregelungen zum Bürgergeld wurden kurzfristig in die AV-Wohnen aufgenommen. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs werden künftig in der Regel die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft anerkannt, ohne dass eine Angemessenheitsprüfung erfolgt.

Eine Übersicht über die aktuellen Richtwerte für die Bruttokaltmiete und die Grenzwerte für den Wärmeverbrauch finden Sie hier zum Download (PDF, 28 KB).

Rechtliche Grundlagen

Schreiben der Senatsverwaltung vom 30. September 2022 zum "Umgang mit steigenden Heizkosten – Ermittlung der angemessenen Heizkosten im Jahr 2022" (Download PDF, 882 KB)

Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35, 36 SGB XII (AV-Wohnen) vom 13. Dezember 2022 

Vergleich der AV-Wohnen alt (vom 14. Dezember 2021) und der AV-Wohnen neu (vom 13. Dezember 2022)

Anlage 1 AV-Wohnen: Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten)

Anlage 2 AV-Wohnen: Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten

Leistungen für Heizung (feste Brennstoffe und Nachtspeicherheizung) nach SGB II und SGB XII